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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100566/2022

Vorlageantrag gegen eine BVE, durch die der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben worden ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100566/2022vom 30.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführer), vertreten durch die Centurion Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien und ***FA*** als Amtspartei und Gesamtrechtsnachfolger des FA Wien 2/20/21/22 betreffend die Beschwerde vom 25.9.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 25.8.2020 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 28.6.2019 gem. § 299 BAO den Beschluss gefasst: Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 23.8.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.7.2022 über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.8.2020 über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 28.6.2019 gem. § 299 BAO wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Begründung Ablauf des Verfahrens: Mit ESt-Bescheid 2017 vom 28.6.2019 wurde die ESt in Höhe von 19.314 € festgesetzt. Dabei wurden die Einkünfte aus V+V in Höhe von 43.602,48 € angesetzt, der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde in Höhe von 71.649,38 € angesetzt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Eingabe vom 30.4.2020 begehrte der Beschwerdeführer (Bf), den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.6. 2019 gem. § 299 BAO aufzuheben, und die Einkommensteuer 2017 mit einem neuen Einkommensteuerbescheid neu festzusetzen. Die AfA für ein bestimmtes Haus möge in Höhe von 21.214,58 € angesetzt werden und nicht wie bisher in Höhe von 5.858 €. Mit Bescheid vom 25.8.2020 wurde dieser Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.6.2019 gem. § 299 BAO aufzuheben, abgewiesen. Mit Eingabe vom 25.9.2020 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Die Bf beantragte, dem Antrag vom 30.4.2020 stattzugeben. Mit Bescheid vom 19.7.2022 wurde das Verfahren betreffend ESt 2017 wiederaufgenommen. Zeitgleich wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid 2017 vom 19.7.2022 erlassen. Der Wiederaufnahmebescheid vom 19.7.2022 betreffend ESt 2017 blieb unbekämpft. Der neue Einkommensteuerbescheid 2017 vom 19.7.2022 wurde mit neuer Beschwerde vom 23.8.2022 bekämpft. Diese Beschwerde vom 23.8.2022 gegen den ESt-Bescheid 2017 vom 19.7.2022 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 21.7.2022 wurde der mit Beschwerde vom 25.9.2020 bekämpfte Bescheid vom 25.8.2020 über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gem. § 299 BAO aufgehoben. Gegen diese den bekämpften Bescheid aufhebende BVE brachte der Bf mit Eingabe vom 23.8.2022 einen Vorlageantrag ein. Erwägungen des BFG: Durch die Aufhebung (mit BVE vom 21.7.2022) des abweisenden Bescheides vom 25.8.2020 können keine Rechte des Bf verletzt worden sein. Diese Aufhebung des abweisenden Bescheides ändert nichts an der rechtskräftigen Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2017, die mit Bescheid vom 19.7.2022 erfolgt ist. Diese Aufhebung des abweisenden Bescheides vom 25.8.2020 berührt in keiner Weise das Verfahren betreffend den mit einer nicht verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpften neuen ESt-Bescheid vom 19.7.2022. Da durch die Aufhebung des bekämpften abweisenden Bescheides vom 25.8.2020 mit BVE vom 21.7.2022 Rechte des Bf nicht verletzt worden sein können, hatte der Bf kein Recht, gegen diese Aufhebung einen Vorlageantrag einzubringen. Der Vorlageantrag vom 23.8. 2022 gegen die BVE vom 21.7.2022 ist daher als unzulässig zurückzuweisen (§ 264 Abs 4 lit e BAO; § 272 Abs 4, BAO, § 274 Abs 3 Z 1 BAO). Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch diesen Beschluss werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Bf hat gegen eine Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht, durch die der von ihm mit Beschwerde bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben worden ist. Dass so ein Vorlageantrag mangels Beschwer unzulässig ist, bedarf keiner Erörterung durch den Verwaltungsgerichtshof. In diesem Zusammenhang ist eine erhebliche Rechtsfrage i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG nicht ersichtlich. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100566/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100566.2022
Stammnummer
138464
Gültig
30.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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