Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101463/2022
Keine Indexierung des Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101463/2022vom 24.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juli 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 3. Juli 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit über FinanzOnline eingebrachten Antrag vom 1. Juni 2020 begehrte der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Dabei machte er den Familienbonus Plus für seinen im Jahr 2001 geborenen, in der Slowakischen Republik wohnhaften Sohn geltend. Zudem begehrte er die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrags im Zusammenhang mit diesem Sohn.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 3. Juli 2020 wich die belangte Behörde vom Antrag ab und versagte sowohl die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages als auch des Familienbonus Plus.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass vom Finanzamt in der letzten Familienbeihilfeentscheidung entschieden worden sei, der Sohn wäre dem Haushalt der Mutter zuzurechnen und er habe Unterhaltsleistungen erbracht.
Darüberhinus beantrage er für seinen anderen Sohn, geboren 1997, wohnhaft in Deutschland, den aus den gezahlten Unterhaltsleistungen resultierenden Unterhaltsabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. November 2020 wurde der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die belangte Behörde den Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder anerkannte und entsprechend der Verordnung BGBl II 2018/257 jeweils in indexierter Höhe gewährte. Die Zuerkennung des Familienbonus Plus wurde für beide Kinder abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2020 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Alle Voraussetzungen für den indexierten Erhalt des Familienbonus Plus lägen vor.
Mit Vorlagebericht vom 18. Mai 2022 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Wohnsitz und ging im verfahrensgegenständlichen Jahr 2019 im Inland einer nichtselbständigen Tätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer hat im Kalenderjahr 2019 für seinen Sohn ***2***, geboren am ***3***, wohnhaft in Deutschland und für seinen anderen Sohn ***4***, geboren am ***5***, wohnhaft in der Slowakei, Unterhaltsleistungen gezahlt.
Für beide Kinder wurde im Kalenderjahr 2019 eine der Familienbeihilfe jeweils vergleichbare ausländische Leistung durch die im Ausland wohnhafte, haushaltsführende Kindesmutter bezogen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Unterlagen und entspricht jenem, den die belangte Behörde ihrer Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt hat.
Diesen Feststellungen entgegenstehende Indizien sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Das Verwaltungsgericht folgt daher den insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensparteien.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus unter dort näher genannten Voraussetzungen zu. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro beziehungsweise nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Gemäß § 124b Z 410 lit. a EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs 4 und Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Im Falle eines Anspruchs auf eine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe besteht gemäß § 4 FamLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Abs. 1) oder nur ein verminderter Anspruch im Ausmaß einer Ausgleichszahlung (Unterschiedsbetrag zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der höheren Familienbeihilfe, vgl. Abs. 2 bis 7). In solchen - in § 33 Abs. 3a EStG 1988 nicht ausdrücklich geregelten - Fällen, in denen also (teilweise) an Stelle der Familienbeihilfe eine gleichartige ausländische Beihilfe iSd § 4 FamLAG 1967 gewährt wird, ist in gleicher Weise die in § 33 Abs. 3a erster Satz EStG 1988 normierte Voraussetzung der "Beihilfengewährung" erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 6 FamLAG 1967 gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe. Aus der Sicht des Familienbonus plus kann es keinen Unterschied machen, ob sich noch eine (geringfügige) Ausgleichzahlung iSd § 4 Abs. 2 FamLAG 1967 ergibt oder ob die Ausgleichzahlung wegen der Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe bloß Null beträgt (VwGH 6. April 2022, 2022/15/0067).
Der Gewährung des Familienbonus Plus steht es nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer keinen "Antrag" auf Familienbeihilfe bzw. auf eine Ausgleichzahlung iSd § 4 Abs. 2 FLAG gestellt hat. Er kann, subsidiär auch im Einkommensteuerverfahren nachweisen, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichsanspruch erfüllt sind (vgl. VwGH 6. April 2022, 2022/15/0067).
Die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall für beide Kinder des Beschwerdeführers erfüllt. Daher war der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe anzusetzen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro monatlich zu.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf den Unterhaltsabsetzbetrag ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt bestätigt. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern, wobei zu beachten war, dass entsprechend BGBl. I Nr. 135/2022 keine Indexierung vorzunehmen ist.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt hinsichtlich der Gewährung des Familienbonus Plus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Nichtanwendung einer Indexierung beim ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der genannten gesetzlichen Bestimmungen des EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor (vgl. VwGH 6. April 2016, Ro 2016/16/0006).
Es war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Linz, am 24. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101463/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101463.2022
- Stammnummer
- 138584
- Gültig
- 24.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF