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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102908/2022

Lohnpfändung, Existenzminimum, Sorgepflichten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102908/2022vom 07.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. August 2022 betreffend Pfändung einer Geldforderung 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 3.8.2022 erging ein Bescheid - Pfändung einer Geldforderung, in dem festgestellt wurde, dass die Bf. Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 10.725,21 €, dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung 111,55 €, zusammen 10.836,76 €, schulde. Wegen dieses Gesamtbetrages wurden die der Abgabenschuldnerin angeblich gegen die ***1*** zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Zugleich erging ein Bescheid Überweisung einer Geldforderung. Gegen den Pfändungs- Bescheid können sowohl der Drittschuldner als auch der Abgabenschuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung beim FA Österreich Beschwerde einbringen. **** Dagegen richtet sich die Beschwerde der Abgabenschuldnerin vom 16.8.2022 mit folgendem Vorbringen: "Mit Bescheid vom 3.8.2022 wird mir die Verfügung über meinen Lohn bei der Fa. ***1*** verboten. Gegen diesen Bescheid erhebe ich Beschwerde mit der Begründung, dass ich nur rund 1200/Monat als Müllsortiererin verdiene. Manchmal darf ich Überstunden machen. Ich habe drei Kinder in Nigeria, für die ich alleine sorgen muss. Wovon soll ich für die Kinder sorgen, wenn Sie meinen Lohn pfänden. Das System in Nigeria ist nicht, wie hier. Dort kümmert sich niemand um die Kinder, es gibt keine Versicherung, keine kostenlose Schule, keine Beihilfe. Ich bin die Beihilfe. Wenn Sie mir die Mittel zur Versorgung meiner Kinder, derzeit 300 bis 400 Euro/Monat nehmen, dann müssen die Kinder hungern. Bitte lassen Sie mir mein weniges Geld, dass ich schwer verdiene, ich bin keine Multiunternehmerin, ich habe keinen Gewerbebetrieb mehr, ich habe kein Schwarzgeld, ich habe nichts außer Kinder und Rechnungen. Ich beantrage die Einstellung der Pfändung, diese ist unbillig." **** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. **** Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 14.9.2022 mit folgenden Ausführungen: "Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2022 wird meine Beschwerde vom 16.8.2022 abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass ein Rückstandausweis vorliege und deshalb die Pfändung gesetzeskonform erfolgt sei. Ich beantrage nunmehr höflich die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Gründen: Es ist wohl unbillig meinen Lohn, wenn auch nur teilweise zu pfänden, wenn dadurch, wie gegenständlich als Konsequenz die wirtschaftliche Vernachlässigung meiner drei Kinder in Nigeria droht. Anders als in Österreich gibt es für Kinder in Nigeria keinerlei Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand. Neben Essen und eventueller medizinischer Versorgung haben die Eltern auch für Schulgeld, Schulmaterialien und Schuluniformen aufzukommen. Wie in der Beschwerde erwähnt, muss ich für meine Kinder 300-400 Euro/Monat aufwenden. Mit meinem Einkommen als Müllsortiererin geht sich das gerade so aus. Da sohin bei Übung der gesetzlich vorgesehenen Nachsicht die Einbringung nicht zulässig und damit aussichtslos ist hätte das Finanzamt der Beschwerde stattgeben, von der Pfändung absehen und die Forderung abschreiben müssen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar. Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gegen den Bescheid über die Pfändung ihrer Lohnforderung vom 3.8.2022 steht der Bf. ein Beschwerderecht zu. Das Abgabenkonto der Bf. hat am 3.8.2022 einen vollstreckbaren Rückstand von € 10.836,76 ausgewiesen. Dieser Rückstand setzt sich vorwiegend aus den Einkommensteuernachforderungen nach den Bescheiden für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zuzüglich der Vorauszahlungen für 2021 zusammen und basiert darauf, dass im Zuge der Veranlagungen im Schätzungsweg Einkünfte der Bf. aus Vermietung und Verpachtung angesetzt wurden. Die Schätzung für das Jahr 2018 wurde zwar mit Beschwerde bekämpft und behauptet, dass keine Mieteinnahmen vorliegen, die Nachforderungen sind aber weiterhin im Rechtsbestand. Es ist daher nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die Bf. nicht nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte, sondern auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und bei Erlassung des Haftungsbescheides eben wegen Nichtentrichtung der mit Bescheid festgesetzten Abgabennachforderungen ein vollstreckbarer Rückstand bestand. Unbestitten ist, dass die Bf. lohnsteuerpflichtige Einkünfte von der ***1*** bezieht, daher war zur Einbringlichmachung des Rückstandes eine Pfändung bei der ***1*** vorzunehmen. Zu dem Vorbringen der Bf., dass ihr Einkommen nicht gepfändet werden dürfe, weil sie Sorgepflichten für 3 Kinder in Nigeria habe, ist auf die Bestimmungen der §§ 290 ff, insbesondere des § 291a EO zu verweisen, wonach ein Pfändungsschutz ("Existenzminimum") besteht. Dabei hat der Drittschuldner bei der Berechnung des Überweisungsbetrages an das Finanzamt (unter Zusammenrechnung aller monatlichen Einkünfte) das der Bf. zustehende Existenzminimum zu berücksichtigen, das auf ihre zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse abstellt. Sollte dies nicht erfolgt sein, was verfahrensgegenständlich nicht behauptet wurde, kann der Verpflichtete (die Bf. als Abgabenschuldnerin) den Drittschuldner im streitigen Rechtsweg in Anspruch nehmen, wenn dieser dem Gläubiger zu Unrecht unpfändbare Bezugsteile ausgezahlt hat (Feil, Exekutionsordnung, § 291a Tz 8). Eine Berechnung durch die Abgabenbehörde ist somit nicht vorgesehen. Da kein Vorbringen gemäß § 12 AbgEO, wonach den Anspruch aufhebende (zB durch Entrichtung) oder hemmende Tatsachen (zB durch eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO oder Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO) eingewendet werden könnten, oder gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO, wonach der Abgabepflichtige bestreiten kann, dass die Vollstreckbarkeit einer Abgabe nicht eingetreten wäre, insbesondere weil sie nicht fällig oder wirksam ergangen wäre, erstattet wurde, die dem Rückstandsausweis zugrundeliegenden Abgaben fällig waren und auch gemäß § 226 BAO die Vollstreckbarkeit eingetreten war, war die Abgabenbehörde zur Vornahme von Exekutionsmaßnahmen, diesfalls der Pfändung von Geldforderungen, ermächtigt. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 7. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102908/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102908.2022
Stammnummer
138653
Gültig
07.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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