RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101237/2021

1. Keine Indexierung von Alleinverdienerabsetzbetrag und Familienbonus Plus; 2. Versicherungsbeiträge und Ausgaben zur Wohnraumschaffung als Sonderausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101237/2021vom 27.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsbürger, der im streitgegenständlichen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, stellte im Rahmen seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 den Antrag, gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, und beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus hinsichtlich seiner in Tschechien lebenden Tochter. Weiters machte der Beschwerdeführer unter anderem Rückzahlungen für ein zur Wohnraumschaffung abgeschlossenes Darlehen sowie Beiträge für eine Lebensversicherung als Sonderausgaben geltend. Mit Bescheid vom 18. März 2021 sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Familienbonus Plus nur in gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 iVm der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018, für Tschechien indexierter Höhe zu. Der Alleinverdienerabsetzbetrag blieb zur Gänze unberücksichtigt. Die Sonderausgaben wurden erklärungsgemäß berücksichtigt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Indexierung und führte begründend aus, dass diese eine Diskriminierung gegenüber Steuerpflichtigen mit einem in Österreich lebenden Kind darstelle, die dem Unionsrecht widerspreche. Mit Beschwerdevorentscheidung änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass auch der Alleinverdienerabsetzbetrag, der aufgrund eines Fehlers im Berechnungsprogramm im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben sei, in gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 indexierter Höhe zuerkannt wurde. Hinsichtlich der Indexierung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus, bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhielten, an das Preisniveau des jeweiligen Wohnortstaates anzupassen seien. Da sich die Tochter des Beschwerdeführers in Tschechien aufhalte, bestehe nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Familienbonus Plus in gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 indexierter Höhe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit Vorhalt vom 29. April 2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Sonderausgaben vorzulegen. In Beantwortung dieses Vorhalts legte der Beschwerdeführer unter anderem einen am 6. Mai 2016 abgeschlossenen - durch eine Hypothek besicherten - Darlehensvertrag sowie einen am 4. Mai 2016 abgeschlossenen Vertrag über den Abschluss einer Lebensversicherung vor. In Zusammenhang mit diesen vorgelegten Verträgen wies das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 3. August 2022 darauf hin, dass sowohl Beiträge zu einer Lebensversicherung als auch Rückzahlungen von für die Schaffung oder Sanierung von Wohnraum aufgenommenen Darlehen nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig seien, wenn der diesen Aufwendungen jeweils zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Vorhalt dahingehend, dass er (unter Hinweis auf beigefügte Auszüge aus dem tschechischen Grundbuch sowie einen beigefügten Schenkungsvertrag) ausführte, dass er und seine Gattin am 11. September 2015 ein Grundstück erworben und unmittelbar anschließend mit dem Bau eines Wohnhauses begonnen hätten. Die in Zusammenhang mit dem Darlehen und der Lebensversicherung geltend gemachten Sonderausgaben würden sich auf diesen Neubau beziehen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist ein tschechischer Staatsbürger, der im streitgegenständlichen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Im Rahmen seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 beantragte er, gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezog im streitgegenständlichen Zeitraum für die am ***xx Jänner 2019*** geborene gemeinsame Tochter, die sich ständig in Tschechien aufhielt, Familienbeihilfe (bzw. Differenzzahlungen iSd § 4 FLAG 1967) und hatte selbst keine Einkünfte. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erwarben im September 2015 ein Grundstück in Tschechien und ließen darauf ein Wohnhaus errichten. Im Zusammenhang mit der Finanzierung dieses Hausbaus schlossen der Beschwerdeführer und seine Gattin am 6. Mai 2016 einen durch eine Hypothek besicherten Darlehensvertrag sowie am 4. Mai 2016 eine Lebensversicherung ab. Beweiswürdigung Die im Verfahren unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aus seiner Beantwortung der Vorhalte vom 29. April 2021 sowie vom 3. August 2022. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus dem Grunde nach erfüllt. Strittig ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus in voller Höhe oder in der gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 indexierten Höhe zuzuerkennen sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. 6. 2022, C-328/20, Kommission/Österreich zu Familienleistungen iSd Art. 67 der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgesprochen, dass Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH vom 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1). Anlässlich dieses Urteils ist mit BGBl. I Nr. 135/2022 ua die bisher in § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 für den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie in § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 für den Familienbonus Plus normierte Indexierung entfallen. Gemäß § 124b Z 410 lit a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 ist diese geänderte Rechtslage für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten bzw. aufgehalten haben, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Sie ist somit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich. Dem Beschwerdeführer sind daher der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus ohne Indexierung in voller Höhe zu gewähren. Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Sonderausgaben § 18 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2018 lautet auszugsweise: " (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: … 2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer - … - Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) […]. 3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d): - a)… - d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen […]." Der Beschwerdeführer macht Rückzahlungen für einen mit einer Hypothek besicherten Darlehensvertrag als Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung geltend und führt aus, dass diese Aufwendungen mit einem Grundstückserwerb im Jahr 2015 und der unmittelbar daran anschließenden Bauausführung in Zusammenhang stehen würden. Seit der Neuregelung durch das StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, können Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur mehr dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d). Dabei ergibt sich aus den jeweils in den Klammerausdrücken genannten literae eindeutig, dass für die in lit. b und c genannten Aufwendungen auf den Beginn der tatsächlichen Bauausführung, hingegen für die in lit. a und d. genannten Aufwendungen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Bei den in Zusammenhang mit dem durch eine Hypothek besicherten Darlehensvertrag geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um - in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 genannte - Rückzahlungen (bzw. Zinsen) eines Darlehens, das für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurde, weshalb für die Frage ihrer Abzugsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Hingegen kommt dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Bauausführung für die Abzugsfähigkeit in diesem Fall keine Relevanz zu (vgl. Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 18 Tz 114/2). Da der zugrundeliegende Darlehensvertrag nicht vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde, sind die geltend gemachten Rückzahlungen nicht als Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abzugsfähig. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung können seit der Neuregelung durch das StRefG 2015/2016 gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ebenfalls nur mehr dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist. Da der den geltend gemachten Versicherungsbeiträgen zugrundeliegende Lebensversicherungsvertrag nicht vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde, können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die gezahlten Versicherungsprämien ebenfalls mit dem Grundstückserwerb und der Wohnraumschaffung in Zusammenhang stünden, ist ihm zu entgegnen, dass die laufende Prämienzahlung nicht von den in § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 genannten Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und -sanierung erfasst ist. Auch wenn ein zur Wohnraumschaffung aufgenommenes Darlehen durch den Erlös einer zur Sicherstellung abgeschlossenen Lebensversicherung getilgt werden soll, liegen erst im Zeitpunkt der Überweisung des Versicherungsbetrages (der tatsächlichen Rückzahlung) Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 vor. Zudem wären diese Aufwendungen auch in diesem Fall - wie bereits ausgeführt - aufgrund des Vertragsabschlusses nach dem 1. Jänner 2016 nicht zu berücksichtigen gewesen. Aus den dargelegten Gründen sind die geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Hypothekardarlehen und der Lebensversicherung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Es konnten daher nur die geltend gemachten Steuerberatungskosten sowie der Pauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich sowohl die Frage der Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus als auch die beschwerdegegenständliche Frage der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und -Sanierung eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lassen, stellen sie keine Rechtsfragen dar, denen grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 27. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101237/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101237.2021
Stammnummer
138568
Gültig
27.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF