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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/2100034/2022

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100034/2022vom 29.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 12.11.2022, beim Bundesfinanzgericht am 24.11.2022 eingelangt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2021 sowie Bescheidabänderung gemäß § 295a BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2020 beschlossen: I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Festgestellter Sachverhalt: Am 12.11.2022 brachte der Beschwerdeführer (Bf) über FinanzOnline eine Säumnisbeschwerde beim Finanzamt ein. Begründend wurde ausgeführt, per 5.4.2022 seien eine Beschwerde gemäß § 243 BAO betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2021 sowie ein Antrag auf Bescheidabänderung gemäß § 295a BAO betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2020 beim zuständigen Finanzamt elektronisch eingebracht worden. Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung der Beschwerde bzw Bescheidabänderung erkennbar seien, sei das Finanzamt mit seiner Erledigung mehr als sechs Monate säumig. Es liege somit eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2022 sprach das Finanzamt über die Beschwerde vom 5.4.2022 gegen den Bescheid vom 15.3.2022 betreffend Einkommensteuer 2021 ab. Mit Bescheid vom selben Tag änderte das Finanzamt aufgrund des Antrages gemäß § 295a BAO vom 5.4.2022 den Bescheid vom 23.3.2021 betreffend Einkommensteuer 2020 ab. Mit Schreiben vom 21.11.2022, beim Bundesfinanzgericht am 24.11.2022 eingelangt, ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die vom Bf am 12.11.2022 über FinanzOnline eingebrachte Säumnisbeschwerde zukommen und teilte mit, die beschwerdegegenständlichen Bescheide am 18.11.2022 erlassen zu haben. Am 25.11.2022 bestätigte der Bf gegenüber dem Bundesfinanzgericht auf telefonischem Wege das Einlangen der beschwerdegegenständlichen Bescheide in seiner FinanzOnline-Databox. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung): Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Die Säumnisbeschwerde iSd § 284 BAO ist (direkt) beim Verwaltungsgericht einzubringen (vgl VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035; siehe auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 13 Rz 234). Wird die Säumnisbeschwerde entgegen der gesetzlichen Anordnung beim Finanzamt eingebracht, hat das Finanzamt die Säumnisbeschwerde - der Bestimmung des § 53 BAO entsprechend - an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 284 Anm 8). Im vorliegenden Fall wurde die vom Bf am 12.11.2022 über FinanzOnline beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerde vom Finanzamt an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Säumnisbeschwerde langte am 24.11.2022 beim Verwaltungsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt die beschwerdegegenständlichen Bescheide (Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2022 betreffend Einkommensteuer 2021, Abänderungsbescheid gemäß § 295a BAO vom 18.11.2022 betreffend Einkommensteuer 2020) bereits erlassen. Da die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht bereits erloschen war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 284 Tz 12 unter Hinweis auf VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178; siehe etwa auch BFG 30.6.2016, RS/5100008/2016; BFG 15.11.2017, RS/7100157/2017). 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung liegen demnach nicht vor. Graz, am 29. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/2100034/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.2100034.2022
Stammnummer
138674
Gültig
29.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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