Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100377/2021
Schlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100377/2021vom 14.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 9. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. Mai 2020 zu VNR ***1***, mit dem der Antrag vom 25.2.2020 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum ab Februar 2020 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.2.2020 mit ausgefüllten Formblättern Beih 100 und Beih 3 die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihre Tochter ***K*** ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.
Das Finanzamt forderte daraufhin eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) im Sinne § 8 Abs. 6 FLAG an.
Am 30.1.2020 wurde in der Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Untersuchung der Tochter der Beschwerdeführerin vorgenommen, deren Identität durch ihren rumänischen Personalausweis KZ ***3*** nachgewiesen wurde. Als Begleitpersonen waren laut den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 28.4.2020 die Schwester der untersuchten Person (***4***.) und deren Sohn (***5***.) anwesend. In diesem Gutachten wurde festgestellt:
Anamnese:
Vorgutachten PASS 12/16 Dr. ***S*** mit 70% wegen spastischer Parese re. Bein 50%, Intelligenzminderung 40%, Verdauungsbeschwerden 10%.
Erstantrag FLAG wegen mentaler Behinderung und Diabetes.
Derzeitige Beschwerden:
Die Schwester und der minderjährige Bruder fungieren als Dolmetsch, wobei auch diese nicht gut deutsch sprechen und auch keine Befunde mit haben, das Gespräch daher mühsam und unvollständig, zudem keine Befunde. Die Pat. habe bereits in Rumänien eine Behindertenhilfe gehabt, sei nie zur Schule gegangen wegen ihrer mentalen Behinderung, sei Analphabetin. Zudem habe sie jetzt neu diagnostiziert Diabetes. Soweit eruierbar, im Alltagsleben weitgehend selbständig.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine ärztliche Bestätigung - Schachteln von Metformin und von Praxiten werden gezeigt.
Sozialanamnese:
rumänische Familie, seit 2014 in Ö. Keine Schulbildung der Pat., hat nie gearbeitet. Wohnt hier bei der Mutter.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine Befunde mit - eine beglaubigte Übersetzung aus dem Rumänischen wird vorgelegt, Bescheinung zur Eingliederung in eine Behinderungsstufe mit ICD-Code F70 (Intelligenzminderung) - bereits im psychiatrischen VGA von 10/16 berücksichtigt. - Keine ärztlichen Befunde (weder aus Ö noch aus Rumänien).
Nachgereicht werden:
02/20 Bescheinigung des Erwachsenenvertreters Mag. M. Kasbauer, dass ihm vom Klinikum Wels keine Befunde/Unterlagen ausgehändigt werden - und weitere Schreiben bzgl. der Korrespondenz zu dieser Sache seinerseits.
Fax-Schreiben des KH Wels, dass Unterlagen an den Erwachsenenverteter laut BG Wels nicht ausgehändigt werden dürfen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut.
Ernährungszustand: adipös
Größe: 154,50 cm Gewicht: 80,00 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Sensorium unauffällig, C/P unauffällig, Abdomen unauffällig, WS gerade, obere Extremitäten und li Bein frei beweglich, milde spastische Parese re UE mit leichter Einschränkung in Hüft- und Kniegelenk. Senk-Spreiz-Fuß bds.
Gesamtmobilität - Gangbild: Mild re-hinkend bei sonst sicherem freiem Gang bei hypotoner Grundhaltung, etwas breitspurig.
Psycho(patho)logischer Status:
nimmt am Gespräch mangels Deutschkenntnissen nicht teil, aber lauscht aufmerksam. Wirkt aktuell grobinspektorisch psychisch und intellektuell unauff., freundlich, geordnet.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos. Nr.
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GdB %
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1
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Intelligenzminderung.
Gesetzlich bestimmter Erwachsenenvertreter. Anamnestisch Eigenversorgung im Alltag in begrenztem Rahmen möglich, Arbeitsunfähigkeit. Aus dem psychiatrischen Vorgutachten 12/16 mit 40% übernommen. Keine Befunde. Wirkt klinisch unter Berücksichtigung der Sprachbarriere psychisch und mental unauffällig.
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03.01.02
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40
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2
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Milde spastische Parese rechtes Bein.
Leicht hinkender Gang, sonst keine wesentliche Mobilitätseinschränkung erfassbar, keine Befunde.
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04.01.01
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30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Pos 1.
Pos 2 wirkt im Alltag verschlechternd, daher Erhöhung um eine Stufe.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Verdauungsbeschwerden sowie Struma nodosa laut Vorgutachten PASS - keine aktuelle ärztliche Bestätigung, keine hausärztlich bestätigte Medikation, daher nicht korrekt beurteilbar.
Senk-Spreiz-Fuß bds. - korrigierbare Fehlstellung.
Vorgelegtes Diabetesmedikament - keine Befunde, keine hausärztlich bestätigte Medikation, daher nicht korrekt beurteilbar.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten FLAG - die hier führende Position aus dem VGA unverändert übernommen, aktuelle Pos 2 gegenüber VGA herabgestuft wegen geringerer funktioneller Einschränkung und fehlender Befunde.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 01/2020
GdB 60 liegt vor seit: 12/2016
GdB 40 liegt vor seit: 04/1986
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkende Anerkennung der 60% ab der PASS-Begutachtung, beinhaltend auch die Parese des rechten Beines.
Rückwirkende Anerkennung der Intelligenzminderung mit 40% ab Geburt anhand derselben psychiatrischen Begutachtung in Zusammenschau mit der vorgelegten beglaubigten rumänischen Bescheinigung über die Intelligenzminderung mit ICD-Code F70.
Frau ***K*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der Intelligenzminderung in Verbindung mit der Sprachbarriere und der seit 2016 nachvollziehbaren Parese des rechten Beines ist eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zu erwarten. - Die Antragstellerin ist im Alltag anamnestisch einigermaßen selbständig, daher ist, auch aufgrund der fehlenden Befunde und Nachweise über das Ausmaß der geistigen Retardierung, eine Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht möglich.
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle und Neuevaluierung mit dann vorhandenen fachspezifischen Befunden u Nachweisen ist zumindest einmalig zu empfehlen.
Daraufhin wies das Finanzamt mit Bescheid vom 11.5.2020 den Antrag vom 25.2.2020 für den Zeitraum ab Februar 2020 ab. In der Begründung verwies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG und das Sachverständigengutachten vom 28.4.2020, in dem eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht bestätigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 9.6.2020. Darin wurde im Wesentlichen nur vorgebracht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nicht persönlich befundet und untersucht worden sei und beantragt, dies nachholen zu lassen und dann auf Basis dieser neuen Beweisergebnisse eine entsprechende Gutachtensergänzung und neuerliche Beurteilung vorzunehmen.
Mit Eingabe vom 6.7.2020 fragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Finanzamt an, wann mit einer "weiteren Untersuchung bzw. Befundaufnahme" zu rechnen sei.
Unter Bezugnahme auf diese Eingabe und die Beschwerde vom 9.6.2020 legte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17.9.2020 eine chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 2.9.2020 samt ärztlichem Gutachten gemäß § 8 AlVG vor. In dieser chefärztlichen Stellungnahme wurden bei der Tochter der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose eine Intelligenzminderung (Analphabetismus) (ICD-10: F 700) und als Nebendiagnosen eine Anpassungsstörung (F 432), eine Panikstörung (F 410) und Diabetes mellitus Typ II (E 119) festgestellt. Das Gesamtleistungskalkül reiche für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung 15.7.2020. Originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 liege vor. Die Versicherte sei infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 bestehe auf Dauer.
In dem dieser Stellungnahme zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten gemäß § 8 AlVG aufgrund einer am 5.8.2020 vom Gutachter Dr. ***7*** durchgeführten Untersuchung wurde im Wesentlichen festgestellt:
1. Anamnese:
Mir vorliegend ist ein Gutachten Dr. ***8*** zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes 24.7.2019 mit 0 Stunden Pflegeaufwand im Monat, ein pflegerisches Sachverständigengutachten 3.7.2020 ***9***, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Pflegegeld und Pflegemanagement für Personen mit Demenz, mit 84 Stunden/Monat, ein Gutachten Dr. ***S*** Bundessozialamt 19.12.2016 sowie ein Arztbrief Klinikum ***10*** 26.3.- 29.3.2019 mit den Diagnosen: Anpassungsstörung, Panikattacken, Diabetes mellitus, ED mit einem HbA1c: 11,7%, Adipositas, arterielle Hypertonie und Analphabetismus.
Anamnestisch bekannt ist außerdem eine Gehbehinderung im Sinne einer spastischen Parese rechte UE.
2. Derzeitige Beschwerden:
Die Klientin kommt im Beisein ihrer Schwester und einer Dolmetscherin vom AMS zur Untersuchung. Die Schwester berichtet, dass die Klientin seit ihrer Geburt an einer geistigen und körperlichen Behinderung leide, sie sei nicht in die Schule gegangen, hätte in Rumänien nie gearbeitet und sei auch in Österreich bisher keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie brauche Hilfe im Alltag, könne sich alleine keine Mahlzeiten zubereiten und brauche auch Hilfe bei den häuslichen Arbeiten. Arbeiten gehen könne sie auf keinen Fall, sie würde aber gerne in einer geschützten Einrichtung einer Tätigkeit nachgehen, da es zu Hause alleine oft sehr schwierig sei. Weiters berichtet sie über immer wiederkehrende psychische Ausnahmezustände mit Aggressionen, weshalb auch stationäre Aufenthalte 2019 und 2020 notwendig waren. Auch ein Diabetes mellitus sei diagnostiziert worden, sie nehme diesbezüglich Medikamente ein. Sie könne aber alleine damit nicht umgehen, die Medikamente müssen ihr verabreicht werden.
3. Derzeitige Therapie:
Metformin 1000 mg, Januvia 100 mg
4. Allgemeine Angaben:
Harn: unauffällig Stuhl: unauffällig Allergien: keine bekannt, Nic.; negiert Alk.: negiert
5. Gesamteindruck:
Altersgemäß normaler AZ und EZ
6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutachten zulässig)
Größe: 153 cm Gewicht. 81 kg RR: 120/70
Status psychjcus:
Soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, persönlich und situativ voll orientiert, die Klientin wirkt sehr ängstlich und weinerlich, keine formellen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Auffassungsstörungen, keine Halluzinationen, keine Zwänge, Affektlage: im Positiven eingeschränkt, Stimmung: ängstlich, depressiv, Caput: o.B.
Collum: SD nicht vergrößert, LK nicht tastbar, Halsvenen nicht gestaut;
Pulmo: VA, SKS, keine RG
Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, normale DG, kein DS, keine Resistenzen, Leber am RIBO, Milz n.t.
Obere Extremität: keine Bewegungseinschränkung in den Schultergelenken bds, keine Bewegungseinschränkung in den Ellbogengelenken bds., keine Bewegungseinschränkung in den Finger-Handgelenken bds., grobe Kraft normal, Feinmotorik ungestört
Untere Extremität: keine Bewegungseinschränkung in den Hüftgelenken bds., keine Bewegungseinschränkung im Kniegelenk links, das Kniegelenk rechts kann anscheinend nicht gebeugt werden, wird in einer Streckhaltung präsentiert, der Versuch das Kniegelenk passiv zu beugen gelingt nicht, bandstabil, Meniskuszeichen bds. neg., keine Bewegungseinschränkung in den Sprunggelenken bds., keine Varikositas, keine Knöchelödeme bds., Fußpulse bds. testbar
Wirbelsäule: im Lot, normale Krümmungsverhältnisse, keine Bewegungseinschränkung bei Flexion, Lateralflexion, Rotation, FBA10 cm, Schober-Maß: 10/15 cm, Las. bds. neg., Zehen- und Fersenstand bzw. -gang unauffällig
Gangbild: leicht temporeduzierter rechtshinkender Gang mit absoluter Streckhaltung
7. Zusatzbefunde / mitgebrachte Befunde;
Zusatzbefunde: keine
Mitgebrachte Befunde: stehe oben
8. Diagnosen in deutscher Sprache:
(Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit)
a) Hauptdiagnose:
ICD-10: F700
Intelligenzminderung (Analphabetismus)
b) Nebendiagnosen:
ICD-10: F432 Anpassungsstörung
ICD-10: F410 Panikstörung
ICD-10: E119 Diabeteß mellitus Typ II, HbAlc: 11,7%
c) Weitere Diagnosen:
Adipositas
Arterielle Hypertonie
9. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit:
Die Klientin ist am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar. Es besteht eine deutliche Intelligenzminderung. Bisher waren weder in Rumänien noch in Österreich Beschäftigungen möglich.
Es handelt sich um ein angebrachtes Leiden, es wird eine Beschäftigung im geschützten Bereich empfohlen.
Am 3.11.2020 erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein weiteres Sachverständigengutachten (aufgrund der Aktenlage) und stellte darin fest:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neuerliche Beantragung der Familienbeihilfe vor dem 21. Lebensjahr (04/2007) wegen Beschwerde.
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Vorgutachten Behindertenpass 12/2016 Dr. ***S*** FA Psychiatrie mit 70% Gesamtgrad wegen Intelligenzminderung 40%. Die spastische Parese rechtes Bein 50% und die Verdauungsbeschwerden 10% wurden vom Vorgutachten Behindertenpass 10/2016 Dr. ***11*** Allgemeinmedizin übernommen und steigerten den Gesamtgrad auf 70%.
Vorgutachten Familienbeihilfe Dr. ***12*** Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 mit 50% Gesamtgrad wegen Intelligenzminderung 50% und milder spastischer Parese rechtes Bein 30%. GdB 60 liegt vor seit: 12/2016 Rückwirkende Anerkennung der 60% ab der PASS-Begutachtung, beinhaltend auch die Parese des rechten Beines. GdB 40 liegt vor seit: 04/1986. Rückwirkende Anerkennung der Intelligenzminderung mit 40% ab Geburt anhand derselben psychiatrischen Begutachtung in Zusammenschau mit der vorgelegten beglaubigten rumänischen Bescheinigung über die Intelligenzminderung mit ICD-Code F70.
Mag. ***RA*** Rechtsanwalt 09.06.2020: Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Das Verfahren ist mangelhaft geblieben, weil Frau ***K*** nicht persönlich befundet und untersucht. Beiliegend noch eine chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 02.09.2020, wonach eine originäre Invalidität der Frau ***K*** vorliegt.
PVA Gutachten nach § 8 AlVG, Dr. ***7*** Allgemeinmedizin 05.08.2020. Klientin kommt im Beisein ihrer Schwester und einer Dolmetscherin vom AMS. Kein erlernter Beruf, auch kein Schulbesuch in Rumänien noch in Österreich beschäftigt. Vorliegend: Arztbrief Klinikum ***10*** 26.3.-29.3.2019 mit den Diagnosen: Anpassungsstörung, Panikattacken, Diabetes mellitus.
Diagnose: Intelligenzminderung F70.0 (Analphabetismus), Anpassungsstörung, Panikstörung, Diabetes mellitus II, Adipositas, Arterielle Hypertonie. Beurteilung: die Klientin ist am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
PVA Gutachten nach § 8 AIVG, Dr. ***7*** Allgemeinmedizin 05.08.2020: Metformin 1000 mg, Januvia 100 mg
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos. Nr.
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GdB %
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1
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Intelligenzminderung
Gesetzlich bestimmter Erwachsenenvertreter. Anamnestisch Eigenversorgung im Alltag in begrenztem Rahmen möglich, Arbeitsunfähigkeit. Diagnose Intelligenzminderung aus dem psychiatrischen Vorgutachten 12/2016 mit 40% übernommen mit beglaubigter rumänischer Bescheinigung über die Intelligenzminderung mit ICD-Code F70 ohne Datumsangabe.
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03.01.02
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40
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2
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Milde spastische Parese rechtes Bein.
Leicht hinkender Gang, sonst keine wesentliche Mobilitätseinschränkung erfassbar, keine Befunde
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04.01.01
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30
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3
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Diabetes mellitus ll/Zuckerkrankheit
Mittlerer Rahmensatz, da eine medikamentöse Therapie bei nicht insulinpflichtigem Diabetes vortiegt.
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09.02.01
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20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Adipositas
Arterielle Hypertonie: keine Medikation vorliegend
Anpassungsstörung, Panikattacken: in anderen Befunden zitiert, Originalbefund aber nicht vorliegend
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Neu eingeschätzt wurde eine Zuckerkrankheit.
Nachuntersuchung mit gleichbleibender Einschätzung.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 01/2020
GdB 70 liegt vor seit: 12/2016
GdB 40 liegt vor seit: 04/1986
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückwirkende Anerkennung der 70% GdB ab 12/2016 mit der PASS-Begutachtung, beinhaltend auch die Parese des rechten Beines.
Rückwirkende Anerkennung der Intelligenzminderung mit 40% GdB ab 04/1986 = ab Geburt anhand derselben psychiatrischen Begutachtung in Zusammenschau mit der vorgelegten beglaubigten rumänischen Bescheinigung über die Intelligenzminderung mit ICD-Code F70.
Frau ***K*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der Intelligenzminderung und dem PVA Gutachten nach § 8 AIVG, Dr. ***7*** Allgemeinmedizin 05.08.2020 ist die Klientin am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Der früheste vorliegende ärztliche Befund über das Ausmaß der geistigen Retardierung ist das psychiatrische Gutachten von Dr. ***S*** vom 19.12.2018, in dem eine Intelligenzminderung von 40% festgestellt wurde. In diesem Gutachten zitiert wird eine rumänische Bescheinigung über die Diagnose Intelligenzminderung F70.0 (ohne Datumsangabe und Ausmaß der Intelligenzminderung), die aktuell aber nicht vorliegt. Die Diagnose Intelligenzminderung kann ab Geburt angenommen werden, ob diese aber vor 12/2018 mehr als 40% GdB ausmachte kann aufgrund fehlender Befunde und Nachweise vor 12/2018 nicht eingeschätzt werden.
Für die in der Beschwerde angeführten Einwände "Frau ***K*** sei nicht persönlich befundet und untersucht worden und in der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 02.09.2020 läge eine originäre Invalidität vor" liegen keine Beweise vor.
Dauerzustand
Aufgrund dieses neuerlichen Gutachtens wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2020 die verfahrensgegenständliche Beschwerde ab, da eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht eingetreten sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 10.12.2020, in dem kein weiteres Vorbringen erstattet wurde.
Ergänzend zu diesem Vorlageantrag legte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18.3.2021 nochmals die im Gutachten vom 3.11.2020 ohnehin berücksichtige chefärztliche Stellungnahme der PVA samt ärztlichem Gutachten vor, und übermittelte auch die darin erwähnte "rumänische Bescheinigung über die Intelligenzminderung".
In dieser Bescheinigung der Kreiskommission ***13***, Evaluierungskommission für behinderte Erwachsene, vom 3.3.2011 wird festgehalten:
BESCHEINIGUNG
ZUR EINGLIEDERUNG IN DIE BEHINDERUNGSSTUFE
Die gemäß dem mit nachträglichen Änderungen wiederveröffentlichten Gesetz Nr. 448/2006 betreffend den Schutz und die Förderung der Rechte von behinderten Personen gegründete Evaluierungskommission für behinderte Erwachsene bestimmt aufgrund der Evaluierung der Akte und des Vorschlages der Abteilung für die komplexe Evaluierung von behinderten Personen betreffend Frau ***K***, wohnhaft in ***14***, sozialer Status: 1. ohne Einkommen
wie folgt;
I. Sie ordnet sich in den Behinderungsgrad: deutlich - 2 (zwei) ein.
A. CODE DER KRANKHEIT: M70-M79/F70 BEHINDERUNGSTYPE: 7
B. Funktionsmangel: deutlich
II. Ordnet sich nicht in den Behinderungsgrad ein. -
III. DATUM des Eintrittes der Behinderungs: Dokument -
IV. Gültigkeit: dauerhaft
V. Termin für die Überprüfung: 21.01.2011. Dokumente, welche die Person bei der Überprüfung vorzulegen hat: -
Der Inhaber dieser Bescheinigung genießt entsprechend dem festgesetzten Behinderungsgrad die von dem mit nachträglichen Änderungen wiederveröffentlichten Gesetz Nr. 448/2006 vorgesehenen Rechte und Zugänglichkeiten.
- persönliche finanzielle Zusatzmittel monatlich = (LEI) 68,00
- monatliche Entschädigung - (Lei) 166,00
- kostenloser innerstädtischer Transport
- kostenloser zwischenstädtischer Transport (6 Fahrten/Jahr)
- Steuerbefreiung (Gebäude, Grund, Lohn)
- kostenlose ärztliche Betreuung (einschließlich Medikamenten)
VI. Das individuelle Programm zur Rehabilitation und sozialen Integration steht in Verbindung mit dieser Bescheinigung.
Gegen diese Bescheinigung kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind alle Personen und Behörden zur Befolgung der Bescheinigung verpflichtet.
Am 13.4.2021 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Grieskirchen Wels, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.
Mit einer an das Finanzamt übermittelten Eingabe vom 14.4.2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch mit, dass in deren Behindertenpass laut Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 31.3.2021 nunmehr ein Grad der Behinderung von 80 % eingetragen werde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am ***15*** in Rumänien geboren und hat damit das 21. Lebensjahr am ***16*** vollendet.
Laut den Eintragungen im Zentralen Melderegister ist die Tochter der Beschwerdeführerin seit 29.9.2014 in Österreich gemeldet; seit 8.1.2015 befindet sich ihr Hauptwohnsitz an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Als Reisedokument wird im Zentralen Melderegister der Personalausweis mit der Dokumentnummer KZ ***3*** angeführt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - im Zuge der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 28.4.2020 sehr wohl "persönlich untersucht und befundet". Die Untersuchung fand am 30.1.2020 im Beisein ihrer Schwester und deren Sohnes statt. Die Identität der Tochter der Beschwerdeführerin wurde durch den auch im Zentralen Melderegister angeführten Personalausweis nachgewiesen.
In den Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 28.4.2020 und 3.11.2020 wurde festgestellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Eintritt dieser Erwerbsunfähigkeit vor dem ***16*** (Vollendung des 21. Lebensjahres) konnte in beiden Gutachten dagegen nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).
Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom 28.4.2020 und 3.11.2020 liegt aus folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten:
Im ersten Gutachten wurden drei Gründe für die Annahme genannt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: die Intelligenzminderung, die Sprachbarriere und die seit 2016 nachvollziehbare Parese (Lähmung) des rechten Beines.
Wegen der in der Anamnese festgehaltenen gänzlich fehlenden Schulbildung in Verbindung mit der Intelligenzminderung wären für die Tochter der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt nur Tätigkeiten in Betracht gekommen, die keine besonderen geistigen Fähigkeiten erfordern und die auch von Analphabeten ausgeübt werden können, somit typische Hilfstätigkeiten in ungelernten Berufen. Dass die Ausübung solcher Tätigkeiten allein aufgrund der geringen Intelligenzminderung (40 % laut Gutachten bzw. ICD-Code F 70 = leichte Intelligenzminderung) nie möglich gewesen wäre, wurde nicht festgestellt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt erst seit 2014 in Österreich. In Rumänien bestand im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres (***16***) die als ein Grund für die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit in Österreich angeführte Sprachbarriere nicht.
Die Bewegungseinschränkung des rechten Beines ist laut Gutachten erst seit 2016 durch ärztliche Befunde nachweisbar. Gegenteiliges ist auch der vorgelegten rumänischen Bescheinigung vom 3.3.2011 nicht zu entnehmen, werden dort doch nur sonstige, nicht näher beschriebene Krankheiten des Weichteilgewebes angeführt (M 70: Krankheiten des Weichteilgewebes im Zusammenhang mit Beanspruchung, Überbeanspruchung und Druck; M 79: Sonstige Krankheiten des Weichteilgewebes, andernorts nicht klassifiziert). Frühere ärztliche Befunde oder Gutachten zu den körperlichen Einschränkungen der Tochter der Beschwerdeführerin, insbesondere aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres am ***16*** wurden nicht vorgelegt.
Es ist daher nicht unschlüssig, wenn im Gutachten vom 28.4.2020 zwar das Vorliegen einer geringen Intelligenzminderung ab Geburt angenommen wurde, diese allein aber nicht als ausreichend gewertet wurde, um eine dauernde Erwerbsunfähigkeit schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres anzunehmen. Erst durch die zu dieser Intelligenzminderung hinzutretende Sprachbarriere durch die Wohnsitzbegründung in Österreich im Jahr 2014, und die ab 2016 festgestellte Bewegungseinschränkung des rechten Beines, die insbesondere einfachen körperlichen Hilfstätigkeiten entgegensteht, führten zur Annahme der ab dem Eintritt dieser Umstände vorliegenden voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit.
Das zweite Gutachten vom 3.11.2020 steht im Einklang mit dem ersten Gutachten, geht ebenfalls von einer bereits seit Geburt bestehenden Intelligenzminderung von 40 % aus und stellt zutreffend fest, dass keine Befunde oder Nachweise vorliegen, die die Annahme einer höheren Intelligenzminderung ab Geburt bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres rechtfertigen würden.
Abschließend wird in diesem Gutachten vom 3.11.2020 festgestellt, es lägen keine "Beweise" für die in der chefärztlichen Stellungnahme der PVA angenommene "originäre Invalidität" (im Sinne des § 255 Abs. 7 ASVG) vor. Auch diese Feststellung ist nicht unschlüssig. Sämtliche im ärztlichen Gutachten gemäß § 8 AlVG angeführten Befunde und Gutachten stammen (deutlich) aus der Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Als ältester Nachweis wird darin das Gutachten der Dr. ***S*** vom 19.12.2016 erwähnt, welches auch im gegenständlichen Gutachten des Bundessozialamtes vom 3.11.2020 berücksichtigt wurde.
Die im Gutachten gemäß § 8 AlVG gestellten Nebendiagnosen (Anpassungsstörung, Panikstörungen) wurden ausweislich dieses Gutachtens erstmals im Arztbrief des Klinikums ***10*** im März 2019 festgestellt. Aus der Nichtberücksichtigung dieser gesundheitlichen Einschränkungen in den beiden Gutachten des Bundessozialamtes ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da diese beiden Beeinträchtigungen erstmals geraume Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres (2007) festgestellt wurden. Adipositas (zu hohes Körpergewicht, das durch einen übermäßig hohen Fettanteil verursacht ist) und arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) stellen im Regelfall keine Gründe für eine dauernde Erwerbsunfähigkeit dar; abgesehen davon fehlen auch hier Nachweise, dass diese gesundheitlichen Einschränkungen bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen wären.
Insgesamt gesehen wurde von der Beschwerdeführerin weder eine Unschlüssigkeit der beiden Gutachten des Sozialministeriumservice aufgezeigt, noch wurden neue ärztliche Befunde vorgelegt, die es geboten hätten, eine Ergänzung der vorliegenden Gutachten einzuholen; das mit Eingabe vom 18.3.2021 nochmals übermittelte PVA-Gutachten war ebenso wie die rumänischen Bescheinigung bereits berücksichtigt worden. Der laut Eingabe vom 14.4.2021 nunmehr im Behindertenpass festgestellte Grad der Behinderung von 80 % sagt nichts darüber aus, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 8 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich …
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2003 und 138,30 €, ab 1. Juli 2014 um 150 €, ab 1. Jänner 2016 um 152,90 €, ab 1. Jänner 2018 um 155,90 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 stellt darauf ab, dass das anspruchsvermittelnde Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da sich die vorliegenden ärztlichen Gutachten, in denen der Eintritt der dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneint wurde, als schlüssig erweisen (siehe oben die Ausführungen zur Beweiswürdigung), waren sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Damit fehlen im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Linz, am 14. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100377/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100377.2021
- Stammnummer
- 138540
- Gültig
- 14.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF