Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103436/2020
Indexierung des Familienbonus Plus unionswidrig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103436/2020vom 14.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 30. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Arbeitnehmerveranlagung 2019 des Beschwerdeführers ergab laut Einkommensteuerbescheid vom 30. Juni 2020 eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.631,00. Hierbei wurde der Familienbonus Plus in Höhe von EUR 232,14 für ein Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren), welches sich ständig in der Tschechischen Republik aufhält, berücksichtigt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 15. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Anpassung des Familienbonus Plus für seinen Sohn ***1*** an den vollen Grundbetrag (ohne Indexierung).
Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juli 2020 als unbegründet abgewiesen, da die belangte Behörde aufgrund der geltenden österreichischen Rechtslage zu entscheiden habe und der Familienbonus Plus gem § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 für Kinder mit ständigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Staat des EWR sowie der Schweiz an das Preisniveau des Wohnsitzstaates anzupassen und daher anhand der tatsächlichen Lebenserhaltungskosten zu indexieren gewesen sei.
Die Europäische Kommission hatte zuvor am 22. Juli 2020 eine Vertragsverletzungsklage nach Art 258 AEUV eingereicht. Mit ihrer Klage beantragte die Europäische Kommission unter anderem festzustellen, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtung aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 verstoßen habe.
Nach erfolgter Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde die Entscheidung mit Beschluss vom 30. September 2020 gem § 271 Abs 1 BAO bis zur Beendigung des beim Europäischen Gerichtshof zur Geschäftszahl C-163/20 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof stellt nunmehr in seinem Urteil vom 16. Juni 2022 zur Geschäftszahl C-328/20 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art 258 AEUV (eingereicht am 22. Juli 2020) fest, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) 492/2011 verstoßen hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, wohnhaft in der Tschechischen Republik, war im Jahr 2019 in Österreich bei nachfolgend angeführten Arbeitgebern beschäftigt:
• ***2*** vom 1. Jänner 2019 bis 5. November 2019
• ***3*** vom 8. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019
Sein Sohnes ***1*** (geboren am xx.xx.2019) hielt sich ständig in der Tschechischen Republik, somit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, auf.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 des Beschwerdeführers wurde der Familienbonus Plus in Höhe von EUR 232,14 für ein Kind, welches sich ständig in der Tschechischen Republik aufhält, berücksichtigt.
Gem § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 beträgt der volle Familienbonus Plus im Jahr 2019 pro Kind bis zum 18. Geburtstag monatlich EUR 125,00.
Gem § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 ist abweichend von Z 1 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gem Abs 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. Juni 2022 zur Geschäftszahl C-328/20 diese Indexierung der österreichischen Familienleistungen als unionswidrig qualifiziert.
In der Folge hat das Bundesfinanzgericht das Vorabentscheidungsersuchen zu C-163/20 zurückgezogen, da die dort vorgelegte Rechtsfrage mit diesem Urteil entschieden wurde.
Rechtlich folgt daraus:
Da die österreichischen Indexierungsbestimmungen gem § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind, sind diese nicht mehr anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer steht somit bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019 der volle Familienbonus Plus für seinen Sohn ***1*** gem § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 zu.
Da der Sohn des Beschwerdeführers am xx.xx.2019 geboren ist, ist der Familienbonus Plus im Jahr 2019 für 3 Monate in Höhe von insgesamt EUR 375,00 zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen unionsrechtliche Bestimmungen verstößt.
Wien, am 14. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103436/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103436.2020
- Stammnummer
- 138387
- Gültig
- 14.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF