Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100195/2013
Familienbeihilfenanspruch, keine Bescheinigung über dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100195/2013vom 30.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Mai 2012 gegen den Bescheid des FA Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 23. April 2012 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Monat April 2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 23. April 2012 forderte das Finanzamt die zu Unrecht bezogenen Beträge betreffend Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Monat April 2012 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Die Erwerbsunfähigkeit wurde jedoch erst ab Februar 2012 festgestellt. Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Monat April 2012. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten.
Am 29. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und argumentierte, dass seine Erwerbsunfähigkeit nicht erst im Jahr 2012 festgestellt worden sei, sondern der Ausbruch seiner psychiatrischen Grunderkrankung bereits im Jahr 1994 stationär behandelt worden sei.
In einem Gutachten des Bundessozialamtes vom 20. September 2012 wurde - auf Basis diverser ärztlicher und klinischer Befunde ab dem Jahr 1994 - festgestellt, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit 1. Februar 2012 bestätigt werden könne. Der Patient leide an einer Suchterkrankung mit körperlicher und psychischer Veränderung. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70%. Eine rückwirkende Anerkennung sei nicht möglich. Die Beurteilung des Unvermögens der selbständigen Unterhaltsverschaffung müsste für das Jahr 1994 beurteilt werden. Dies sei jedoch aufgrund von diversen Behandlungslücken und Inhaftierungen nicht mit ausreichender Sicherheit möglich.
Dieses Gutachten hatte die Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2012 zur Folge, wogegen der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Vorlageantrag erhob. Mit Vorlagebericht vom 5. April 2013 wurde die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer ist im Jänner 1975 geboren. Mit mehr als 37 Jahren stellte er den Antrag auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Finanzamt wurde ein Sachverständigengutachten seitens des Bundessozialamtes erstellt, das von einem Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 70 % ausgeht. In dem Gutachten wurde festgestellt, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte erst mit 1. Februar 2012 bestätigt werden.
Daher ist es für das BFG als erwiesen anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den als schlüssig zu bewertendem Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 21. Lebensjahr wegen seiner bestehenden Beeinträchtigungen dauernd erwerbsunfähig war.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 BGBl I Nr. 111/2010, mit Wirkung ab 01.07.2011, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch volljährige Vollwaisen, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen (sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist) und wenn sie
….
lit. d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, …..
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oderpsychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 01.09.2010 geltenden Fassung BGBl I Nr.81/2010 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der zwingend geforderte Nachweis nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 für eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 21. Lebensjahr liegt nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht vor.
Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen des Antragstellers oder der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom20.9.1995, 95/13/0134).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohlbegründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Entscheidend ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer infolge seiner Funktionseinschränkungen bereits vor dem 21. Lebensjahr in einem Ausmaß behindert war, sodass er schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dagegen ohne Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2,§ 8 Rz 19).
Aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist, weshalb sich die Tätigkeit der Behörden im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken hat, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2,§ 8 Rz 29 mit Judikaturnachweisen).
Was die inhaltlichen Anforderungen an Gutachten des Bundessozialamtes betrifft, so ist ein Gutachten die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013).
Hat das Gutachten des Bundessozialamtes die Frage zu beantworten, ob eine Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob die Person auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist.
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Arzt - sofern nicht entsprechende Befunde aus der Vergangenheit vorliegen - bei seiner Gutachtenserstellung nur den Krankheitszustand zum Untersuchungszeitpunkt feststellen kann.
Geht es um die Feststellung des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit, so hat der Sachverständige nur die Möglichkeit, neben seinen ärztlichen Erfahrungen allenfalls vorhandene andere Hinweise wie Befunde, Krankenhausaufenthalte etc. heranzuziehen.
Der Gutachter hat bei seinen Feststellungen sämtliche ihnen zugänglichen Quellen herangezogen und gewürdigt. Ihre Feststellungen sind für das BFG auch schlüssig. Dem Sachverständigen des Bundessozialamtes ist daher zu folgen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Der Nachweis einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit ist nicht erbracht worden.
Das Finanzamt hat zu Recht Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbeirages zur Familienbeihilfe nicht gewährt, und es war spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg, am 30. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100195/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100195.2013
- Stammnummer
- 138524
- Gültig
- 30.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF