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BFG RV/7102959/2016
Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheid wenn diesem Feststellungsbescheid zugrunde liegt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102959/2016vom 05.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 11. Jänner 2016 betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit 11. 1. 2016 erfolgte seitens des Finanzamtes eine Änderung gem. § 295 (1) des Bescheides vom 23. 2. 2015 betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2013. Die Begründung lautete:
"Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Baden Mödling zu Steuernummer ***1*** vom 21.12.2015".
Die Einkommensteuer 2013 wurde in Höhe von € 1.428,00 festgesetzt. Bisher war vorgeschrieben € -889,00 (Gutschrift).
Mit 10. 2. 2016 erfolgte eine Beschwerde gem. § 243 BAO in welcher der Bf. wie folgt ausführte:
"BESCHWERDE: Gegen den Bescheid vom 11.01.2016 betreffend die Einkommensteuer 2013 erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuche um Berichtigung des Bescheides.
Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte des Bescheides: Die Höhe der Einkünfte aus Beteiligung.
BEGRÜNDUNG: Bei dem Einkommensteuerbescheid 2013 sind die geleistete SV-Beiträge sowie der Freibetrag nicht berücksichtigt worden. Ich ersuche Sie daher die übermittelten Daten zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen".
Mit 11. 2. 2016 erfolgte seitens des Finanzamtes eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO in welcher wie folgt ausgeführt wurde:
"Sie beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Beteiligung bei einer Mitunternehmerschaft.
In Ihrer Beschwerde wenden Sie ein, dass bei der Beteiligung die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und der Gewinnfreibetrag nicht berücksichtigt wurden.
Diese Ausgaben stellen Sonderbetriebsausgaben dar und sind bereits im Feststellungsverfahren zu beantragen.
Eine erstmalige Beantragung im Zuge der Einkommensteuerveranlagung ist nicht möglich.
Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist damit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren vorgebracht werden können (BFG 10. 11. 2015, RV/1100438/2011)".
Mit 19. 3. 2016 erfolgte der Vorlageantrag des Bf., darin wurde ausgeführt:
"Die Höhe der Einkünfte aus Beteiligung wurde durch eine Betriebsprüfung bei der ***2*** ermittelt.
Bei dem BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2012 und 2013 wurden jedoch bei den Gesellschaftern keine SVA Beiträge und keine Freibeträge berücksichtigt. Ich ersuche Sie daher die übermittelten Daten zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen".
Mit 22. 6. 2016 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, in welcher wie folgt ausgeführt wurde:
"Am 11.01.2016 erging der Einkommensteuerbescheid 2013, welcher ein Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO zum Bescheid vom 23.02.2015 darstellte.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe der Einkünfte aus Beteiligung, da die geleisteten SV-beiträge sowie der Freibetrag nicht berücksichtigt worden seien.
Mit der BVE vom 11.02.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung lautete, dass SV-Beiträge und der Gewinnfreibetrag Sonderbetriebsausgaben darstellen und daher bereits im Feststellungsverfahren zu beantragen gewesen wären.
Der Vorlageantrag vom 19.03.2016 richtete sich abermals gegen den Feststellungsbescheid, da in diesem keine SV-Beiträge und keine Freibeträge berücksichtigt worden seien.
Stellungnahme: Gemäß § 252 BAO ist eine Beschwerde gegen einen Einkommensteuerbescheid abzuweisen, wenn diesem ein Feststellungsbescheid zugrunde liegt.
Die Sonderbetriebsausgaben und der Gewinnfreibetrag wären im Rahmen des Feststellungsverfahren zu beantragen gewesen.
Die Abgabenbehörde stellt den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am 11.01.2016 erging der Einkommensteuerbescheid 2013, welcher ein Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO zum Bescheid vom 23.02.2015 darstellte.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe der Einkünfte aus Beteiligung, da die geleisteten SV-beiträge sowie der Freibetrag nicht berücksichtigt worden seien.
Mit der BVE vom 11.02.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung lautete, dass SV-Beiträge und der Gewinnfreibetrag Sonderbetriebsausgaben darstellen und daher bereits im Feststellungsverfahren zu beantragen gewesen wären.
Der Vorlageantrag vom 19.03.2016 richtete sich abermals inhaltlich lediglich gegen den Feststellungsbescheid, da in diesem keine SV-Beiträge und keine Freibeträge berücksichtigt worden seien.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist damit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren vorgebracht werden können (BFG 10. 11. 2015, RV/1100438/2011)".
Gemäß §252 BAO ist eine Beschwerde gegen einen Einkommensteuerbescheid abzuweisen, wenn diesem ein Feststellungsbescheid zugrunde liegt.
Die Sonderbetriebsausgaben und der Gewinnfreibetrag wären daher bereits im Rahmen des Feststellungsverfahren zu beantragen gewesen. Diesem sich aus § 252 Abs. 1 BAO zwingend ergebendem Erfordernis ist der Bf. nicht nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 5. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102959/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102959.2016
- Stammnummer
- 138630
- Gültig
- 05.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF