Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102382/2022
Verspätete Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102382/2022vom 25.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerden vom 9. März 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensablauf
Mangels Einreichung der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 bzw. 2019 führte das Finanzamt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch (2018: Bescheid vom 5.9.2019 - Abgabengutschrift 258 €; 2019: Bescheid vom 6.8.2020 - Abgabengutschrift 243 €). Aufgrund von Meldungen über 2018 bzw. 2019 geleistete Spenden nahm das Finanzamt gemäß § 303 Abs. 1 BAO das Verfahren wieder auf und erließ neue Sachbescheide (Bescheide vom 21.10.2021: 2018 - Abgabengutschrift 272 €; 2019 - Abgabengutschrift 265 €). Die Zustellung erfolgte jeweils mit FinanzOnline.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 erhob der Beschwerdeführer jeweils am 9.3.2022 Beschwerde, die das Finanzamt als nicht fristgerecht zurückwies (Beschwerdevorentscheidungen vom 13.6.2022); die Zustellung erfolgte mittels RSb-Briefes. Auf die bezugnehmenden Begründungen wird verwiesen.
Mit Schreiben jeweils vom 12.7.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung und nachträgliche Berücksichtigung seiner im Zuge der Beschwerden bekannt gegebenen Werbungskosten.
Mit Vorlagebericht vom 5.8.2022 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erstellt seine Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung mittels FinanzOnline. Die Zustellung sämtlicher Erledigungen des Finanzamtes erfolgte ebenfalls elektronisch. Sowohl die Wiederaufnahmebescheide betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2018 und 2019 als auch die geänderten Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 ergingen am 21.10.2021 und wurden am selben Tag durch die Zustellung in die Databox des Beschwerdeführers bekannt gegeben.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Rechtslage
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO idF BGBl I 212/2012 kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
Die FinanzOnline-Verordnung ist eine Verordnung iSd § 97 Abs. 3 zweiter Satz.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Nach § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung, BGBl II 97/2006, zuletzt geändert durch BGBl II 373/2012, kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob eine rechtlich wirksame Zustellung der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 erfolgt ist bzw. ob die Beschwerden fristgerecht eingebracht wurde.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 jeweils vom 21.10.2021 dem Beschwerdeführer am 21.10.2021 in die Databox seines FinanzOnline-Kontos zugestellt und sind somit in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Mit dem Eingang in die Databox wurde automatisch die einmonatige Antragsfrist auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 22.11.2021 (nächster Werktag) endete.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerden erst am 9.3.2022, somit nach Ablauf der oben dargestellten Frist, beim Finanzamt elektronisch eingebracht.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden mittels FinanzOnline eingebracht hat und durch Aktivierung der Zustimmung zur elektronischen Zustellung die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung der gegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 erfüllt sind. Mit dem Einlangen in der "Databox", das ist der elektronische Briefkasten des Steuerpflichtigen in FinanzOnline, gelten die Bescheide jeweils vom 21.10.2021 als zugestellt. Damit sind dem Beschwerdeführer jeweils eine schriftliche Entscheidung über die Durchführung der gegenständlichen Arbeitnehmerveranlagungen zugekommen. Der Einstieg in FinanzOnline oder das konkrete Auslesen (Öffnen) der Einkommensteuerbescheids 2018 und 2019 ist dabei unmaßgeblich.
Die Beschwerden waren daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO abgesprochen. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Wien, am 25. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102382/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102382.2022
- Stammnummer
- 138662
- Gültig
- 25.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF