Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101975/2022
Kein Kindermehrbetrag, wenn Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101975/2022vom 30.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Februar 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2022 abgeändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:
Am 11.01.2022 langte bei der vorlegenden Behörde die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 von Herrn ***Bf*** ein. Er beantragte darin für seine drei Kinder den Familienbonus Plus. Der Bf erzielte im Streitjahr keine Einkünfte.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 18.02.2022 wurde das Einkommen, die Einkommensteuer und die Abgabengutschrift mit Null festgestellt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.03.2022 ersuchte Herr ***Bf*** um Neuberechnung, er sei Alleinverdiener, seine Frau habe kein Einkommen, er habe drei Kinder und beantrage den Mehrkindzuschlag.
Der Mehrkindzuschlag wurde dem Bf antragsgemäß mit Bescheid vom 07.04.2022 zuerkannt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2022 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag mit 889,00 € als erstattungsfähige Einkommensteuer dem Bf gutgeschrieben.
In einer weiteren Beschwerde vom 10.04.2022 (welche als Vorlageantrag zu werten ist) verlangte Herr ***Bf*** die Überprüfung der Richtigkeit, denn er habe letztes Jahr 1.600,00 € bekommen. Zudem beantragte er nochmals den Familienbonus Plus für drei Kinder.
Mit Vorlagebericht vom 01.07.2022 legte die Behörde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.
Strittig ist, ob die Einkommensteuer in richtiger Höhe festgesetzt wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Sachverhalt
Herr ***Bf*** erzielte wie seine Ehegattin in 2021 kein Einkommen. Für seine drei Kinder wurde ihm in 2021 Familienbeihilfe für jeweils 12 Monate ausgezahlt.
Herr ***Bf*** bezog während des gesamten Kalenderjahres Leistungen aus der Mindestsicherung.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sowie den Erhebungen des Bundesfinanzgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen für den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Mehrkindzuschlag sind unstrittig.
Gemäß § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs 1 leg cit zu versteuernde Einkommen entfällt. Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag abzuziehen.
Herr ***Bf*** hatte in 2021 kein Einkommen. Deshalb wurde auch keine Einkommensteuer festgesetzt. Der Familienbonus Plus kann nicht höher als die Einkommensteuer betragen. Er kann auch deshalb nicht ausbezahlt werden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde wie von Herrn ***Bf*** beantragt vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2022 mit 889,00 € gutgeschrieben. Dieser Betrag ist gemäß § 33 Abs 8 Z 1 EStG 1988 auch auszuzahlen, was vom Finanzamt auch richtigerweise vorgenommen wurde.
Wenn Herr ***Bf*** in seinem Schreiben vom 10.04.2022 schreibt, er hat 2020 1.600,00 € vom Finanzamt erhalten, so ist das damit zu erklären, dass ihm der Kindermehrbetrag in diesem Jahr vom Finanzamt ausbezahlt worden ist. Ob das zu Recht erfolgt ist, hat das Bundesfinanzgericht nicht zu entscheiden.
Gemäß § 33 Abs 7 Z 3 EStG 1988 steht ein Kindermehrbetrag nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a bzw. lit c leg cit oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Herr ***Bf*** erhielt vom 01.01. bis zum 31.12.2021 Leistungen aus der Mindestsicherung. Ein Kindermehrbetrag steht daher nicht zu und kann daher auch nicht ausbezahlt werden.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher der Ansicht des Finanzamts in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2022 an.
4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die rechtliche Beurteilung ergibt sich anhand des festgestellten Sachverhalts aufgrund des eindeutigen Gesetzestexts.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 30. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101975/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101975.2022
- Stammnummer
- 138592
- Gültig
- 30.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF