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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100192/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100192/2022vom 03.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Mai 2021 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) aufgefordert, die für ihr Kind ***1*** bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2021 und die zu Unrecht bezogene Geschwisterstaffel für ***2*** und ***3*** für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2021 in Höhe von insgesamt € 523,00 (FB: € 406,20; KG € 116,80) zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sohn der Bf sein Bachelorstudium bis September 2020 beenden hätte sollen, aufgrund der Corona Pandemie habe jedoch ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis März 2021 bestanden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn ***1*** kurz vor dem Abschluss seines Bachelorstudiums stehe und alle erforderlichen Prüfungen bereits positiv erledigt habe. ***1*** habe aufgrund der Feststellungen der Stellungskommission zudem erst im Wintersemester 2016 zu studieren begonnen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 22. November 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. ***1*** hat das Bachelorstudium im Wintersemester 2016/2017 begonnen und seien die Toleranzsemester auch unter Berücksichtigung der Corona Pandemie mit März 2021 ausgeschöpft. Mit Eingabe vom 30. November 2021 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf führte im Wesentlichen aus, dass sie um die Gewährung eines weiteren Corona-Toleranzsemesters ersuche, da die erschwerte Studiensituation nunmehr bereits zwei Jahre anhält. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Sohn der Bf., ***1***, geb. am ***4*** 1996, absolvierte ab dem Wintersemester 2016/2017 das Bachelorstudium "***5***" an der Technischen Universität Graz mit einer vorgesehenen Studienzeit von 6 Semestern. Am 11. Oktober 2021 hat ***1*** das Studium erfolgreich abgeschlossen. Die Bf. bezog für ihren Sohn im Zeitraum April 2021 und Mai 2021 Familienbeihilfe in Höhe von € 330,20 und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 116,80. In den Monaten April 2021 und Mai 2021 wurde zudem die Kinderstaffel für die drei Kinder der Bf. in Höhe von € 17,40 monatlich je Kind ausbezahlt. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. … Gemäß § 2 Abs.9 lit.b FLAG verlängert sich die Anspruchsdauer für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der Covid-19-Krise: für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit.a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs.1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der Covid-19-Krise. Gemäß § 15 Abs.1 FLAG finden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraums vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird. Gemäß § 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder aus dem Rechtstitel der Berufsausbildung ist jedenfalls während der Mindeststudiendauer von sechs Semestern, also bis einschließlich des Sommersemesters 2019 gegeben. Die vorgesehene Studiendauer kann gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG um ein Semester überschritten werden, weshalb der Bf für ihren Sohn auch im Wintersemester 2019/2020 die Familienbeihilfe gebührt. Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß § 2 Abs.9 lit.b FLAG infolge der Covid-19-Krise um ein weiteres Semester (Sommersemester 2020). Gemäß § 15 Abs.1 FLAG finden für Personen, die zwischen März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 weiter Anwendung. Die Bf hat daher bis einschließlich März 2021 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn. Die gewährte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von April 2021 und Mai 2021 wurden aber zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 26 Abs.1 FLAG (Familienbeihilfe) bzw. § 26 Abs.1 FLAG iVm § 33 Abs.3 EStG (Kinderabsetzbetrag) zurückzuzahlen. Berechnung des Rückforderungsbetrages: ***1***: FB: § 8 Abs.2 Z.3 lit.d FLAG: € 165,10 x 2 = € 330,20 FB: § 8 Abs.3 Z.3 lit.b FLAG: € 17,40 x 2 = € 34,80 KG: § 33 Abs.3 EStG: € 58,40 x 2 = € 116,80 ***2***: FB: § 8 Abs.3 Z.3 lit.b und c FLAG: € 10,30 (Differenz des Erhöhungsbetrages zwischen 2 und 3 Kindern) x 2 = € 20,60 ***3***: FB: § 8 Abs.3 Z.3 lit.b und c FLAG: € 10,30 (Differenz des Erhöhungsbetrages zwischen 2 und 3 Kindern) x 2 = € 20,60 Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die anzuwendenden Bestimmungen eindeutig aus dem Gesetzestext ergeben. Klagenfurt am Wörthersee, am 3. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100192/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100192.2022
Stammnummer
138530
Gültig
03.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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