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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100487/2022

Entscheidung nach § 266 Abs. 4 BAO aufgrund unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100487/2022vom 16.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Finanzamt hat die Akten vollständig und geordnet vorzulegen. Ist ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten, müssen sämtliche diesem Bescheid vorangegangenen Verfahrensschritte in der Aktenvorlage enthalten sein.
Bei der Ermessensentscheidung, ob das Bundesfinanzgericht wegen unvollständiger Aktenvorlage aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist zu beachten, dass die Unvollständigkeit der Akten bzw. Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken dürfen (vgl. VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom 21.3.2018 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 27.2.2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 wird gemäß § 266 Abs. 4 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 wird als gegenstandslos erklärt. Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Vorlagebericht vom 14.9.2022 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Das Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen stellt sich wie folgt dar: [Grafik]   Das Bundesfinanzgericht richtete zunächst folgendes formlose Schreiben vom 14.9.2022 an das Finanzamt: "Unter Hinweis auf die in §§ 266 Abs. 1 und 265 Abs. 2 BAO normierte Verpflichtung des Finanzamtes zur vollständigen Aktenvorlage wird ersucht, die angefochtenen Bescheide, die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung betreffend Feststellung Gruppenträger umgehend zu übermitteln." Das Finanzamt übermittelte daraufhin einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin vom 6.7.2016, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 27.2.2018, den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 27.2.2018, eine Beschwerde gegen letztere beiden Bescheide vom 21.3.2018 sowie eine Beschwerdevorentscheidung vom 10.1.2022 über die Beschwerde vom 26.3.2018 gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013. Das Bundesfinanzgericht forderte das Finanzamt mit Beschluss vom 19.10.2022 unter ausdrücklichem Verweis auf § 266 Abs. 4 BAO auf, binnen drei Wochen die Verwaltungsakten vollständig und geordnet vorzulegen. Die Begründung lautet auszugsweise wie folgt: "Die belangte Behörde hat bisher die die Beschwerde betreffenden Aktenteile weder vollständig noch geordnet dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die vorgelegten Aktenteile entsprechen großteils nicht dem übermittelten Aktenverzeichnis. Es liegen offensichtliche zeitliche Widersprüche vor (zB. "Stellungnahme Prüfer zur Beschwerde 2016 - 6.12.2016" [Position 9] - "Beschwerde - Vorlageantrag … 31.1.2022" [Position 5] - "Vorlageantrag - 31.1.2022" - "Beschwerde" [Position 17 - der übermittelte Scan ist mit 21.3.2018 datiert] etc). Relevante Aktenteile (Abgabenerklärung, verwiesene Schriftstücke…) fehlen überhaupt. Der Ablauf des Festsetzungsverfahrens vor dem Finanzamt erschließt sich nicht aus den vorgelegten Aktenteilen." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Unter Positionen 1, 2 ("Bescheide - Feststellungsbescheid Gruppenträger (Jahr: 2013)" bzw. "Bescheide - Wiederaufnahme § 303 BAO/KSt (Jahr: 2013"), 4 ("Zusatzdokumente Bescheide - Begründung Wiederaufnahme Feststellung GT 2013 v 2022-01-10") und 7 ("Beschwerdevorentscheidung - BVE v 2022-01-10 Wiederaufnahme Feststellung GT 2013 v 2018-02-27 Begründung") des Vorlageberichts ist jeweils eine (dieselbe) Beschwerdevorentscheidung über eine Beschwerde gegen "den Bescheid Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Festellungsbescheid Gruppenträger 2013" hinterlegt. Unter Position 3 des Vorlageberichts ("Zusatzdokumente Bescheide - Begründung Feststellungsbescheid GT 2013 v. 2022-01-10") ist eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 hinterlegt. Unter Positionen 5 ("Beschwerde") und 8 ("Vorlageantrag") des Vorlageberichts ist ein Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen über den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und über den Bescheid Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 hinterlegt. Unter der Rubrik "Sonstiges" finden sich bei den vorgelegten Aktenteilen eine mit 6.12.2016 datierte "Stellungnahme Prüfer zur Beschwerde 2016" (Position 9), ein mit "BP Arbeitsbogen SP Lizenzgebühren" (Position 10) tituliertes Konvolut an Schriftstücken, die - soweit sie datiert sind - im Jahr 2016 erstellt wurden, und schließlich ein "Übergabs- u. Pflichtteilsverzichtsvertrag v. 16.09.1991" (Position 11). Am 26.9.2022 übermittelte das Finanzamt weitere Aktenteile, und zwar einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 6.7.2016, einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 27.2.2018, einen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 27.2.2018, eine "Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.2.2018; Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 27.2.2018 und den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2013 vom 5.3.2018 in Verbindung mit dem Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2031 vom 21.9.2016" und eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 10.1.2022. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme des Verfahrens - Stattgabe) § 266 BAO lautet auszugsweise: "(1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln… … (4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten… unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen." Die Vorlage der Akten durch das Finanzamt ist - trotz zweier Aufforderungen zur Nachbesserung - derart lückenhaft, widersprüchlich und offenbar unvollständig, dass eine inhaltliche Beurteilung des Beschwerdebegehrens schlichtweg unmöglich ist. Auch ein Verweis im Vorlagebericht ("Bezug BFG Verfahren RV/3100002/2020…") ist nicht geeignet, eine inhaltliche Beurteilung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu erlauben. Zwar findet sich in der Finanzdokumentation (Findok) unter dieser Geschäftszahl eine (anonymisierte) Entscheidung, jedoch lassen sich aus dieser Erkenntnisse in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht gewinnen. Das Bundesfinanzgericht hat das Finanzamt mit Beschluss (vgl. VwGH 31.3.2017, Ra 2015/13/0026) vom 19.10.2022 zur vollständigen und geordneten Aktenvorlage binnen drei Wochen aufgefordert. Das Finanzamt ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daher ist die Entscheidung aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin zulässig. Sie ist im gegenständlichen Fall auch geboten, da die Unvollständigkeit der Akten bzw. Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken dürfen (vgl. VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151, BFG 16.5.2019, RV/7102437/2018). Entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 266 Abs. 4 BAO auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers, so hat es deren Richtigkeit nicht zu prüfen (VwGH 26.9.1995, 95/04/0089). Angefochten ist die zunächst die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung Gruppenträger 2013 mit folgender Begründung: "Mit o.a. Bescheiden wurde das Verfahren hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger für das Jahr 2013 sowie den abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2013 wieder aufgenommen. In den o. bezeichneten Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppe 2013 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2013 wird vom Finanzamt auf den Bescheid vom 21.9.2016 verwiesen, der mit Aufhebungsbescheid vom 18.9.2017 ex lege aufgehoben wurde und dadurch der alte Sachbescheid vom 4.9.2014 wieder aufgelebt ist. Die Tz 3 des Bp-Berichts vom 6.7.2016 war sowohl dem steuerlichen Vertreter als auch der vertretenen Klientin bereits zum Zeitpunkt des Bp-Berichts und bei Zustellung der Wiederaufnahmebescheide Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2013 vom 21.9.2016 bekannt…". Zur Beurteilung, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtswidrig war, ist die Kenntnis des Verfahrensablaufes unabdingbar. Das Finanzamt hat keinerlei Aktenteile vorgelegt, die Aufschluss über die vor Erlassung der angefochtenen Bescheide verwirklichten Verfahrensschritte geben. Weder die eingereichten Abgabenerklärungen noch jene Bescheide, durch die das wiederaufgenommene Verfahren abgeschlossen worden war (im Spruch des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 wird ein "Bescheid vom 21.9.2016" genannt), wurden vom Finanzamt vorgelegt. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen ist auf Sachverhaltsebene davon auszugehen, dass die als Wiederaufnahmegrund angezogene(n) Tatsache(n) nicht neu hervorgekommen im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO sind. Welche Tatsache(n) das Finanzamt als neu hervorgekommen im Sinn des § 303 Abs. 1 BAO ansieht, ist dem angefochtenen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 vom 27.2.2018 ohnehin nicht zu entnehmen. In dessen Begründung wird nach Wiedergabe des Inhaltes der §§ 303 Abs. 1 und 20 BAO auf "die Tz 3 des BP-Berichts vom 06.07.2016 …" verwiesen. Dort finden sich folgende Ausführungen: "... Im WJ 2012/13 wurden unter dem Titel "Lizenzgebühren" EUR 103.000,67 für Rentenzahlungen im Aufwand verbucht. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass diese Zahlungen eine außerbetriebliche Versorgungsrente an … darstellen und somit nicht als Betriebsausgaben den Gewinn kürzen…". Daher war die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellungsbescheid Gruppenträger für das Jahr 2013 nicht zulässig, der diese aussprechende Bescheid war aufzuheben. Zu Spruchpunkt II. (Feststellungsbescheid Gruppenträger - Gegenstandsloserklärung) Gemäß § 261 Abs. 2 BAO ist eine gegen die Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens aussprechenden Bescheid entsprochen wird. Zu Spruchpunkt III. (Revisionszulässigkeit) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zulässigkeit der Entscheidung entsprechend den Beschwerdebehauptungen bei unterlassener Aktenvorlage trotz Aufforderung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Innsbruck, am 16. November 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100487/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100487.2022
Stammnummer
138664
Gültig
16.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF