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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103202/2021

Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103202/2021vom 20.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gosteco Goworek Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Consulting GmbH, Zieglergasse 27/2/9, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 2. November 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. Oktober 2015 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt erließ mit Bescheiden vom 14.10.2015 gegenüber der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (=Bf.) u.a. Bescheide betreffend Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 sowie über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2012 und setzte gleichzeitig jeweils folgende erste Säumniszuschläge für das Jahr 2012 fest: 1.) € 215,77 betreffend Lohnsteuer 2012 in Höhe von € 10.788,50 und 2.) € 64,73 betreffend Dienstgeberbeitrag 2012 in Höhe von € 3.236,50 In der gegen sämtliche nach der Prüfung ergangenen Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde zu den Säumniszuschlägen kein Vorbringen erstattet, jedoch für den Fall, dass das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht weitergeführt werden müsse, eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde bezüglich des Lohnsteuerhaftungsbescheides 2012, bezüglich des Bescheides über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und hinsichtlich der Säumniszuschläge als unbegründet ab. Die Begründung bezog sich ausschließlich auf die Abgabenfestsetzung. Mit Eingabe vom 15. April 2020 brachte die Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Laut Aktenlage wurde bei der im Baugewerbe tätigen Bf. zunächst eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer, Zusammenfassende Meldung und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 sowie in weiterer Folge eine Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführt. Mit Bericht gemäß § 150 BAO vom 14.10.2015 wurde die Außenprüfung bezüglich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgebebeitrag für die Jahre 2011 bis 2013 abgeschlossen und u.a. die oben angeführten Säumniszuschläge betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2012 festgesetzt. Die Beschwerde vom 02.11.2015 gegen die Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer für die Jahre 2011 bis 2013, die Bescheide betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011 bis 2013 sowie die abgeleiteten Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für das Jahr 2012 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 17.11.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung gestellt. Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich die Beschwerde gegen die mit Bescheiden vom 14.10.2015 festgesetzten Säumniszuschläge. Über die Beschwerde gegen die zugrundeliegenden Haftungs- und Abgabenbescheide wird gesondert von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter/der zuständigen Richterin entschieden werden. § 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz. 4). In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 BAO bzw. für eine Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide sprechen würden. Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschulden im Beschwerdeverfahren gegen die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Bescheide die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Obwohl die Grundlagenbescheide zu den Säumniszuschlägen noch nicht rechtskräftig sind, da die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt wurde, war ein Zuwarten auf dessen Entscheidung nicht erforderlich, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stößt, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0023 ). Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem Verfahrensrecht verletzt wird, auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 20. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103202/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103202.2021
Stammnummer
138532
Gültig
20.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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