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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100050/2021

Keine Indexierung von Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100050/2021vom 18.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, vom 22. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: In seiner über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer den Familienbonus Plus für zwei seiner in Ungarn wohnhaften minderjährigen Kinder, sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für ein weiteres Kind. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid brachte das Finanzamt den Familienbonus Plus für zwei Kinder (nur in reduzierter Höhe) und den Unterhaltsabsetzbetrag für das weitere Kind (in reduzierter Höhe) zum Ansatz (Indexierung). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer für das dritte den Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe und den ganzen Familienbonus Plus in voller Höhe beantragte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Der Familienbonus Plus stünde für dieses (das dritte) Kind nicht zu, da keine österreichische Familienbeihilfe bezogen werde. Der Unterhaltsabsetzbetrag sei iHv € 196,92 bereits berücksichtigt worden. Im Vorlageantrag vom 30.6.2020 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Familienbonus Plus stünde grundsätzliche einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Kind(ern) zu. Da das gegenständliche Kind mit seiner leiblichen Mutter in Ungarn lebe und sie auch in Ungarn beschäftigt sei, sei bisher keine Familienbeihilfe beantragt worden. Gemäß Rz 769b der LStR 2002 sei es nicht Voraussetzung für den Familienbonus Plus, dass für ein Kind in Österreich Familienbeihilfe bezogen werde. Die Familienbeihilfe werde von der Erziehungsberechtigten in Ungarn bezogen. Der Familienbonus Plus stünde für ein Kind zu, für das der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Im Ergänzungsersuchen vom 25.9.2020 zitierte das Finanzamt die Rz 769b LStRL und führte aus, die Beschwerde könne erst erledigt werden, wenn für das Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen werde. Die Familienleistungen in Ungarn seien nicht höher als die österreichischen und die Differenzzahlung betrage nicht Null. Die zitierte Bestimmung könne daher nicht zur Anwendung kommen. Das Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet. Über die Beschwerde wurde erwogen Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest: Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, hatte im Streitjahr 2019 zwei in Ungarn wohnhafte Kinder, für welche er Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe gemäß § 4 FLAG bezog. Das Finanzamt brachte für diese beiden Kinder den Familienbonus Plus nur in reduzierter Höhe zum Ansatz (Indexierung) zum Ansatz. Für das dritte Kind wurde keine österreichische Familienbeihilfe (und auch keine Differenzzahlung) bezogen. Vom Finanzamt wurde der (indexierte) Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Für das dritte Kind hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 den gesetzlichen Unterhalt bezahlt. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 33 Abs 3a EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. Gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 war abweichend von Z 1 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG war ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit a kundzumachen. Von dem sich nach § 33 Abs 1 EStG ergebenden (Steuer)Betrag sind gemäß § 33 Abs 2 EStG Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a EStG; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 bis 6 EStG. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Fall der Regelung der § 33 Abs 3a Z 2 und Abs 7 Z 2 EStG nicht der Fall ist. Die Umsetzung des Urteiles des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 erfolgte mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl I Nr 135/2022, dessen Artikel 2 - Z 4 zufolge § 33 Abs 3a Z 2 und Z 5 EStG entfallen und - Z 6 zufolge in § 33 Abs 7 EStG die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag." entfallen. Gemäß § 124b Z 410 lit a TS 1 EStG sind § 33 Abs 3a, Abs 4 und Abs 7 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Daher steht dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus in Höhe des in § 33 Abs 3a Z 1 EStG festgelegten Betrages von jeweils € 125,00 pro Monat für die beiden minderjährigen Kinder, für die ihm Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe gewährt wurden, zu. Der Familienbonus Plus in Höhe von insgesamt € 3.000,00 (2 * 12 * 125) ist zu berücksichtigen. Hinsichtlich des dritten minderjährigen Kindes, A***O*** kann der Familienbonus Plus nicht zuerkannt werden da keine österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 monatlich zu. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen den gesetzlichen Unterhalt für das dritte Kind bezahlt. Für dieses steht ihm daher der Unterhaltsabsetzbetrag (ungekürzt) iHv € 350,40 (€ 29,20 * 12) zu. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes bereits aus den durch Art 2 Z 4 und 6 iVm Z 11 BGBl I Nr 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG ergibt. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Der angefochtene Bescheid ist daher abzuändern. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 18. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100050/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100050.2021
Stammnummer
138637
Gültig
18.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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