Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0729-W/04
Arbeitszimmer einer Architektin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-W/04vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
1) Der Berufung
wird, soweit sie sich gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für
das Jahr 2000 richtet, teilweise Folge gegeben.
Diese Bescheide werden
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den Berufungsvorentscheidungen vom 1. August 2003 zu
entnehmen, die insoweit einen Teil dieses Bescheidspruchs bilden.
2) Die Berufung wird, soweit sie
sich gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2001
richtet, als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt als Architektin
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In ihren Einnahmen-
Ausgabenrechnungen der Streitjahre, die sie für das Jahr 2000 nach
Durchführung einer Schätzung nach § 184 BAO nachreichte, machte
sie unter dem Titel "Mietaufwand Büro" einen Betrag von jeweils ATS
90.000,-- geltend.
Das Finanzamt führte daraufhin eine Nachschau nach
§ 144 BAO durch; das Erhebungsorgan hielt in der darüber aufgenommenen
Niederschrift fest, das Gesamtausmaß der Mietwohnung der Bw. betrage 143
m2. Im Wohnungsverband
sei ein Zimmer von 11,22
m2 gelegen, das nach
seiner Ausstattung (Computer, Drucker, Telefon, Fax, Schreibtisch etc.)
tatsächlich als Arbeitszimmer genutzt werde. Im Obergeschoß befinde
sich ein großer offener Raum mit Kochnische, Zugang zum Schlafbereich und
Lese- und Arbeitsbereich innerhalb des Raumes (Einzug einer Zwischenholzdecke),
der nach Angaben der Bw. sowohl zu privaten als auch betrieblichen Zwecken
verwendet werde. Die räumlichen Gegebenheiten ließen eine eindeutig
nachvollziehbare Trennung in private und betriebliche Nutzung nicht zu.
Die Bw. ersuche um Anerkennung einer pauschalen 50%-igen
betrieblich veranlassten Nutzung.
Das Finanzamt erließ für das Jahr 2000
Berufungsvorentscheidungen, für das Jahr 2001 Erstbescheide, in denen es
als Betriebsausgaben bloß die Aufwendungen für das Zimmer im
Ausmaß von 11,22
m2 anerkannte
(anteilig also 7,85%) und die Vorsteuern entsprechend kürzte.
Im Vorlageantrag (2000) bzw. in der Berufung (2001)
beantragte die Bw. neuerlich Betriebsausgaben in Höhe von 50% der Miete; im
Einzelnen brachte sie vor, die Bürostätte eigne sich hervorragend zur
Erfüllung der spezifischen Anforderungen als High Tech Standort für
"hard-+soft-+brainware", für ergebnisorientierte, zeitintensive,
hochleistungsfähige Projektarbeit und maßgeschneiderte
Qualitätsdienstleistung. Durch das Verbot der Werbung für Architekten
sei die Positionierung durch corporate identity am Bürostandort in der
Kommunikation nach außen sehr wichtig. Die Architekturleistung sei im
Wesentlichen eine geistige Leistung; die permanent veränderbaren
Arbeitsbedingungen sollten daher als Bewertungsmaßstäbe in den
Entscheidungsprozessen mithineinfließen und als Instrumente des
Ergebniswirkens Anerkennung finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend
keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
1 bis 5 EStG 1988 darstellen, nicht als für das Unternehmen
ausgeführt.
Sachverhalt
Unstrittig ist, dass die Bw. in ihrer Wohnung einen
entsprechend eingerichteten Raum im Ausmaß von 7,25% als Arbeitszimmer
nutzt. Weitere Räume werden von ihr teils beruflich, teils privat
verwendet.
Rechtliche
Würdigung
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z. 2 lit. d EStG 1988 und der dazu ergangenen einkunftsquellenbezogenen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 27.5.1999, 98/15/0100;
VwGH 19.12.2000, 99/14/0283) ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und
Ausgaben für das häuslichen Arbeitszimmer Voraussetzung, dass
die
im Arbeitszimmer ausgeübte Betätigung des Steuerpflichtigen den
Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
darstellt,
im
Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0142) die Art
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt - auch
auslastungsbedingt - notwendig macht (vgl. VwGH 14.11.1990, 89/13/0145) und
der
zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich (nahezu)
ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.
Die Anerkennung von Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband des Steuerpflichtigen gelegenes Arbeitszimmer als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten setzt somit unter anderem voraus, dass eine
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche bzw.
berufliche Nutzung des betreffenden Raumes vorliegt, wobei für im
häuslichen Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume eine Abgrenzung
zwischen privater oder betrieblicher bzw. beruflicher Veranlassung nur
einheitlich für jeden Raum vorgenommen werden kann (VwGH 24.2.2000,
96/15/0071).
Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage in § 20
Abs. 1 Z 2 EStG 1988, nach welcher Bestimmung Aufwendungen, bei denen die
Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung nicht vorgenommen
werden kann, nicht abzugsfähig sind. Soweit Aufwendungen für die
Lebensführung, zu denen auch die Kosten der Befriedigung des
Wohnbedürfnisses zählen, mit der betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, können sie nur
dann als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn sich der Teil, der auf
die ausschließliche betriebliche Nutzung fällt, einwandfrei von den
Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist
eine solche Trennung in Betriebsausgaben (Werbungskosten) und in Kosten der
Lebensführung nicht einwandfrei durchführbar, so gehört der
gesamte Betrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben
(vgl. VwGH 17.6.1992, 91/13/0146).
Somit kann bei im häuslichen Wohnungsverband liegenden
Arbeitsräumen die Abgrenzung zwischen privater oder betrieblicher bzw.
beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum vorgenommen werden.
Die Bw. bestreitet selbst nicht, dass nur ein Raum ihrer
Wohnung ausschließlich betrieblich genutzt wird. Im vorliegenden Fall ist
somit durch die gegebene Mischverwendung der übrigen Teile der Wohnung
sowohl für betriebliche als auch private Zwecke eine zuverlässige und
klare Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich,
weshalb eine steuerschädliche private Mitbenutzung gegeben ist. Somit sind
diese Aufwendungen insoweit von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen.
Es ist dem Finanzamt somit Recht zu geben, wenn es nur
aliquote Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer anerkannt hat, das den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der Bw.
bildet.
Da die umsatzsteuerliche Betrachtung im
gegenständlichen Berufungsfall der einkommensteuerlichen folgt, war
insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-W/04
- Stammnummer
- 13847
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF