Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1406-W/04
Zahlungsnachweis Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1406-W/04vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SH, Angestellter, geb. xx.xx.xxxx, in
X, vom 7. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
25. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 die Berücksichtigung
des Alleinverdienerabsetzbetrages, die Berücksichtigung von Sonderausgaben,
Werbungskosten und einer außergewöhnlichen Belastung.
An Sonderausgaben machte er
folgende Aufwendungen geltend:
|
Lebensversicherung
|
monatlich
|
70
|
Wohnraumschaffung
|
monatlich
|
180
|
Breitbandinternet
|
monatlich
|
35
|
Breitbandanschluss
|
einmalig
|
50
Weiters begehrte er Reisekosten für die Strecke Wien
- Wiener Neustadt von ca. 100 Kilometern und die
Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung in der Höhe von
280 €.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen
für Lebensversicherung und Wohnraumschaffung mit einem Viertel der
monatlichen Aufwendungen. An Internetkosten wurden die Aufwendungen für den
Anschluss und die laufenden Kosten für 8 Monate ab dem 1.5.2003 in einer
Höhe von insgesamt 330 Euro berücksichtigt.
Die Reiskosten wurden als
Werbungskosten nicht in Abzug gebracht. Das Finanzamt führte zur
Begründung aus, dass das Pendlerpauschale bereits bei der laufenden
Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei und ein nochmaliger Abzug im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung daher nicht mehr möglich
sei.
Die Aufwendungen für
Krankheitskosten konnten nicht berücksichtigt werden, da von diesen ein
Selbstbehalt abzuziehen war, und diese den Selbstbehalt von 1.782,16 Euro
nicht überstiegen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag
wurde nicht zuerkannt, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners
höher waren als der maßgebliche Grenzbetrag von
4.400 Euro.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung eingebracht. Der Bw. brachte darin vor, dass die erhöhte
Lebensversicherung von 75 Euro monatlich (jährlich 900 Euro)
nicht berücksichtigt worden sei.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung forderte das Finanzamt den Bw. zur Vorlage der
Finanzamtsbestätigung betreffend die geltend gemachte Lebensversicherung
auf und verlangte einen belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten
Kosten für den Internetzugang.
Das Finanzamt entschied
über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung. Mangels Vorlage der
angeforderten Nachweise fanden die Aufwendungen für Lebensversicherung,
Wohnraumschaffung und Internetzugang mittels Breitbandtechnik keine
Berücksichtigung mehr. Es wurde nur mehr der Pauschbetrag für
Sonderausgaben in der Höhe von 60 Euro jährlich zum Ansatz
gebracht.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde neuerlich Berufung eingebracht. Der Bw. begehrte
darin neuerlich die Berücksichtigung der erhöhten Lebensversicherung
als Sonderausgaben. Der Berufung beigelegt war eine Kopie der
Lebensversicherungspolizze und eine Bestätigung eines Bankinstitutes
über geleistete Kreditrückzahlung.
Die Finanzbehörde
bemühte sich neuerlich um die Klärung des Sachverhaltes, indem es den
Bw. ersuchte, eine Bestätigung der Versicherung über geleistete
Versicherungszahlungen, eine Kopie des Kreditvertrages und Belege über die
widmungsgemäße Verwendung des Kreditbetrages samt Aufstellung
vorzulegen.
Innerhalb offener Frist sprach
der Bw. bei der Finanzbehörde vor. Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass
die Kreditmittel für die Einrichtung einer Wohnung und die
Wohnungsablöse verwendet wurden. Ein Nachweis betreffend die Zahlung der
Versicherungsprämien befand sich im Steuerakt nicht.
Das Finanzamt legte die
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Zwecks hinreichender
Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ersuchte die
Rechtsmittelbehörde den Bw. neuerlich, die Zahlungen für
Lebensversicherung für das Jahr 2003 belegmäßig
nachzuweisen. Weiters wurde der Bw. aufgefordert, nachzuweisen, dass es sich bei
dem Internetzugang um einen Anschluss mittels Breitbandtechnik handelte und der
Anschluss nach dem 30. April 2003 erfolgt sei. Es wurde weiters der
Nachweis über die geleisteten Zahlungen für den Anschluss und die
laufenden Kosten vom Bw. verlangt.
Das Schreiben der
Rechtsmittelbehörde blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bw. machte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben für Versicherungsprämien,
Wohnraumschaffung und Herstellung eines Internetanschlusses geltend. Die
Aufwendungen für Versicherung und Wohnraumschaffung wurden von der
Finanzbehörde im Erstbescheid nur zum Teil anerkannt. Im Zuge der
Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung wurde ein Nachweis der
Aufwendungen für Versicherungsprämien und Internetkosten verlangt. Der
geforderte Nachweis wurde nicht beigebracht. Im Zuge des Verfahrens vor dem
Unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw. neuerlich um einen Zahlungsnachweis
der Aufwendungen ersucht, welcher jedoch abermals nicht beigebracht
wurde.
Rechtliche
Würdigung:
Sonderausgaben sind private
Ausgaben (Einkommensverwendung), die mit den Einkunftsarten des
Einkommensteuergesetzes in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und daher
weder Betreibsausgaben noch Werbungskosten sind. Das Gesetz lässt sie aber
aus sozialen, wirtschaftspolitischen oder kulturpolitischen Motiven bei der
Ermittlung des Einkommens zum Abzug zu.
Zu diesen Sonderausgaben
zählen unter anderem Aufwendungen für freiwillige
Personenversicherungen und Wohnraumschaffung. Mit dem
Budgetbegleitgesetz 2003 wurde nun auch die steuerliche Absetzbarkeit von
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung von
Breitband-Internetanschlüssen als Sonderausgabe vorgesehen.
Sonderausgaben können
jedoch nach den Bestimmungen des § 19 EStG nur in dem Kalenderjahr
Berücksichtigung finden, in dem sie tatsächlich bezahlt worden sind.
Die tatsächliche Bezahlung ist durch den Steuerpflichtigen durch
entsprechende Zahlungsbelege (bspw. Rechnungen über Barzahlungen,
Überweisungsbelege der Bank) nachzuweisen.
Unterbleibt ein entsprechender
Nachweis, dann entfällt auch die Berücksichtigung der Aufwendungen
durch die Behörde.
Im vorliegenden Fall wurde der
Bw. sowohl von der Finanzbehörde erster Instanz als auch von der
Rechtsmittelbehörde zur Vorlage der Zahlungsnachweise aufgefordert. Der Bw.
ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Ein Zahlungsnachweis wurde damit im
gesamten Verfahren vor der Finanzbehörde und der Rechtsmittelbehörde
nicht beigebracht. Die geltend gemachten Ausgaben können daher nicht
berücksichtigt werden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1406-W/04
- Stammnummer
- 13859
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF