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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100818/2021

Indexierung Familienbonus plus und Unterhaltsabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100818/2021vom 27.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. August 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Juli 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Streit zwischen den Verfahrensparteien besteht darüber, ob der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus plus in voller oder indexierter Höhe zustehen. Am 07.02.2020 reichte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beim Finanzamt ein und beantragte die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus plus für seinen nicht in Österreich wohnhaften Sohn. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erging am 15.07.2020 mit einer Gutschrift in Höhe von 2.385 Euro, wobei das Finanzamt den Familienbonus plus nicht berücksichtigt hat, da für den Sohn keine Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde in indexierter Höhe zuerkannt. Der Bf. erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid und brachte vor, die Kindesmutter habe die Familienbeihilfe beantragt. Außerdem werde die Indexierung der einzelnen Absetzbeträge als EU-widrig beanstandet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend ausgeführt wurde zum Familienbonus plus, dass kein Antrag auf Familienbeihilfe vorliege. Die Indexierung des Unterhaltsabsetzbetrages sei gesetzlich geregelt. Mit Schreiben vom 24.11.2020 stellte der Bf. einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, er könne nicht beeinflussen, ob seine Ex-Partnerin die Familienbeihilfe für den Sohn beantrage. Sie habe ihm jedoch versprochen, ihr Recht geltend zu machen, daher ersuche er um entsprechende Berücksichtigung bzw. Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Familienbeihilfe für seinen Sohn. Mit Vorlagebericht vom 09.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung mit der Begründung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß der EU-Anpassungsverordnung zu indexieren sei. Der Familienbonus plus sei nicht zu berücksichtigen, da für das Kind keine Familienbeihilfe in Österreich gewährt worden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist tschechischer Staatsbürger und war im Zeitraum April 2016 bis Feber 2020 in Österreich als Wanderarbeitnehmer beschäftigt und auch mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Hauptwohnsitz des Bf. war in diesem Zeitraum in Tschechien. Von der Kindesmutter ist der Bf. seit dem Jahr 2012 geschieden. Im Beschwerdejahr hat der Bf. Unterhalt für seinen Sohn ***1***, geb. ***2***, der bei der Kindesmutter in Tschechien lebt, geleistet. Die Kindesmutter hat am 12.01.2021 einen Antrag auf Ausgleichszahlung (Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung gestellt). Diesem Antrag wurde entsprochen und die Ausgleichszahlung für den Sohn mit Mitteilung vom 02.07.2021 rückwirkend ab April 2016 gewährt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt des Bf. und den Familienbeihilfenakt. Der Nachweis über den (rückwirkenden) Bezug der Familienbeihilfe von April 2016 bis Feber 2020 ist durch die Mitteilung des Finanzamtes Österreich an die Kindesmutter vom 02.07.2021 erbracht. Dass der Bf. für seinen Sohn im Beschwerdejahr Unterhalt geleistet hat, ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Der Familienbonus plus steht gemäß § 33 Abs. 3a für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhält, grundsätzlich zu. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ist der Familienbonus Plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung wie folgt zu berücksichtigen: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsver-pflichteten kein Familienbonus Plus zu. Unstrittig ist, dass dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag im Beschwerdejahr zusteht. Da der Kindesmutter aufgrund des am 12.01.2021 angelangten Antrages die Familienbeihilfe rückwirkend ab April 2016 gewährt wurde, steht auch der Familienbonus plus dem Bf. entsprechend seiner Antragstellung gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 zu. Zur Rechtsfrage der Indexierung hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. 6. 2022, C-328/20 eindeutig ausgesprochen, dass Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen (Rn. 47). Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Im Hinblick auf die Wohnsitzfiktion des Art. 67 VO 883/2004 und der Beiträge von Wanderarbeitnehmern zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen die Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen als der Arbeitnehmer, an Hand der Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, was nicht der Fall ist, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (EuGH 16. 6. 2022, C-328/20, unter Hinweis auf EuGH 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1). Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutete dies, dass der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe zustehen. Es war daher der Familienbonus Plus mit 1.500 Euro (125 Euro/Monat) und der Unterhaltsabsetzbetrag mit 350,40 Euro (29,20 Euro/Monat) zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuergutschrift ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentlich zur Frage, ob der Familienbonus plus dem Grunde nach zusteht, war die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Zur Indexierung des Familienbonus plus und des Unterhaltsabsetzbetrages war das Urteil des EuGH umzusetzen. Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100818/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100818.2021
Stammnummer
138424
Gültig
27.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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