RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100673/2016

Pendlerpauschale für wöchentliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100673/2016vom 14.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juli 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 10. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In seinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung, elektronisch am 30.3.2015 über Finanzonline eingebracht, beantragte der Bf. das Pendlerpauschale in Höhe von € 3.672,00 und den Pendlereuro in Höhe von € 370,00. Im Zuge der Bearbeitung des Antrages sende das Finanzamt am 13.5.2015 ein Ersuchen um Ergänzung an den Bf. und ersuchte das geltend gemachte Pendlerpauschale zu begründen und folgende Frage zu beantworten: "1. Wie oft pro Woche und womit legen Sie die Strecke von Ihrem Wohnort und der Arbeitsstätte zurück? 2. Wo befindet sich Ihre Arbeitsstätte und wieviele Kilometer beträgt die einfache Wegstrecke? 3. Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber etwaige Fahrtkostenersätze ausbezahlt?" Weiters wurde der Bf. gebeten das ausgefüllte Formular L34a mit der Vorhaltebeantwortung zu übersenden. In Schreiben vom 1.6.2015 führte der Bf. aus, dass er am Sonntag bzw. Montag mit seinem PKW zur Arbeit und am Freitag bzw. Samstag wieder zurück nach K. fahre. Die Arbeitsstätte sei in A. und die Entfernung für eine Strecke ist 198 km. Es werden keine Fahrtkostenersätze ausbezahlt. Das ausgefüllte Formular L34a wurde übermittelt. Am 10.7.2015 wurde der Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem in der Begründung ausgeführt wurde, dass laut der Vorhaltsbeantwortung für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte das große Pendlerpauschale (1/3 - 4 Fahrten monatlich) gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 24.7.2015 elektronisch eine Beschwerde ein und führte darin aus, dass im Jahr 2014 die Fahrten wöchentlich und somit 8 mal erfolgten. Der Bf stelle den Antrag den Differenzbetrag für das Pendler Pauschale iHv € 1.224,00 und den Pendler Euro iHv € 238,00 noch Einkünfte mindernd in Ansatz zu bringen und einen neuen Bescheid für 2014 zu erstellen. Das Finanzamt erließ am 11.11.2015 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte in der Begründung aus, dass wenn der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zustehe (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e Einkommensteuergesetz 1988). Am 26.11.2015 brachte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte darin aus: "Die Begründung im Bescheid vom 11. November 2015 - Beschwerdevorentscheidung - ist unrichtig. Wie ich aus dem Beschied Einkommensteuer 2014 vom 10. Juli 2015 entnehme, wurde die Daten vom Jahr 2013, ohne Kontrolle der neuen Gegebenheiten entnommen und die neuen Tatsachen laut Antrag 2014 ignoriert. Richtig ist wie im Antrag 2014 beantragt: Die Fahrten erfolgen wöchentlich. Also acht mal im Monat. Damit ist die Berechnungsgrundlage 8-10 Fahrten im Monat und das Pendlerpauschale zwei Drittel. Die Fahrten zum Familienwohnsitz waren immer wöchentlich. Eine Ausnahme ergab sich im Jahr 2013. Grund dafür war die Einteilung im Fahrplan des Dienstgebers. Daher erfolgte im Zeitraum 2013 die Heimfahrt überwiegend zweiwöchentlich. Da die Fahrten im Jahr 2014 wieder wöchentlich erfolgten, stelle ich den Antrag auf Einrechnung der angefallenen Kosten (zwei Drittel von PP 3.672,00) und Ausstellung eines neuen Bescheides für das Jahr 2014" Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist, ob dem Bf. im Jahr 2014 das "große" Pendlerpauschale zu zwei Drittel oder zu einem Drittel zusteht. Nach Angabe des Bf. fuhr er im Jahr 2014 jeweils am Sonntag bzw. Montag mit seinem PKW zur Arbeit und am Freitag bzw. Samstag wieder zurück zu seinem Wohnsitz in Ungarn. Die Arbeitsstätte ist in A. und die Entfernung für eine Strecke ist 198 km. Rechtslage und Erwägungen: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. b) […] c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2.016 Euro jährlich. d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich. e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. […] j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Im vorliegenden Fall beantragte der Bf. die Aufwendungen für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung in Ungarn und seiner Arbeitsstätten in Österreich als Werbungskosten zu berücksichtigen und machte in diesem Zusammenhang ein Pendlerpauschale in Höhe von € 3.672,-- und einen Pendlereuro in Höhe von € 370,-- in der Einkommensteuererklärung geltend. Im Laufe des Verfahrens verringerte der Bf. die Beträge. Laut eigenen Angaben des Bf. pendelt er wöchentlich zwischen seinen Wohnsitz in Ungarn und seiner Arbeitsstätte in Österreich. Für die Berechnung des Pendlerpauschales ist ausschlaggebend wie oft der Weg Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt wird. Der so berechnete Betrag deckt auch die Kosten für die Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung ab. Für wöchentliche Fahrten steht laut Gesetz ein Drittel des Pendlerpauschales bzw. Pendlereuros zu. Somit beträgt das Pendlerpauschale bei der gegebenen Entfernung von mehr als 60 Km (€ 3.672 / 3) € 1.224,00 und der Pendlereuro für die gefahrenen 198 km (198*2/3) € 132,00. Diese Beträge wurde bereits im Rahmen der Veranlagung im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 14. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100673/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100673.2016
Stammnummer
138444
Gültig
14.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF