Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103440/2021
Indexierung des Familienbonus Plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103440/2021vom 23.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. September 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 6. August 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
27.012,23 €……Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) vor Werbungskosten
-1.476 €…………Pendlerpauschale lt. Veranlagung (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988)
-132 €……………Pauschbetrag Werbungskosten (§ 16 Abs 3 ESTG 1988)
25.404,23 €…..Differenz: NSA - Einkünfte
-60 €……………..Pauschbetrag Sonderausgaben
-258 €……………Steuerberatungskosten
25.086,23 €…..Differenz: Einkommen
Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 ESTG 1988
0 €…………………0% für die ersten 11.000 €
1.400 €………….20% für die weiteren 7.000 €
2.480,18 €……..35% für die restlichen 7.086,23 €
3.880,18 €……..Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-3.500,16 €…….Familienbonus Plus
-400 €…………….Verkehrsabsetzbetrag
-78,60 € …………Pendlereuro
-98,58 €………….Differenz: Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0 €…………………..Steuer für 620 € (sonstige Bezüge)
+183,51 €………..6% Steuer für die restlichen 3.058,42 € (sonstige Bezüge)
84,93 €……………Summe: Einkommensteuer
-4.270,59 €………anrechenbare Lohnsteuer
-4.185,66 €……….ESt-Gutschrift nach Lohnsteuerabzug
-0,34 €……………..Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
-4.186,00 €………festgesetzte Einkommensteuer
Berechnung der Abgabengutschrift
-4.186,00 €……….festgesetzte Einkommensteuer
+2.852 €…………..abzüglich der bisher festgesetzten Einkommensteuer lt. Bescheid vom …………………………29.10.2021
-1.334 €…………….Abgabengutschrift
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
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Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Es ist strittig, ob die Indexierung des Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a Z 2 ESTG 1988) in Bezug auf die in der Tschechischen Republik lebenden Kinder des Beschwerdeführers (Bf) zu Recht erfolgt ist.
Der Bf, wohnhaft in der Tschechischen Republik, beantragte in seiner Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2020 den ganzen Familienbonus Plus in Bezug auf seine drei mj. Kinder. Sein ältester Sohn ist am xx.xx.2001 geboren, seine Tochter ist im Jahr 2009, sein jüngster Sohn ist 2013 geboren.
Der Bf beantragte gem. § 1 Abs 4 EStG, in Bezug auf das Jahr 2020 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden.
Mit Bescheid des FA vom 6.8.2021 betreffend Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde eine Gutschrift von 2.697 € festgesetzt. Der indexierte Familienbonus Plus wurde in Höhe von 2.011,92 € angesetzt.
Am 6.9.2021 erhob der Bf Beschwerde. Der Bf begehrte den vollen Familienbonus Plus ohne Indexierung in Bezug auf seine drei Kinder. Auch in Bezug auf seinen ältesten Sohn beantragte er den Familienbonus Plus für 12 Monate. Es sei ihm die Familienbeihilfe für das ganze Jahr zuerkannt worden (siehe ebenso Dauerakt des FA 2020 und BVE vom 29.10.2021 mit dem Hinweis auf die Auszahlung der Familienbeihilfe für das ganze Jahr).
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 29.10.2021 wurde der Bescheid abgeändert und der Familienbonus Plus auch für den ältesten Sohn für das ganze Streitjahr , allerdings indexiert, gewährt.
In den Unterlagen des FA befindet sich ein ausgedrucktes Blatt, auf dem die Behauptung des Versandes der BVE vom 4.11.2021 erkennbar ist. Ein Nachweis der Übergabe der BVE an das Zustellungsorgan am 4.11.2021 ist dieses Blatt nicht, weil es nur die unbewiesene Behauptung des Versandes per 4.11.2021 enthält.
Wann diese BVE dem Zustellungsorgan übergeben worden ist, kann nicht festgestellt werden, da die Übergabe an das Zustellungsorgan nicht nachvollziehbar beurkundet worden ist. Jedenfalls muss der Bf den Vorlageantrag vom 2.11.2021 eingebracht haben, nachdem ihm die BVE vom 29.10.2021 zugestellt worden ist, weil er in seinem Vorlageantrag die BVE vom 29.10.2021 erwähnt hat.
Mit Eingabe vom 2.11.2021 stellte der Bf einen Vorlageantrag. Es kann auf Grund des fehlenden Nachweises der Übergabe an das Zustellungsorgan in Bezug auf die BVE nicht festgestellt werden, dass die Eingabe vom 2.11.2021 vor Zustellung der BVE an den Bf erfolgt ist (§ 264 Abs 1 BAO) ist. Daher ist der Vorlageantrag vom 2.11.2021 rechtzeitig gewesen. Zu einer Zurückweisung des Vorlageantrages besteht entgegen der Ansicht des FA (siehe Vorlagebericht vom 20.12.2021) kein Anlass.
Erwägungen des BFG:
Die Indexierung des Familienbonus Plus ist rechtswidrig (EuGH vom 16.6.2022, C-328/20). Der Familienbonus Plus ist daher antragsgemäß ohne Indexierung in voller Höhe anzusetzen:
500,16 €……ältester Sohn, geb.2001 (500,16: 41,68 x 12)
1.500 €……..Tochter, geb. 2009: 125 x 12
1.500 €……...Sohn, geb. 2013: 125 x 12
3.500,16 €….Summe Familienbonus Plus: § 33 Abs 3a Z 1 ESTG 1988
Bemessungsgrundlagen:
27.012,23 €……Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) vor Werbungskosten
-1.476 €…………Pendlerpauschale lt. Veranlagung (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988)
-132 €……………Pauschbetrag Werbungskosten (§ 16 Abs 3 ESTG 1988)
25.404,23 €……Differenz: NSA - Einkünfte
-60 €……………..Pauschbetrag Sonderausgaben
-258 €……………Steuerberatungskosten
25.086,23 €……Differenz: Einkommen
Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 ESTG 1988
0 €………………….0% für die ersten 11.000 €
1.400 €…………..20% für die weiteren 7.000 €
2.480,18 €………35% für die restlichen 7.086,23 €
3.880,18 €………Summe: Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-3.500,16 €………Familienbonus Plus
-400 €………………Verkehrsabsetzbetrag
-78,60 € …………..Pendlereuro
-98,58 €…………..Differenz: Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§ 33 Abs 8 Z 5 EStG ………………………..1988; DKMZ , EStG § 33 TZ 89, 18. Aufl.vgl. DKMZ , EStG, 18. Aufl. § ………………………..33 TZ 90)
0 €……………………Steuer für 620 € (sonstige Bezüge)
+183,51 €…………6% Steuer für die restlichen 3.058,42 € (sonstige Bezüge)
84,93 €…………….Summe: Einkommensteuer
-4.270,59 €……….anrechenbare Lohnsteuer
-4.185,66 €……….Differenz: ESt-Gutschrift nach Lohnsteuerabzug
-0,34 €………………Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988
-4.186,00 €……….Summe: festgesetzte Einkommensteuer
Berechnung der Abgabengutschrift
-4.186,00 €……….festgesetzte Einkommensteuer
+2.852 €……………abzüglich der bisher festgesetzten Einkommensteuer lt. Bescheid vom …………………………29.10.2021
-1.334 €…………….Abgabengutschrift
Unzulässigkeit der Revision:
Es ist strittig, ob eine Indexierung des Familienbonus Plus in Bezug auf die Kinder des Bf, die sich ständig in der Tschechischen Republik aufhalten (§ 33 Abs 3a Z 2 ESTG 1988), zulässig ist. Auf Grund des Urteils des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 23. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103440/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103440.2021
- Stammnummer
- 138451
- Gültig
- 23.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF