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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101002/2021

Familienbeihilfe; Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101002/2021vom 22.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Jänner 2021 zu Versicherungsnummer ***000*** betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die Zeiträume "ab Mai 2015" zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2021 wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 18. Dezember 2020 auf Familienbeihilfe sowie den Antrag vom 26. Mai 2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeiträume "ab Mai 2015" ab. In der Bescheidbegründung wurde die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) zitiert und sinngemäß angeführt, dass über den Zeitraum November 1973 bis April 2015 aufgrund der eingetretenen fünfjährigen Verjährung nicht zu entscheiden gewesen sei. In der Folge wies das Finanzamt die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2021 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2021 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass beim Bf. eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages vom 27. Oktober 2021 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO). Mit Vorlagebericht vom 3. Dezember 2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtslage Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 in der im Beschwerdefall für den Zeitraum "ab Mai 2015" zunächst noch maßgebenden Fassung haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 (in der durch BGBl. I Nr. 77/2018 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016 geänderten Fassung) haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (in der im Beschwerdefall für den Zeitraum "ab Mai 2015" zunächst noch maßgebenden Fassung vor der Änderung des FLAG 1967 durch BGBl. I Nr. 77/2018 mit Wirksamkeit 1. Jänner 2016) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 6 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 (in der durch BGBl. I Nr. 77/2018 geänderten Fassung) lauten: "(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden." Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967). Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 7 FLAG 1967 gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967). Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Beschwerdeführerin (Bf.) bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ab Jänner 2006 zwar eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen(Sozialministeriumservice) erstellten Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - im Beschwerdefall nicht bedeutsam - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen (zeitlich unbegrenzten) Familienbeihilfenanspruch vorliegt. Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Bf. bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ab Jänner 2006 zwar eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Diese Annahme stützt sich im Wesentlichen auf die Sachverständigengutachten (nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle **, vom 9. Oktober 2020, VOB: ***01***, und vom 29. März 2021, VOB: ***02***. Im zuletzt erwähnten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29. März 2021 heißt es (auszugsweise): "[…] Anamnese: Vorgutachten vom 09.10.2020 durch ***Dr.1*** AM mit 70% GdB ab 01/2006. 25.1.2006 Vorgutachten (***Dr.1***) 70vH.: 1) Kinderlähmung linkes Bein 437 70%, 2) beginnende Abnützungen rechte Hüfte und rechtes Knie 418 mit 20%, 3) Überlastungskreuzschmerzen 190 mit 20%; Dauerzustand Mit 14 Monaten Kinderlähmung aufgetreten, Behandlung im KH ***, zunächst Lähmung des gesamten Körpers, verlegt nach ****, insgesamt 1 Jahr dort behandelt. 1986 Beinverlängerung links Stolzalpe. Die Lähmung am linken Bein besteht unverändert, er trägt orthopädische Schuhe mit Schuherhöhung links um etwa 4cm. Seit 2010 benötigt er zur Fortbewegung 2 Krücken. Panikattacken: er nimmt deshalb Cipralex 20mg und Atarax, vorangehend Gesprächstherapie, jetzt gebessert. wegen des DM nimmt er Medikamente, BZ Kontrollen selber, bis über 200mg% nach dem Essen, der HbAlc ist 6.9% wegen der Wirbelsäulenbeschwerden nimmt er ein Medikament ein, bekommt Infiltrationen beim Orthopäden im Abstand von Monaten, blockweise machte er Physiotherapie wegen Magenbeschwerden keine dauernde Medikamenteneinnahme, beim Essen muss er aufpassen Derzeitige Beschwerden: Das aktuelle Gutachten erfolgt wegen Antrag auf rückwirkende Anerkennung des Behinderungsgrades vor dem 21. Lebensjahr mit der Begründung, dass die Kinderlähmung im 1. Lebensjahr auftrat. Es können aber keine Befunde vorgelegt werden, die das Ausmaß der Beeinträchtigung vor dem 06/1993 dokumentieren. Zudem war Herr ***** nach dem Polytechnikum ab ca. 15. Lebensjahr bis 2007 als Hilfsarbeiter-Lackierer durchgehend erwerbstätig. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: […] Sozialanamnese: Polytechnikum, Lackierer-Lehrling für 9 Monate, Abbruch der Lehre und Arbeit als Hilfsarbeiter-Lackierer bis 2007. Seit 12/2010 nicht mehr im Arbeitsprozess, zunächst Krankenstand, dann Rehageld, unbefristete Pensionierung seit 2017 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 24.3.2017 (***xx***): DM Typ 2, Steatosis hepatis mit fokaler Nonsteatose, Angstneurose, chron. Schmerzsyndrom, mittelgradige depressive Episode, Nikotinabusus, Z.n. Polio in der Kindheit, 16.5.2018 ***xy***, Orthopäde: chron. rezid. Beschwerden von Seiten HWS, LWS, Hüfte, Schulter und Knie; Radiculopathie C6-7 beidseits, Spitzfuß links, beginnende Coxarthrose beidseits, Impingement rechte Schulter Untersuchungsbefund: […] Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus: Lesebrille, Pupillen isocor, Gehörgänge reizlos, Halsorgane äußerlich unauffällig, Lnn. Nicht vergrößert, Cor und Pulmo oB., Abdomen vorgewölbt, kein DS, Leber am Rippenbogen; Rechtshänder, keine neurologischen Ausfälle, Schmerzen linke Schulter endlagig beim Nackengriff und Kreuzgriff; paravertebrale Myogelosen entlang der LWS, FBA schmerzhaft ab 50cm; untere Extremitäten: schlaffe Parese des linken Beines, Atrophie der Muskulatur am Ober- und Unterschenkel, Spitzfuß mit Fallfuß links, Beinlängendifferenz 4cm weniger links. Sensibilität beidseits normal angegeben Mobilität - Gangbild: Kein freies Gehen ohne Gehkrücken bei Lähmung linkes Bein, keine Orthesen Psycho(patho)logischer Status: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB | 1 | Zustand nach Kinderlähmung mit Restlähmung am linken Bein Unterer Rahmensatz, aufgrund der vollständigen Lähmung des linken Beines, Oberschenkel und Unterschenkel gleichermaßen, Spitzfußstellung. | 04.05.12 | 70 | 2 | Wirbelsäulenbeschwerden Oberer Rahmensatz, wie im Vorgutachten eingestuft aufgrund der reaktiven Fehlhaltung bei Zustand nach Poliomyelitis des linken Beines | 02.01.01 | 20 | 3 | Hüftbeschwerden Unterer Rahmensatz, aufgrund der leichtgradigen Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke beidseits aufgrund der beginnenden Hüftgelenksarthrose beidseits, Beugung bis knapp über 90° möglich | 02.05.08 | 20 | 4 | Depressio mit Panikstörungen Unterer Rahmensatz, unter Medikation stabil, soziale Kontaktfähigkeit erhalten. | 03.06.01 | 20 | 5 | Zuckerkrankheit Mittlerer Rahmensatz, aufgrund des medikamentös eingestellten DM II, niedrige Medikamentendosis, Monotherapie, keine stark überhöhten Werte. | 09.02.01 | 20 Gesamtgrad der Behinderung: 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende Funktionsstörung unter Punkt 1 mit 70% stellt den Gesamtgrad der Behinderung dar; die Wirbelsäulenbeschwerden reaktiv aufgrund der Fehlhaltung wegen der Beinverkürzung links, daher bei Punkt 1 überschneidend; Punkt 3 ist geringgradig, daher keine Steigerung; Punkt 4 bewirkt keine schwergradige Einschränkung der Kontaktfähigkeit und steigert nicht; Punkt 5 ist ausreichend eingestellt und steigert nicht, keine schwergradigen Schwankungen Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: an der linken Schulter besteht keine schwergradige Funktionsstörungen, neurologische Ausfälle außer der Lähmung am linken Bein liegen nicht vor Stellungnahme zu Vorgutachten: gleichbleibender Gesamtgrad der Behinderung […] GdB liegt vor seit: 01/2006 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: eingestuft ab Vorgutachten vom 25.01.2006 Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 01/2017 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Arbeitsfähig und erwerbstätig bis 2012, in unbefristeter Invaliditätspension ab 2017. Es können keine Befunde vorgelegt werden, die das Ausmaß der Beeinträchtigung vor dem 06/1993 (21. Lebensjahr) dokumentieren. Zudem war Herr ***** nach dem Polytechnikum ab ca. 15. Lebensjahr bis 2007 als Hilfsarbeiter-Lackierer durchgehend erwerbstätig. Dauerzustand Gutachten erstellt am 29.03.2021 von ***Dr.2*** Gutachten vidiert am 09.04.2021 von ***Dr.3***" Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - im Beschwerdefall nicht bedeutsam - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 18 u. 19). § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 20). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, oder VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen. Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind sohin die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN). Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig und vollständig anzusehen sind. Die ärztlichen Gutachter des Sozialministeriumservice stellten in den Gutachten übereinstimmend einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 v.H. ab Jänner 2006 fest. Der Bf. vollendete das 21. Lebensjahr am ***06/1993***. In den vorliegenden Sachverständigengutachten wurde bei ihm eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt. Dies wurde im Zweitgutachten vom 29. März 2021, VOB: ***02*** wie folgt begründet: "Arbeitsfähig und erwerbstätig bis 2012, in unbefristeter Invaliditätspension ab 2017. Es können keine Befunde vorgelegt werden, die das Ausmaß der Beeinträchtigung vor dem 06/1993 (21. Lebensjahr) dokumentieren. Zudem war Herr ***** nach dem Polytechnikum ab ca. 15. Lebensjahr bis 2007 als Hilfsarbeiter-Lackierer durchgehend erwerbstätig." Im Vorgutachten vom 9. Oktober 2020, VOB: ***01*** heißt es dazu: "in unbefristeter Invaliditätspension, ab 1/2006 mit 70% eingestuft, arbeitsfähig bis 2012" Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden die Gutachten vom 9. Oktober 2020 und vom 29. März 2021 dem Bf. zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Bf. äußerte sich im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht dazu wie folgt: Zu den übermittelten Sachverständigengutachten werde vorgebracht, dass darin festgehalten sei, dass die Erkrankung des Bf. an Kinderlähmung bereits im zweiten Lebensjahr aufgetreten sei. Der Bf. gehe daher davon aus, dass jene Erkrankung, die zu seiner Behinderung geführt habe vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eingetreten sei und er daher die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfülle. Es werde daher ersucht, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass dem Bf. die erhöhte Familienbeihilfe antragsgemäß auszubezahlen sei. Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Beweismittel (etwa Befunde) die Sachverständigen des Sozialministeriumservice zum Ergebnis hätten kommen müssen, der Eintritt der in den Gutachten zugestandenen Erwerbsunfähigkeit wäre vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bestehen u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Somit ist es primär an den Beschwerdeführern gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich eine bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 32). Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass durch die Vorlage von Privatgutachten oder weiterer Befunde die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden könnte (z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; 22.12.2011, 2009/16/0307). Vom Bf. wurden keine relevanten Befunde vorgelegt, aus denen der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr hätte abgeleitet werden können. Die ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice sind auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und haben sämtliche vorgelegten Unterlagen und Befunde berücksichtigt. Im Zweitgutachten vom 29. März 2021 ist angeführt, dass keine Befunde vorgelegt wurden, die das Ausmaß der Beeinträchtigung vor dem 06/1993 (21. Lebensjahr) dokumentieren. Es ist daher schlüssig nachvollziehbar, dass eine weiter zurückreichende Bestätigung einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auf Grund fehlender Befunde nicht möglich war, da ein Arzt die Beeinträchtigung durch eine Erkrankung bzw. Behinderung naturgemäß nur zum Zeitpunkt der Untersuchung mit Sicherheit feststellen kann und eine Einschätzung über Zeiträume, die bereits mehr als 20 Jahre zurückliegen, in den meisten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in aller Regel nur bei Vorliegen von relevanten Befunden vornehmen kann. Die ärztlichen Sachverständigen durften sich neben der medizinischen Anamnese bei einem zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt auch auf eine langjährige Berufstätigkeit als weiteres Indiz gegen die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stützen. (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310). Die vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten sind daher schlüssig und vollständig, sodass das Bundesfinanzgericht diese Bescheinigungen des Sozialministeriumservice dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen hat. Bei dieser Sach- und Beweislage liegen jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis, dass der Bf. wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor. Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Bf. eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr vorlag. Weder die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig. Linz, am 22. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101002/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101002.2021
Stammnummer
138366
Gültig
22.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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