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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100320/2021

Anspruchsberechtigung für Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100320/2021vom 04.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) ist geschieden und bezog im Streitjahr 2020 Diensteinkünfte. Im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 8.7.2021 versagte das Finanzamt die Zuerkennung des beantragten Unterhaltsabsetzbetrages (UAB) sowie des halben Familienbonus Plus für seine Tochter ***L***, die im Haushalt der Kindesmutter (und geschiedenen Ehegattin des Bf) lebt. Die Behörde begründete ihren Bescheid mit dem Argument, dass die angeforderten Nachweise in Bezug auf die Erbringung entsprechender Unterhaltsleistung nicht vorgelegt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2021 zuerkannte das Finanzamt den UAB sowie den Familienbonus Plus für fünf Monate. Im Vorlageantrag begehrte der Bf die Zuerkennung des UAB sowie des halben Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2020. Nachdem die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt einer weiteren Überprüfung unterzogen hatte und zum Ergebnis gelangte, dass der Bf Unterhaltszahlungen in der im vereinbarten Scheidungsvergleich vom 23.1.2020 ausgewiesenen Höhe erbracht hatte, hob diese mit Aufhebungsbescheid vom 24.8.2021 die Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2021 aus dem Rechtsbestand und erließ gleichzeitig eine Beschwerdevorentscheidung, welcher dem Begehren des Bf auf Zuerkennung von UAB sowie des halben Familienbonus Plus vollinhaltlich Rechnung trug. Diese Beschwerdevorentscheidung erging am 24.8.2021. In dem gegen diesen Bescheid eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht begehrte der Bf nunmehr die Zuerkennung des Familienbonus Plus in voller Höhe (€ 1.500). Dies mit der Begründung, dass seine Exgattin den Familienbonus Plus gar nicht in Anspruch genommen habe. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor und führte in der Stellungnahme vom 8.9.2021 aus: "Wie sich aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 3a Z 3 lit c EStG 1988 ergibt, ist es für die zwingende Aufteilung (50:50) des Familienbonus Plus ausreichend, dass die beiden Anspruchsberechtigten insgesamt mehr als 100% des Familienbonus Plus beantragen. Ob sich der Familienbonus Plus tatsächlich auch steuerlich (voll) auswirkt, ist für die gegenständliche Bestimmung ohne Bedeutung. Da die Kindesmutter erwiesenermaßen ebenfalls den halben Familienbonus Plus beantragt hat, kann beim Bf. ebenfalls nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden. Aus derzeitiger Sicht wird somit die teilweise Stattgabe im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2021 beantragt. Auf die Möglichkeit, dass die Kindesmutter den Antrag auf Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit d EStG 1988 zurückzieht, wird hingewiesen. Sollte der Antrag auf Familienbonus Plus von der Kindesmutter im Laufe des BFG-Verfahrens zurückgezogen werden, spricht von Seiten der ho. Behörde nichts gegen eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde (bzw. des Vorlageantrages)." Mit Eingabe vom 10.9.2021 zog die Exgattin des Bf ihren Antrag auf Gewährung des halben Familienbonus Plus zurück. Die Behörde erließ daraufhin einen Bescheid gemäß § 295a BAO, in welchem der Familienbonus Plus bei der Exgattin des Bf keinen Niederschlag mehr fand. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ist Vater der am ***TTMM***.2016 geborenen ***L***. Diese wohnt im Haushalt der Kindesmutter und Exgattin des Bf. Fest steht, dass der Bf im Beschwerdejahr Unterhaltsleistungen an ***L*** in Höhe von € 4.800 p.a. erbrachte. Weiters steht fest, dass nach Ergehen der Beschwerdevorlage die Kindesmutter ihren Antrag auf Zuerkennung des Familienbonus Plus zurückzog. Beweiswürdigung Das Gericht legt bei seiner Beweiswürdigung das Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die aktenkundigen Urkunden, soweit diese für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes relevant sind, zugrunde. Rechtliche Beurteilung Die Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BGBl I Nr. 83/2018 ordnet in Bezug auf die Anspruchsberechtigung des Familienbonus Plus an: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 €, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 €. (…) 2. (..) 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen.: a) … b) für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen." Demnach ergibt sich: Steht für ein Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, kann der Familienbeihilfeberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Absatzbetrag (Familienbonus Plus) beantragen; alternativ kann der Absatzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden. Die Kindesmutter und Exgattin des Bf hat als Familienbeihilfeberechtigte den Antrag auf Zuerkennung des Familienbonus Plus zurückgezogen. Wenn der Bf nunmehr den Familienbonus Plus in voller Höhe (€ 1.500 p.a.) begehrt, so steht dies in Einklang mit der geltenden Gesetzeslage. Sonach ergeben sich nachstehende Änderungen in Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe (Beträge in Euro): | Gesamtbetrag der Einkünfte lt BVE vom 24.8.2021 | | 28.589,28 | Einkommen § 2 Abs. 2 EStG lt BVE vom 24.8.2021 | | 28.284,79 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge lt BVE vom 24.8.2021 | | 4.999,68 | Familienbonus Plus | -1.500,00 | | Unterhaltsabsetzbetrag | -350,40 | | Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 | | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 2.749,28 | Steuer sonstige Bezüge lt BVE vom 24.8.2021 | 264,88 | | Einkommensteuer lt. Erkenntnis | | 3.014,16 Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die genannten Voraussetzung liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 4. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100320/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100320.2021
Stammnummer
138382
Gültig
04.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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