Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100477/2022
Berichtigung von EDV - Eingabefehlern des Finanzamtes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100477/2022vom 28.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Heinz Urban Meschnig, Waschanger 24, 9853 Gmünd/Ktn., über die Beschwerde vom 14. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - aufgrund der Beschwerde - abgeändert.
Die Einkommensteuer wird - wie laut Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2022 festgesetzt mit Euro - 416,00 (Gutschrift).
Die Bemessungsgrundlagen sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang = Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (BF) ist in Österreich ansässig und bezog während des Streitjahres Pensionseinkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowohl der Republik Österreich als auch der Bundesrepublik Deutschland. Weiters erzielte die BF Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Am 29. April 2022 langte beim Finanzamt Österreich (Dienststelle Spittal Villach) die Einkommensteuererklärung der BF für das Jahr 2021 samt Beilagen (in Papierform) ein.
In einer selbstverfassten Beilage zur Steuererklärung führte die BF die Pensionseinkünfte aus der Bunderepublik Deutschland (Euro 1.075,92) an und begehrte unter der Bezeichnung "Sonderausgaben" den Abzug der nachstehenden Ausgaben:
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Diese Ausgaben machte die BF in der Beilage L1 ab unter Punkt 2.4. unter der Kennzahl 735 "Sonstige außergewöhnliche Belastungen" geltend:
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In dieser Beilage begehrte die BF außerdem den Abzug des Pauschbetrag für Krankheit ihres Ehegatten als außergewöhnlichen Belastung.
Da die Erklärung samt Beilagen in Papierform beim Finanzamt eingereicht worden ist, mussten die Daten von einem Bediensteten des Finanzamtes händisch in die EDV eingegeben werden. Hierbei wurden die Pensionseinkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland außer Acht gelassen und der geltend gemachte Betrag an außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von Euro 979,99 anstatt - wie erklärt - unter Kennzahl 735 unter der Kennzahl 375 "sonstige anzurechnende Steuern" eingegeben:
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Mit dem darauffolgend von der EDV (ungeprüft) ausgefertigten Einkommensteuerbescheid (in der Folge nur mehr Erstbescheid) wurde eine Gutschrift von Euro -1.396,00 festgesetzt. Diese (gerundete) Gutschrift setzte sich aus einem Erstattungsbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von Euro 416,30 sowie einer - infolge der Fehleingabe unberechtigterweise - angerechneten Kapitalertragsteuer in Höhe von Euro 979,99 zusammen:
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Die Pensionseinkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland blieben, weil sie - wie oben ausgeführt - nicht in die EDV eingegeben worden sind, außer Ansatz. Den Pauschbetrag (für Krankheit) des Ehegatten der BF berücksichtigte das Finanzamt ebenfalls nicht. Begründet wurde dies damit, dass der Ehegatte den Pauschbetrag selbst beansprucht habe. Als Sonderausgabe wurde nur der Kirchenbeitrag laut Mitteilung der Diözese Gurk in Höhe von Euro 31,42 in Ansatz gebracht.
In der Folge richteten die BF bzw. ihr Ehegatte am 25.Mai.2022 eine E-Mail an einen Sachbearbeiter des Finanzamtes, in der darauf hingewiesen worden ist, dass die Pensionseinkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland im Erstbescheid nicht berücksichtigt worden sind.
Daraufhin berichtigte das Finanzamt den Erstbescheid mit Bescheid vom 31. Mai 2022 gemäß § 293b BAO (im Weiteren nur mehr Berichtigungsbescheid). Es wurde wiederum eine Gutschrift festgesetzt, jedoch nur in Höhe von Euro 287,00:
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Laut Bescheidbegründung erfolgte die Erfassung der Pensionseinkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Beilage zur Einkommensteuererklärung. Die Ausgaben für Medikamente, Wirbelsäulengymnastik sowie Laboruntersuchungen als außergewöhnliche Belastung wurden unter den Krankheitskosten eingetragen. Die Spenden für die Kinderkrebshilfe sowie die Ärzte ohne Grenzen konnten nicht berücksichtigt werden, da keine Datenübermittlung von den Spendenempfängern vorgenommen worden ist.
Das Werbungskostenpauschale und der Verkehrsabsetzbetrag wurden berücksichtigt, weil die von der BF bezogenen inländischen Pensionseinkünfte von einem Organwalter des Finanzamtes versehentlich nicht als Pensionseinkünfte in der EDV erfasst worden sind:
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Als Folge dessen wurde der Erstattungsbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 nur mit Euro 286,21 festgesetzt (55% von 520,38 - § 33 Abs. 8 Z. 3 EStG 1988: Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind nur 55% der Sozialversicherungsbeiträge rückzuerstatten).
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 erhob die BF gegen den Erstbescheid und den Berichtigungsbescheid Beschwerde (bezeichnet als "Einspruch").
Den Berichtigungsbescheid hob das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2022 ersatzlos auf. Begründet wurde dies damit, dass im angesprochenen Bescheid die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht dargelegt worden seien.
Den Erstbescheid änderte das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2022 zum Nachteil der BF ab und setzte die Einkommensteuer mit einer Gutschrift von (gerundet) Euro 416,00 fest:
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Die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen, für die ein Selbstbehalt abzuziehen war (Euro 778,57 = "Sonderausgaben" laut Beilage zur Einkommensteuererklärung Euro 979,99 abzüglich Kirchenbeitrag Euro 31,42 und Spenden Euro 150,00) konnten laut Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt von Euro 932,96 nicht übersteigen.
In der gesondert an die BF übermittelte Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Pension aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von Euro 1.075,92 antragsgemäß berücksichtigt worden ist. Die im Erstbescheid berücksichtigte Kapitalertragsteuergutschrift von Euro 977,99 blieb außer Ansatz, da einer entsprechenden Gutschrift kein diese rechtfertigender Sachverhalt zugrunde liegt. Es handelt sich dabei vielmehr um die irrtümlich unter der Kennzahl 375 erfasste Sonderausgabensumme, die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung dargestellt worden ist.
Da ein Dienstverhältnis nicht besteht, wird der Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt und muss von einer zusätzlichen Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages sowie des Werbungskostenpauschales Abstand genommen werden (§ 33 Abs. 6 in Verb mit § 33 Abs.5 EStG 1988).
Die Steuer vor Abzug des Pensionistenabsetzbetrages wurde nunmehr richtigerweise mit Euro 0,00 ausgewiesen. Fällt bei Steuerpflichtigen nach Ansatz des Pensionistenabsetzbetrages die Einkommensteuer unter null, so sind gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 80 % der Werbungskosten im Sinne des §§ 16 Abs. 1 Z. 4 - das sind die Sozialversicherungsbeiträge laut Kennzahl 230 (Euro 446,04) und 225 (Euro 74,34) des Lohnzettels der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - rückzuerstatten (Sozialversicherungs - Rückerstattung), sie werden gerundet mit Euro 416,00 (520,38 DM 80 %) als erstattungsfähig errechnet und bescheidmäßig dargestellt.
Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen im Vorlageantrag
Die BF beanstandete bereits in ihren Beschwerden die für sie unerklärlichen Differenzen zwischen dem Erstbescheid und den Berichtigungsbescheid. Im Erstbescheid fehle der Verkehrsabsetzbetrag und sei die Streichung des Pauschbetrages für die Diätverpflegung für ihren Ehegatten unerklärlich.
Im Berichtigungsbescheid fehle wiederum der Pensionistenfreibetrag.
Zudem seien die in beiden Bescheiden ausgewiesenen Steuernachforderungen unerklärlich, zumal das Jahreseinkommen der BF unter Euro 11.000,00 liege und somit steuerfrei sei.
Im Vorlageantrag vom 02. August 2022 (von der BF als "Einspruch") bezeichnet führte die BF Folgendes aus:
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Die Beschwerde wurde schließlich vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht, Außenstelle Klagenfurt, zur Entscheidung vorgelegt (Eingang beim Bundesfinanzgericht am 25. August 2022). Diese Beschwerde wurde im Wege des elektronischen Aktenverteilungssystems entsprechend der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes (www.bfg.gv.at/organisation/geschaeftsverteilung) am 25. August 2022 der Gerichtsabteilung 5005, eingerichtet an der Außenstelle Klagenfurt, zugeteilt.
Am 1. September 2022 ging am Sitz des Bundesfinanzgerichtes in Wien ein als "Klage" bezeichneter Schriftsatz der BF ein. In diesem Schriftsatz äußerte die BF ihren Unmut über die Vorgangsweise von Bediensteten der Dienststelle Spittal Villach des Finanzamtes Österreich. Die Adressierung dieses Schreibens an den Sitz des Bundesfinanzgerichtes begründete die BF mit dahingehenden Bedenken, dass in der Außenstelle in Kärnten "mit einem fairen Verfahren gegen einen 'hohen Beamten' (Anm. gemeint der Finanzverwaltung) nicht zu rechnen sei. Der Schriftsatz wurde als Ergänzung der bereits vorgelegten Beschwerde - ohne weitere Veranlassung durch Organe des Sitzes des Bundesfinanzgerichtes - ebenfalls der Gerichtsabteilung 5005 der Außenstelle Klagenfurt übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Siehe Verfahrensgang
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unbestritten
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I (Abänderung)
Wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, gründen sich die von der BF beanstandeten Differenzen in drei vom Finanzamt verursachten und zu verantwortenden Eingabefehlern:
Im Erstbescheid wurden die Pensionseinkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland außer Acht gelassen und der als Sonderausgaben geltend gemachte Betrag in Höhe von Euro 979,99 anstatt unter der Kennzahl 735 unter der Kennzahl 375 "sonstige anzurechnende Steuern" eingegeben.
Nachdem die BF einen Mitarbeiter des Finanzamtes per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt hat, dass im Erstbescheid die Pensionseinkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland außer Acht gelassen worden sind, hat das Finanzamt schließlich den Berichtigungsbescheid erlassen, der auf Grund eines weiteren Eingabefehlers (Indizierung der Pensionseinkünfte als Einkünfte aus einer aktiven selbstständigen Tätigkeit) durch einen Bediensteten des Finanzamtes wiederum mit Fehlern behaftet war. Daher (wenn auch nur mit einer verfahrensrechtlichen Begründung) wurde dieser mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2022 ersatzlos aufgehoben und gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Die den Erstbescheid betreffende Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2022 (in der Folge Erstbescheid - BVE) ist schließlich rechtsrichtig:
Wie die BF in ihren Schriftsätzen richtig ausführt, ist ein Einkommen bis zu Euro 11.000,00 steuerfrei (§ 33 Abs. 1 EStG 1988: Die Einkommensteuer beträgt jährlich für die ersten 11.000 Euro 0%).
Die Einkommensteuer der BF für das Streitjahr beläuft sich somit (vor Abzug von Absetzbeträgen, siehe dazu noch im Folgenden) auf 0,00 (siehe den Erstbescheid und die Beschwerdevorentscheidung jeweils gleichlautend: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge Euro 0,00).
Daran vermag auch der Bezug von Pensionseinkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, die in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr richtigerweise angesetzt worden sind, nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung dieser (ohnehin nur für eine allfällige Berechnung der Höhe des Steuersatzes heranzuziehenden Einkünfte) liegt das von der BF während des Streitjahres erzielte (Gesamt-)Einkommen unter Euro 11.000,00.
Im Erstbescheid wurde eine Einkommensteuergutschrift von Euro - 1.396,00 festgesetzt. Diese Gutschrift setzt sich zusammen aus einem Erstattungsbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 von Euro 416,30 und einer (aufgrund eines Eingabefehlers) versehentlich fälschlicherweise aufgrund eines Eingabefehlers vorgenommenen Kapitalertragsteueranrechnung von Euro 974,99. Diese Anrechnung war zu streichen, sodass - wie laut Erstbescheid - BVE - eine Gutschrift von Euro 416,30 festzusetzen war, und zwar aus folgendem Grund:
Der BF steht - weil sie eine Pension aus der Österreichischen Sozialversicherung bezieht - gemäß § 33 Abs. 6Z. 3 EStG 1988 grundsätzlich ein Pensionistenabsetzbetrag von Euro 825,00 zu. Dieser Absetzbetrag konnte jedoch keine Berücksichtigung finden. Ein Absetzbetrag kann nur eine von einem Abgabepflichtigen geschuldete Steuer vermindern; siehe § 33 Abs. 2 EStG 1988: Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden (Steuer-)Betrag sind Absetzbeträge abzuziehen. Die BF schuldet jedoch keine Einkommensteuer (zu den in den oben dargestellten Bescheiden angesprochenen Nachforderungen bzw. den beigebrachten Buchungsmitteilungen siehe noch im Folgenden). Für derartige Fälle sieht § 33 Abs. 8 Z. 2 EStG 1988 die Erstattung von 80 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge vor, das sind - wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - 80% von Euro 520,38 (Euro 446,04 plus Euro 74,34, KZ 230 und 225 des Lohnzettels), somit Euro 416,30 (Gutschrift).
Nichtberücksichtigung von Spenden und des Pauschbetrages für Diätverpflegung des Ehegatten
Spenden sind Sonderausgaben und bei Ermittlung des Einkommens abzuziehen (18 Abs. 1 EStG 1988), jedoch nur dann, wenn der Spendenempfänger eine entsprechende Datenübermittlung an das Finanzamt im Wege des FinanzOnline vornimmt (§ 18 Abs. 8 Z. 1 und Z. 2 EStG 1988). Eine derartige Datenübermittlung wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen, weswegen die beantragten Spenden nicht zum Abzug zuzulassen. sind. Angemerkt wird, dass eine unterlassene Datenübermittlung der Steuerpflichtige selbst beim Spendenempfänger zu veranlassen hat (§ 18 Abs. 8 Z. 3 lit. b EStG 1988).
Auch ein Pauschbetrag für Diätverpflegung, der außergewöhnliche Belastungen abgelten soll ist bei Ermittlung des Einkommens - nach Abzug der Sonderausgaben - abzuziehen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988). Eine außergewöhnliche Belastung durch eine Behinderung des Ehepartners kann ein Steuerpflichtiger, dem - wie im gegenständlichen Fall der BF - kein Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zusteht, nur dann beanspruchen, wenn der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt (§ 35 Abs. 1 3. Teilstrich EStG 1988). Die vom Ehegatten der BF während des Streitjahres erzielten Einkünfte übersteigen diesen Betrag. Der Pauschbetrag war daher nicht zum Abzug zuzulassen.
Die geltend gemachten Ausgaben für sonstige außergewöhnliche Belastung ("Sonderausgaben" laut Beilage zur Einkommensteuererklärung abzüglich Kirchenbeitrag und Spenden) überstiegen nicht den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 und blieben daher unberücksichtigt.
Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Pensionisten- und Verkehrsabsetzbetrages sowie des Werbungskostenpauschales wird auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2022 hingewiesen.
Nach all dem ist spruchgemäß - wie laut Erstbescheid BVE - zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird noch Nachstehendes festgehalten:
Die BF führt aus, dass es ihr unerklärlich sei, wie es zu den vom Finanzamt festgesetzten Abgabennachforderungen komme, wo doch angesichts ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer anfalle und schloss ihrer "Klage" die ihr diesbezüglich zugegangenen Buchungsmittelungen bei.
Dazu wird Folgendes bemerkt:
Bei den in den Bescheiden angesprochenen "Nachforderungen" handelt es sich nicht um Steuernachforderungen, sondern um die Einbuchung der Verminderungen von Gutschriften laut den vorangegangenen Bescheiden, die sich im Einzelnen wie Nachtstehend darstellen:
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Differenz
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Saldo Kont0
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Einkommensteuer 2019
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Gutschrift
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-104,00
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-104,00
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Erstbescheid 2021 vom 11.05.2022
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Gutschrift
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-1.396,00
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- 1.500,00
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Berichtigungsbescheid 31.05.2022
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Gutschrift
(Verminderung der Gutschrift laut Erstbescheid und Nachbelastung am Konto)
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- 286,00
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1.110,00
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1.100,00
- 390,00
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Aufhebung des Berichtigungsbescheides mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2022 (Stornierung der Nachbelastung = Gutschrift)
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- 1.110,00
|
-1.110,00
-1.500,00
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Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 19.07.2022
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Gutschrift (Verminderung der Gutschrift laut Erstbescheid und Nachbelastung am Konto)
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- 416,00
980,00
| |
980,00
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Kontostand am 19.07.2022
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520,00
Das Guthaben wurde mittlerweile (am 5.09.2022) zurückgezahlt. Am 14.09.2022 wurde dem Abgabenkonto eine von der BF getätigte Einzahlung von Euro 30,00 gutgeschrieben, sodass das Abgabekonto der BF derzeit ein Guthaben in dieser Höhe aufweist.
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Die Zuständigkeit einer Richterin / eines Richters an einer Außenstelle des BFG oder des Sitzes (Wien) unterliegt nicht der Parteiendisposition. Die Verteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit unterliegt ausschließlich der im Voraus zu beschließenden Geschäftsverteilung (Adresse Homepage siehe oben).
Zudem hat die BF betreffend die in der Ergänzung des Vorlageantrages angeführten Ausführungen in Richtung Befangenheit (der gesamten Außenstelle Klagenfurt) telefonisch am 16.09.2022 erklärt, dass dieselben (angesichts des Verfahrensablaufes beim Finanzamt) nur als emotionale Unmutsäußerung einzustufen und nicht als Ablehnungsanträge zu verstehen seien. Konkret hiezu befragt, gab die BF zudem an, dass sie die laut Geschäftsverteilung zuständige Richterin (Leiterin der GA 5005) nicht ablehne.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid war daher geschäftsverteilungsgemäß von der erkennenden Richterin zu entscheiden.
Schlussendlich wird festgehalten, dass dem Bundesfinanzgericht die (weisungsfreie) Entscheidung über Beschwerden in bestimmt bezeichneten Rechtssachen obliegt (siehe § - Zuständigkeit - des Bundesfinanzgerichtsgesetzes). Das Ergreifen der von der im Ergänzungsschreiben begehrten Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Bedienstete des Finanzamtes kommt dem Bundesfinanzgericht demnach nicht zu.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem gegenständlichen Erkenntis wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sondern Sachverhaltsfragen beantwortet. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. September 2022
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Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100477/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100477.2022
- Stammnummer
- 138471
- Gültig
- 28.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF