Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0022-G/05
Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-G/05vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Schotter- und Betonwerk, in XYZ,
vertreten durch Mag. Wolfgang Kortschak, Steuerberater, 8430 Leibnitz,
Dechant Thaller-Straße 37/1, vom 2. September 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, vom 2. Juli
2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für die Jahre 1997 und 1998 sowie bereffend die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Bw., Betreiberin eines Beton-
und Schotterwerkes, gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO
für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung
wurde unter Tz 21
"Außerbilanzmäßige
Zurechnungen" festgestellt, dass den erklärten Betriebsergebnissen
ua. nachstehende Beträge hinzuzurechnen seien:
|
|
1999:
|
2000:
|
2001:
|
Minderung
Abschreibung für Substanzverringerung
|
1,617.761,00
|
1,744.480,00
|
2,321.053,00
|
Vorweggewinn aus
Grundkauf
|
63.848,00
|
0,00
|
0,00
Die Minderung der Abschreibung für
Substanzverringerung und der Vorweggewinn aus dem Grundkauf aus dem
Sonderbetriebsvermögen dreier Gesellschafter ergäbe sich daraus, dass
die Grundstückserwerbe von der - aus Gesellschaftern der KG
bestehenden - Grundstücksgemeinschaft steuerlich keinen Kauf, sondern
eine Einlage darstellen.
Der Einlagewert entspreche dem Teilwert und werde mit
S 350,00 je m2 (inkl.
Nebenkosten) angesetzt; für den vierten Gesellschafter, der nicht
Grundstücksmitbesitzer sei, werde anteilig der (höhere) Kaufpreis
herangezogen.
Diese Feststellungen sowie die sich daraus ergebenden
Änderungen in der Berechnungsbasis für die Abschreibung für
Subszanzverringerung werden vom Betriebsprüfer in der anlässlich der
Außenprüfung aufgenommenen Niederschrift unter Punkt 6) wie folgt
näher erläutert:
"Die
Grundstückserwerbe von der Grundstücksgemeinschaft
PWV stellen steuerlich keinen Kauf dar,
sondern handelt es sich anteilig um
Einlagen.
Der Bodenschatz
Schotter stellt für einen Schotter- und Betonunternehmer ab Erwerb bzw.
Entdeckung ein eigenes Wirtschaftsgut dar. Der Schotter- und Betonunternehmer
zahlt bereits beim Kauf vom Landwirt für den vorhandenen Schotter, welcher
ihn eigentlich ja auch zum Kauf bewogen
hat.
Spätestens in dem
Zeitpunkt, wo für den Unternehmer erkennbar ist, dass dieses
Grundstück von seinem Unternehmen zu Abbauzwecken genutzt werden kann
- also betriebsnotwendig ist (regionales Nutzungskonzept, Ansuchen um
Abbaubewilligung, etc., stellt dieser Schotter für das Unternehmen
Betriebsvermögen dar; handelt es sich um eine Personengesellschaft,
gehört der Schotter zum Sonderbetriebsvermögen."
Unter dem Titel
"Steuerliche Auswirkungen" wird
ausgeführt, dass als Zeitpunkt des Zuganges zum
(Sonder-)Betriebsvermögen daher bereits der Zeitpunkt des Kaufes vom
Landwirt, spätestens jedoch der Zeitpunkt, in dem das Unternehmen (= die
Bw.) eine Abbaubewilligung (1991) in die Wege geleitet habe, anzusehen
sei. Der Einlagewert "Schottergrund" entspreche dem Teilwert,
höchstens dem tatsächlichen Anschaffungswert samt Nebenkosten (die
Vorbereitungskosten zur Schotterabbaubewilligung habe bereits die Bw.
übernommen).
Basis für die Abschreibung für
Substanzverringerung sei der so ermittelte Einlagewert zu 75% (für die drei
Gesellschafter) zuzüglich dem Kaufpreis zu 25% (für den vierten
Gesellschafter).
Grundstückszugänge
laut Handelsbilanz (HB):
|
Datum:
|
KG:
|
GrStk.Nr:
|
Fläche
(m
2
):
|
Preis/m
2:
|
Wert
lt. HB:
|
davon
25%
F.:
|
17.11.1997
|
L.
|
609
|
12.666
|
500,00
|
6,669.348,00
|
1,667.337,00
|
4.6.1998
|
L.
|
614/1
|
1.432
|
600,00
|
902.598,00
|
225.650,00
|
4.6.1998
|
L.
|
378/3,
379/2
|
11.286
|
600,00
|
7,113.804,00
|
1,778.451,00
|
4.6.1998
|
T.
|
1147
|
9.765
|
900,00
|
9,232.686,00
|
2,308.172,00
|
30.12.1999
|
L.
|
231
|
5.208
|
350,00
|
1,928.607,00
|
482.152,00
|
30.12.1999
|
T.
|
1176,1177/2
|
7.363
|
350,00
|
2,726.637,00
|
681.659,00
|
Summen:
|
|
|
47.760
|
|
28,573.680,00
|
7,143.421,00
Teilwertansatz laut
Prüferbilanz (PB):
|
Datum:
|
KG:
|
GrStk.Nr:
|
Fläche:
|
Preis/m
2:
|
Wert
lt. PB:
|
Teilwert
lt. PB + 25% Kauf:
|
17.11.1997
|
L.
|
609
|
12.666
|
349,00
|
3.315.325,00
|
4,982.662,00
|
4.6.1998
|
L.
|
614/1
|
1.432
|
346,36
|
371.994,00
|
597.644,00
|
4.6.1998
|
L.
|
378/3,
379/2
|
11.286
|
349,00
|
2,954.110,00
|
4,732.561,00
|
4.6.1998
|
T.
|
1147
|
9.765
|
350,00
|
2,563.313,00
|
4,871.485,00
|
30.12.1999
|
L.
|
231
|
5.208
|
350,00
|
1,367.100,00
|
1,849.252,00
|
30.12.1999
|
T.
|
1176,1177/2
|
7.363
|
350,00
|
1,932.788,00
|
2,614.447,00
|
Summen:
|
|
|
47760
|
|
12,504.630,00
|
19,648.051,00
Der Einlagwert (ohne anteiligen Kauf) würde zu 100%
betragen: 16,672.840,00
Abschreibung für
Substanzverringerung (AfS):
|
|
AfS
1997:
|
AfS
1998:
|
AfS
1999:
|
AfS
2000:
|
AfS
2001:
|
Restbuchwert:
|
Wert
lt. HB:
|
|
|
|
|
|
|
28,573.680,00
|
3,334.674,00
|
4,982.449,00
|
4,120.909,00
|
3,693.074,00
|
6,364.556,00
|
6,078.008,00
|
Teilw.
lt. PB:
|
|
|
|
|
|
|
19,648.051,00
|
2,491.331,00
|
3,251.249,00
|
2,503.148,00
|
1,948.594,00
|
4,034.513,00
|
5,410.216,00
|
Differenz:
|
|
|
|
|
|
|
8,925.629,00
|
843.343,00
|
1,731.200,00
|
1,617.761,00
|
1,744.480,00
|
2,321.053,00
|
667.792,00
Weiters wird in Punkt 6 dieser Niederschrift
ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Verkaufes aus dem
Sonderbetriebsvermögen dreier Gesellschafter an das
(Gesamt-)Betriebsvermögen der Bw. der darüber hinaus verrechnete
Kaufpreis (anteilig an den vierten Gesellschafter) den drei Gesellschaftern
als Vorweggewinn hinzuzurechnen
sei:
|
Datum:
|
Fläche:
|
Preis/m
2:
|
Einlage
lt. PB (100%):
|
Einlage
lt. PB (75%):
|
Teilwert
lt. PB (+25% Kauf)
|
Außerbilanzmäßige
Zurechnungen
|
17.11.1997
|
12.666
|
349,00
|
4,420.433,00
|
3,315.325,00
|
4,982.662,00
|
562.229,00
|
4.6.1998
|
1.432
|
346,36
|
495.992,00
|
371.994,00
|
597.664,00
|
101.652,00
|
4.6.1998
|
11.286
|
349,00
|
3,938.813,00
|
2,954.110,00
|
4,732.561,00
|
793.748,00
|
4.6.1998
|
9.765
|
350,00
|
3,417.751,00
|
2,563.313,00
|
4,871.485,00
|
1,453.734,00
|
30.12.1999
|
5.208
|
350,00
|
1,822.800,00
|
1,367.100,00
|
1,849.252,00
|
26.452,00
|
30.12.1999
|
7.363
|
350,00
|
2,577.051,00
|
1,932.788,00
|
2,614.447,00
|
37.396,00
|
Summen:
|
|
|
16,672.840,00
|
12,504.630,00
|
19,648.051,00
|
2,975.211,00
Der Vorweggewinn
betrage daher für 1997 S 562.229,00, für 1998 S 2,349.134,00
und für 1999 S 63.848,00.
Die - auch die Jahre 1997 und 1998 umfassende
Wiederaufnahme der Verfahren - wird mit einem Hinweis auf diese
Feststellungen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen in der
Abschreibungsbasis für Substanzverringerung begründet.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen des
Betriebsprüfers in den im wiederaufgenommenen Verfahren
(§ 303 Abs. 4 BAO) ergangenen Feststellungsbescheiden
für die Jahre 1997 bis 2001.
In seiner dagegen gerichteten Berufung wendet sich der
steuerliche Vertreter der Bw.
gegen
die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1997 und 1998 sowie "damit
zusammenhängend" die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für diese Jahre und
gegen
die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1999
bis
2001.
Begründend
führte er hinsichtlich der für die Jahre 1997 und 1998
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO durchgeführten
Wiederaufnahme der Verfahren ua. aus: Der vom Finanzamt für
die Wiederaufnahme herangezogene Sachverhalt - die Änderung der
Abschreibungsbasis für Substanzverringerung - hätte
Grundstücke betroffen, welche die Mitgesellschafter der Bw. in den Jahren
1987, 1988 und 1989 angeschafft hätten und die mit Kaufverträgen vom
17. November 1997 und 4. Juni 1998 an die Bw.
veräußert worden wären. Die Wiederaufnahme der Verfahren sei nun
erfolgt, da Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien, welche im
Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser
Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätten. Im Gegensatz zu dieser vom Finanzamt vertretenen Auffassung
seien jedoch - so der steuerliche Vertreter - keine Tatsachen neu
hervorgekommen, welche dem Finanzamt nicht schon bekannt gewesen
wären.
So wäre im Zuge der im Jahr 1992 abgeschlossenen
Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum: 1986 bis 1988) bei der Bw. ein
gleich gelagerter Fall aufgegriffen und schließlich im Zuge des
Berufungsverfahrens im Sinne der Bw. erledigt worden. Durch die Stattgabe
wäre dem Berufungsbegehren, den Kauf von Gesellschaftern auch als Kauf
anzuerkennen, Rechnung getragen worden. Auch in der Folgeprüfung über
den Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 im Jahr 1998 sei bei einem gleich
gelagerten Fall die Vorgangsweise als richtig festgestellt worden. In beiden
Prüfungsverfahren wären dem Finanzamt sämtliche Unterlagen
hinsichtlich der im Eigentum der drei Mitgesellschafter der Bw. befindlichen
Grundstücke zur Verfügung gestellt worden. Außerdem wäre
aus den beim Finanzamt geführten Einheitswertakten der Sachverhalt
ersichtlich gewesen, sodass das Finanzamt erkennen hätte müssen, dass
sich die "vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Grundstücke
bereits im ersten Prüfungsdurchführungszeitraum im Jahr 1991/1992 im
Eigentum der drei Mitgesellschafter" der Bw. befunden hätten. Der nunmehr
im Zuge der Betriebsprüfung gezogene Schluss, dass der Zugang zum
Sonderbetriebsvermögen bereits der Zeitpunkt des Kaufes der
Grundstücke vom Landwirt sei und eine Einlage vorliege, stelle somit keine
neu hervorgekommene Tatsache dar, welche im Verfahren geltend zu machen sei.
Vielmehr wäre dieser Sachverhalt dem Finanzamt zumindest bereits seit 1991
bekannt gewesen, sodass keine Gründe für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Jahre 1997 und 1998 von Amts wegen vorliegen
könnten. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung sowohl der
Wiederaufnahmebescheide als auch der Feststellungsbescheide von Einkünften
aus Gewerbebetrieb für 1997 und 1998 beantragt.
Die gegen die
Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für die Jahre 1999 bis 2001 gerichtete Berufung wurde
damit begründet, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre
1997 und 1998 zu Unrecht erfolgt und deshalb die "Berichtigung der Abschreibung
für Substanzverlust" nicht vorzunehmen sei.
Die Berufung wurde in der Folge ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahmebescheide,
betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1997 und
1998:
Das Finanzamt hat die (unter
Bezugnahme auf die anlässlich einer Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen durchgeführte) Wiederaufnahme des Verfahrens auf den so
genannten "Neuerungstatbestand" gestützt, der im
§ 303 Abs. 4 BAO normiert ist:
"Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
"Tatsachen"
sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB
VwGH 28.9.1998, 96/16/0158); also
"Sachverhaltselemente", die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid
zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 30.5.1994, 93/16/0096,
12.8.1994, 91/14/0018, 0042 und 23.4.1998, 95/15/0108).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
ua. in seinem Erkenntnis vom 19. September 1990, 89/13/0245,
ausgeführt hat, ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO nur dann zulässig, wenn
aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt
nachträglich Tatumstände
zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis
hatte. Dieses "Neuhervorkommen"
von Tatsachen (oder Beweismitteln) ist nach ständiger Rechtsprechung
aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens
zu beurteilen, das heißt, es können zB Kenntnisse der
Bewertungsstelle für die Einkommensteuerveranlagung
neu hervorkommen (VwGH 13.5.1986,
83/14/0089, 0094) oder auch Tatsachen, die in einem die Vorjahre betreffenden
Verfahren festgestellt worden sind.
Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (zB
VwGH 24.6.2003, 99/14/0015 und die dort zitierte Vorjudikatur), dass eine
Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann
ausgeschlossen ist, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig
bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Sachentscheidung hätte gelangen können.
Im gegenständlichen Fall
ist daher nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates zu klären, ob
seitens der Bw. der zu beurteilende Sachverhalt ("Grundstückserwerbe" von
den Gesellschaftern) so vollständig
dargestellt worden ist, dass das Finanzamt in dem mit Bescheid vom
29. Oktober 1998 abgeschlossenen Feststellungsverfahren 1997 sowie mit
Bescheid vom 2. November 1999 abgeschlossenen Feststellungsverfahren
1998 schon damals bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu dem nunmehr
gefundenen Ergebnis (Änderung der Abschreibungsbasis für
Substanzverringerung wegen - steuerlicher - Nichtanerkennung der
Grundstücksverkäufe) hätte gelangen können.
Dazu ist festzuhalten, dass aus
den Feststellungserklärungen für die Jahre 1997 und 1998, den
Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1997 und zum
31. Dezember 1998 sowie den als Anhang beigelegten Anlagespiegeln
lediglich entnommen werden kann, dass in den Jahren 1997 und 1998 ein Zugang an
"Unbebauten Grundstücken" in Höhe von S 16,018.930,00
stattgefunden hat. Aus dieser ziffernmäßigen Darstellung allein
lässt sich aber nicht ableiten, ob darin auch von den Gesellschaftern
"gekaufte" Schottergrundstücke enthalten sind bzw. welche Grundstücke
zu welchem Preis von welchen Gesellschaftern angeschafft (oder allenfalls
eingelegt) worden waren.
Diese letztgenannten
Umstände (Grundstücksverkaufsgeschäfte zwischen Gesellschaftern
und der Bw. in den Jahren 1997 und 1998) sind erst anlässlich der im Jahr
2004 durchgeführten Außenprüfung bekannt geworden ("neu
hervorgekommen"), und kann daher von einer
vollständigen Offenlegung des
Sachverhaltes keine Rede sein.
An dieser Tatsache vermag weder
das Berufungsvorbringen, wonach "der Sachverhalt des Zuganges zum
Sonderbetriebsvermögen im Zeitpunkt des
Kaufes der Gundstücke" bekannt
gewesen sei, da anlässlich zweier Vorprüfungen sämtliche
Unterlagen hinsichtlich der im Eigentum der drei Mitgesellschafter der Bw.
befindlichen Grundstücke dem Finanzamt zur Verfügung gestellt worden
seien, etwas zu ändern, noch der Hinweis auf die beim Finanzamt
geführten Einheitswertakten:
Das "Neuhervorkommen" ist
nämlich - wie bereits eingangs ausgeführt worden ist -
aus der Sicht des von der zuständigen
Behörde geführten jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Nicht
entscheidend ist, ob auf Grund von in einem früheren Verfahren
("Vorprüfungen", etc.) vorgelegten Unterlagen ein Sachverhalt als "bekannt"
vorauszusetzen ist oder ob einer bestimmten Abteilung der Behörde
(diesfalls der Bewertungsstelle) Grundstücksinformationen zugegangen
sind.
Schließlich ist es
- entgegen den diesbezüglichen Berufungsausführungen - für
die Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme auch unmaßgeblich,
wenn eine "gewählte" Vorgangsweise hinsichtlich anderer
"Grundstückskäufe" im Zuge eines vorangegangenen Berufungsverfahren
sowie anlässlich zweier Vorprüfungen "akzeptiert" worden
ist.
Da weiters diese - im
Berufungsverfahren inhaltlich im Übrigen unbestritten gebliebene -
Tatsache, wonach gegenständlichenfalls von einer Einlage und keinem Kauf
auszugehen ist, auch zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt
hätte, erfolgte daher die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
Recht.
Nach den Ausführungen des
Betriebsprüfungsberichtes (Tz 26 - "Begründung des
Ermessensgebrauches") erfolgte die Verfügung der Wiederaufnahme unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Es ist auch nicht
zu erkennen, dass die dabei getroffene Interessensabwägung (Vorrang des
Prinzips der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit) - abgesehen davon, dass die Berufung keine
diesbezüglichen (gegenteiligen) Ausführungen enthält - nicht dem
Gesetz entsprechend geübt worden wäre.
Feststellungsbescheide
für die Jahre 1997 bis 2001:
Die materiell-rechtlich anlässlich der
Außenprüfung getroffenen Feststellungen (also die steuerliche
Behandlung der Grundstückstransaktionen zwischen den Gesellschaftern und
der Bw.) blieben - gleich wie in den Jahren 1997 und 1998 - in der Berufung
unbekämpft. Begründend wurde
nur darauf verwiesen, dass die
vorgenommenen Berichtigungen der Abschreibung für Substanzverringerung
deshalb nicht erfolgen hätten
dürfen, da die Wiederaufnahme der Verfahren zu Unrecht erfolgt
sei. Da laut Auffassung des unabhängigen Finanzsenates jedoch
- wie obige Erwägungen deutlich gemacht haben - die
Wiederaufnahme rechtens war, konnte auf Basis der gegebenen Sach- und Rechtslage
dem diesbezüglichen Berufungsbegehren ebenfalls nicht Rechnung getragen
werden.
Graz, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-G/05
- Stammnummer
- 13864
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF