Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500349/2022
Parkometer- verspäteter Einspruch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500349/2022vom 18.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juli 2022, MA67/226700407949/2022, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches vom 27. Mai 2022 gegen die Strafverfügung vom 27. April 2022, ebenfalls MA67/226700407949/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. April 2022, MA67/226700407949/2022, wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden festgesetzt.
Mit E-Mail vom 27. Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Strafverfügung ein.
Vom Magistrat der Stadt Wien, wurde mit Schreiben vom 13.6.2022 ein Verspätungsvorhalt erlassen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bekannt zu geben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel vorzulegen.
Der Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 14.7.2022 wurde der Einspruch vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2022, MA67/226700407949/2022, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel Vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 27.4.2022 dem Zustellprozess übergeben und es begann daher die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs 2 Zustellgesetz (ZustellG).
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 27.5.2022, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 13.6.2022 nicht Stellung genommen.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In seiner Beschwerde vom 25. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer aus:
"Ich gehe jeden Morgen um 6 Uhr von Zuhause raus und muss bis 23 Uhr in der Arbeit sein. Leider hatte ich keine Zeit Ihnen rechtzeitig Bescheid zu geben. Ich habe kein Führerschein also habe ich diese Strafe nicht begangen. Mein Freundin […] hat ihr Geständnis abgegeben, und diese wird auch diese Strafe bezahlen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 49 VStG normiert auszugsweise:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
§ 26 Zustellgesetz normiert:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Die Begründung für das Hinausschieben der Wirksamkeit der Zustellung ist die Behinderung des Empfängers, Zustellvorgänge an der Abgabestelle wahrzunehmen (typischerweise bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc; maßgebend sind Überlegungen, wonach der Empfänger wenigstens abstrakt die Möglichkeit zum Beheben haben soll).
Das hinterlegte Dokument gilt (bei rechtmäßiger Hinterlegung) dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (bzw der Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG) wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Zum Begriff "rechtzeitig" wird (ebenso wie zu § 16 Abs 5 ZustG) bei Rechtsmittelfristen von der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, es sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass ein Großteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben (Ritz/Koran, BAO Bundesabgabenordnung Kommentar7, § 17 ZuStG, Rz 18 und die dort zitierte Judikatur).
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein.
Die in der Beschwerde geltend gemachte, beruflich bedingte, Abwesenheit von der Abgabestelle führt nicht dazu, dass die Wirksamkeit der Zustellung hinausgeschoben wird.
Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung von der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am dritten Werktag nach deren Übergabe an das Zustellorgan, das war der 2. Mai 2022, aus (§ 26 Abs 2 ZustG).
Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 2. Mai 2022 und endete am Montag den 16. Mai 2022.
Die Strafverfügung vom 27.4.2022 wurde damit - unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit oder Unrichtigkeit - rechtskräftig und ist damit einer inhaltlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich.
Der am 27.5.2022 erhobene Einspruch des Beschwerdeführers war somit verspätet und wurde daher vom Magistrat der Stadt Wien zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid, eine Verhandlung wurde nicht beantragt. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 18. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500349/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500349.2022
- Stammnummer
- 138408
- Gültig
- 18.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF