Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103179/2020
keine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages, wenn Kinder in Tschechien leben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103179/2020vom 13.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 28. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist tschechischer Staatsangehöriger und erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Kinder leben in Tschechien. Der Bf. bezieht für beide Kinder die Familienbeihilfe.
Der Bf. beantragte in seiner elektronisch am 7.2.2020 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 den Alleinverdienerabsetzbetrag .
Mit Einkommensteuerbescheid vom 28. 4. 2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit einer Gutschrift iHv -3.084,00 € fest, wobei der Familienbonus Plus mit einem indexierten Betrag iHv 1.698,50 € und der Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem indexierten Betrag iHv 414,12 berücksichtigt wurden.
In der am 28.5.2020 elektronisch eingebrachten Beschwerde beantragt der Bf. die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe. Die Beschwerde wurde folgendermaßen begründet:
"Gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist diese Beschwerde. Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrag für meine 2 Kinder an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstellen wurde hier aus pragmatischen Gründen verzichtet."
Das Finanzamt Österreich erließ eine abweisende, mit 13.7.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, welche folgendermaßen begründet wurde:
"In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 07.02.2020 beantragten Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag. Im Erstbescheid vom 28.04.2020 wurde Ihnen dieser in indexierter Höhe zuerkannt. Dagegen erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin vor, dass das EU-Recht eine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht vorsehe und Sie aufgrund der Tatsache, dass Ihre Kinder im Ausland leben, diskriminiert werden würden.
Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs 4 Z 4 iVm Abs 3a Z 2 EStG 1988 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 wurden mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 257/2018) kundgemacht und gelten erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Da sich Ihre Kinder ständig in Tschechien aufhalten, besteht nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 4 iVm Abs 3a Z 2 EStG 1988 (= indexierter Betrag).
Die Beschwerde war daher abzuweisen."
Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes brachte der Bf. am 20.7.2020 einen Vorlageantrag ein und führte darin aus:
"Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. Ferner bitte ich Sie aufgrund Ihrer Empfehlung um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens im Instanzenzug."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 33 EStG 1988 idF BGBl I 2018/62 lautet auszugsweise:
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf hält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partnerdie Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
…
4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2... "
Unstrittig ist, dass im Beschwerdezeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags für zwei Kind (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) dem Grunde nach vorliegen.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller oder indexierter Höhe zustehen.
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 06. 2022, C-328/20 eindeutig ausgesprochen, dass Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47).
Im Hinblick auf die Wohnsitzfiktion des Art. 67 VO 883/2004 und der Beiträge von Wanderarbeitnehmern zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen die Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51).
Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen als der Arbeitnehmer, an Hand der Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, was nicht der Fall ist, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1).
Mit dem BGBl. I Nr. 135/2022 sind zur Bereinigung der Indexierungsbestimmungen u.a. die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 3a Z 2 und 33 Abs. 4 Z 4 entfallen.
Gem. § 124b Z 410 a) sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Streitjahr in voller Höhe (669,00 €) zusteht.
Zulässigkeit der (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus den durch Art. 2 Z 4 und 6 iVm Z 11 BGBl. I Nr. 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG 1988 ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 13. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103179/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103179.2020
- Stammnummer
- 138443
- Gültig
- 13.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF