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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100536/2022

Rückforderung Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100536/2022vom 07.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. April 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***1***, für die Monate Februar bis April 2022, SVNr. ***2***, Ordnungsbegriff ***3***, erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Aufgrund der Meldung des Zentralen Melderegisters, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.), ***1*** seit 25. Jänner 2022 von ***4*** nach ***5*** verzogen ist, überprüfte das Finanzamt (FA) den Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe. Die Bf. wurde anhand der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 13.04.2022 in Kenntnis gesetzt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Tochter ***1*** nur bis Jänner 2022 bestand. Das FA forderte mit Bescheid vom 13.04.2022 die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum Feber 2022 bis April 2022 für das Kind ***1*** zurück. Begründend wurde auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 und darauf verwiesen, dass das Kind ***1*** nicht mehr im Haushalt der Bf. lebe und die Bf. auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten trage. Fristgerecht erhob die Bf. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tochter ***1*** nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie unterstütze aber ihre Tochter finanziell mit € 200,00 monatlich. Die Rückforderung der Familienbeihilfe sei unrichtig. Der Beschwerde angeschlossen ist eine Bestätigung der Tochter. Darin gibt sie an: "Ich ***1***, geboren am ***6***, bekomme jedes Monat von meiner Mutter ***7***, geboren am ***8***, die 200 € Familiengeld in bar. Seit meinem Auszug von zu Hause bekomme ich jedes Monat die € 200 Familiengeld in bar…" In Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 02.06.2022 übermittelte die Bf. als Nachweis über die Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten ihrer Tochter und deren Finanzierung am 21.06.2022 folgende Unterlagen: | Auszug aus dem Zentralen Melderegister | Neuer Hauptwohnsitz von ***1*** in ***5***, seit 25.01.2022 | Lehrvertrag mit ***9*** GmbH | Lehrberuf: Gastronomiefachfrau | Buchungsbestätigung ***10*** Bank | Lohn Februar 2022: € 894,01 | Umsatzliste zu Kontoxxx ***10*** Bank | Lohn März 2022: € 1.471,02 Lohn April 2022: € 891,80 Lohn Mai 2022: € 958,00 | Mietvertrag | Mietzins (gesamt): € 496,37 (monatlich) | Haushaltsversicherung | € 12,24 (monatlich) | KFZ-Versicherung | € 672,12 (Jahresprämie) | Kasko | € 144,60 (Jahresprämie) | Unfallversicherung | € 30,00 (Jahresprämie) | KFZ-Haftpflicht (Folgeprämie ab 01.03.2022) | € 70,56 (monatlich) | Handytarif (aktuell) | € 36,00 (monatlich) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2022 wies das FA die Beschwerde nach § 2 FLAG 1967 ab. Begründend wies das FA darauf hin, dass Tochter ***1*** seit 25.01.2022 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. lebe. ***1*** beziehe ein monatliches Einkommen von rund € 900,00. Von der Bf. erhalte sie monatlich € 200,00 zur Finanzierung der Fixkosten. ***1*** trage ihre Lebenshaltungskosten überwiegend selbst. Aus diesem Grunde bestehe für die Bf. kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Sehr wohl aber könne Tochter ***1*** die Familienbeihilfe im Rahmen des Eigenanspruches beantragen. Die Bf. erhob "Einspruch" (zu werten als Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung. Es wurde erneut die Beschwerde in Kopie übermittelt. Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 05.09.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Tochter der Bf., ***1***, lebt seit 25.01.2022 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. in ***4***. Die Tochter lebt seit 25.01.2022 in ***5***, dort ist sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt an diesem Wohnsitz. Die Bf. bezog für ihre Tochter ***1*** für den strittigen Zeitraum (02 - 04/2022) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Bf. unterstützt ihre Tochter finanziell mit € 200,00 monatlich. ***1*** absolviert eine Lehre zur Gastronomiefachfrau und bezieht ein monatliches Einkommen von rund € 900,00. An Fixkosten fallen an: Miete € 496,37 monatlich, Haushaltsversicherung € 12,24 monatlich, KFZ-Versicherung € 672,12 jährlich, Kasko Versicherung € 144,60 jährlich, Unfallversicherung € 30,00 jährlich, Folgeprämie für KFZ € 70,56 monatlich, Handy-Kosten € 36,00 monatlich. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage. Sie sind unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) hat die Person für ein im Abs. 1 genanntes Kind Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht der Kinderabsetzbetrag einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird und ist § 26 FLAG 1967 auch für den Kinderabsetzbetrag anzuwenden. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs oder Verbrauchs der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rsp des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl die bei Lenneis/Wanke, FLAG2,2020, § 26, Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass ***1*** seit Jänner 2022 nicht mehr dem Haushalt der Bf. angehört. Im Beschwerdefall brachte die Bf. lediglich vor, dass sie ihre Tochter mit monatlich € 200,00 Familiengeld finanziell unterstütze. Die Bf. meint damit offensichtlich, dass sie die ihr zustehende Familienbeihilfe an ihre Tochter weitergibt. Daraus kann aber kein Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet werden. Vielmehr sieht § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind dann besteht, wenn dieses Kind zum Haushalt einer Person gehört. Dies liegt im Beschwerdefall unbestrittenermaßen nicht mehr vor. Und auch aus dem Umstand, dass die Bf. ihre Tochter mit monatlich € 200,00 unterstützt, kann für die Beschwerde nichts gewonnen werden. Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass ***1*** mit ihrem monatlichen Einkommen von rund € 900,00 und den von ihr gezahlten Fixkosten von ca. 600,00 pro Monat überwiegend selbst für ihren Unterhalt aufkommt. Anzumerken ist aber, dass die Tochter der Bf. allenfalls nach § 6 Abs.5 FLAG 1967 einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hat. Damit aber ein derartiger Anspruch überprüft werden kann, ist ein entsprechender Antrag beim FA einzubringen. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 7. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100536/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100536.2022
Stammnummer
138384
Gültig
07.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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