Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102534/2021
Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages nach § 33 Abs 7 EStG 1988 unionsrechtswidrig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102534/2021vom 19.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Juni 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Österreich vom 11. Juni 2021, wodurch einerseits der Alleinverdienerabsetzbetrag in indexierter Höhe zuerkannt und andererseits der Kindermehrbetrag betragsmäßig nicht berücksichtigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Arbeitnehmerveranlagung 2020 des Beschwerdeführers ergab laut Einkommensteuerbescheid vom 11. Juni 2021 eine Gutschrift in Höhe von 1.536,00 Euro. Hierbei wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind in indexierter Höhe von 305,79 Euro zuerkannt und der Familienbonus Plus iHv EUR 209,27 berücksichtigt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages an den vollen Grundbetrag (ohne Indexierung).
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juni 2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde an, dass für Kinder, deren ständiger Aufenthalt nicht in Österreich, sondern in einem anderen Land der EU, im EWR oder in der Schweiz gelegen ist, der Alleinverdienerabsetzbetrag anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten indexiert werden würde. Bezüglich des Kindermehrbetrages wurden in der Beschwerdevorentscheidung keine Aussagen getroffen.
Die Europäische Kommission hatte zuvor am 22. Juli 2020 eine Vertragsverletzungsklage nach Art 258 AEUV eingereicht. Mit ihrer Klage beantragte die Europäische Kommission unter anderem festzustellen, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtung aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 verstoßen hat.
Der Europäische Gerichtshof stellt nunmehr in seinem Urteil vom 16. Juni 2022 zur Geschäftszahl C-328/20 betreffend Vertragsverletzungsklage nach Art 258 AEUV (eingereicht am 22. Juli 2020) fest, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) 492/2011 verstoßen hat (vgl. EuGH 16.6.2022, C-328/20).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wohnt in der Tschechischen Republik und war im Jahr 2020 bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt.
Seine Tochter ***1*** (geboren am xx.xx.2018) hielt sich ständig in der Tschechischen Republik, somit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, auf.
Die Einkommensteuer 2020 betrug vor Abzug der Absetzbeträge laut Bescheid vom 11. Juni 2021 209,27 Euro. Im Einkommensteuerbescheid 2020 des Beschwerdeführers wurde der Familienbonus Plus in Höhe von 209,27 Euro sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in indexierter Höhe von 305,79 Euro berücksichtigt.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nach Aktenlage zu.
Rechtlich folgt daraus:
Ergibt sich nach § 33 Abs 1 EStG 1988 (idF BGBl I Nr 99/2020) eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherbetrag zu, ist (bei Vorhandensein eines Kindes) gem § 33 Abs 7 Z 1 EStG 1988 die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs 1 als Kindermehrbetrag zu erstatten.
Die Berechnung der Höhe des zustehenden Kindermehrbetrages nach § 33 Abs 7 Z 2 EStG 1988 erfolgt vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gem § 33 Abs 4 bis 6 EStG 1988.
Nach § 33 Abs 7 Z 2 EStG 1988 tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs 3a Z 2 ergibt, wenn sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält.
Gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 beträgt der jährliche Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind 494,00 Euro.
Gem § 33 Abs 4 Z 4 EStG 1988 bestimmt sich abweichend von Z 1 die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs 3a Z 2. Demnach ist die Höhe der Absetzbeträge gem Abs 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. Juni 2022 zur Geschäftszahl C- 328/20 diese Indexierung der österreichischen Familienleistungen als unionswidrig qualifiziert (vgl. EuGH 16.6.2022, C-328/20).
Da die österreichischen Indexierungsbestimmungen des § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind, sind diese nicht mehr anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer steht somit bei der Arbeitnehmerveranlagung 2020 sowohl der volle Alleinverdienerabsetzbetrag für seine Tochter gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 in Höhe von 494,00 Euro als auch der Kindermehrbetrag gem § 33 Abs 7 Z 1 EStG 1988 iHv 49,73 Euro zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2022 zur Geschäftszahl C - 328/20 wonach diese Indexierung der österreichischen Familienleistungen als unionswidrig qualifiziert wurde. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 19. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102534/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102534.2021
- Stammnummer
- 138388
- Gültig
- 19.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF