Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103525/2021
Indexierung Familienbonus Plus (Umsetzung EuGH vom 16.6.2022, C-328/20)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103525/2021vom 03.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 28. April 2021 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. April 2021 hinsichtlich Einkommensteuer 2020 zu Recht:
I)
Der Beschwerde wird gem. § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird festgesetzt mit -1.635,00 Euro.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) reichte am 22.04.2021 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 elektronisch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt führte eine erklärungsgemäße Veranlagung durch und erließ am 23.04.2021 den Einkommensteuerbescheid 2020.
Mit Schreiben vom 28.04.2021 erhob der BF Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 und brachte vor, dass er um Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus ersuche.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2021 wurde vom Finanzamt der ganze Familienbonus Plus berücksichtigt, wobei dieser aufgrund des § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 nur in indexierter Höhe zuerkannt wurde.
Mit Schreiben vom 12.11.2021 brachte der BF einen Vorlageantrag beim Finanzamt ein und brachte vor, dass die Indexierung zu einer materiellen Diskriminierung sowohl aufgrund nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führe.
Am 23.12.2021 wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des BFG vom 15.02.2022 wurde die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des beim EuGH unter C-163/20 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens (Vorabentscheidungsersuchen des BFG vom 16.04.2020, RE/7100001/2020) ausgesetzt.
Mit Beschluss des BFG vom 18.6.2022, RE/7100001/2022, wurde das vorgenannte Vorabentscheidungsersuchen infolge des Urteils des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20, zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
Der BF ist Vater einer Tochter (HT) und ist mit dieser in der Tschechischen Republik ansässig. Der BF erzielte in Österreich im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und optierte gem. § 1 Abs 4 EStG 1988 zur unbeschränkten Steuerpflicht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem BF der ganze Familienbonus Plus aufgrund des § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 in indexierter Höhe zuerkannt.
Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob dem BF der Familienbonus Plus in voller oder indexierter Höhe zusteht.
§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl I 2022/135 bestimmte hinsichtlich des strittigen Familienbonus Plus:
"2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen."
Dem Urteil des EuGHs vom 16. 6. 2022, C-328/20 zufolge ist Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51).
Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1).
Als Reaktion auf dieses Urteil des EuGHs wurde diese Bestimmung mit BGBl. I Nr. 135/2022 aufgehoben. Gem. § 124b Z 410 lit. a EStG 1988 ist diese Aufhebung für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, schon ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 (und damit rückwirkend) anzuwenden.
Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Familienbonus Plus in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Da sich die Nichtanwendbarkeit des § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 in der Fassung vor BGBl I 2022/135 im Beschwerdefall unmittelbar aus den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Übergangsbestimmung ergibt, ist somit gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 45 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103525/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103525.2021
- Stammnummer
- 138481
- Gültig
- 03.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF