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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500188/2022

Lenkerauskunft: Mehrspurigkeit und Kraftfahrzeugeigenschaft in Zweifel gezogen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500188/2022vom 01.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 16. April 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. April 2022, Zahl: MA67/226700261911/2022, in Anwesenheit des Beschuldigten, und des Schriftführers SF zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 7. April 2022, Zahl: MA67/226700261911/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 1. Februar 2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 11. November 2021 um 12:18 Uhr in ***Bf-Adr***, gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 19. Februar 2022 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 01.02.2022 am 04.02.2022 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 04.02.2022 und endete am 18.02.2022. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Mittels Strafverfügung vom 15.03.2022 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 23.03.2022 brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie kein Kraftfahrzeug besitzen, da Sie ein Kennzeichen für Mopeds von der Zulassungsstelle ausgestellt bekommen haben und es daher ein Kleinkraftrad ist. Ihr Fahrzeug sei somit kein Kraftfahrzeug, sondern ein Kleinkraftrad. Hiezu wird festgestellt, dass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ein Landfahrzeug mit eigenem Antrieb ist, welches in der Draufsicht mehrere Spuren seiner Reifen unter anderem nebeneinander hinterlässt. Diese Bauart hat mindestens 2 Achsen und 3 Reifen. Somit ist auch ein Kleinkraftrad als Kraftfahrzeug zu definieren. Merkmale der Mehrspurigkeit sind die Verbindung zweier Räder mit einer gemeinsamen Achse. Weiters gelten u.a. Fahrzeuge mit zwei Hinterreifen, welche mehr als 46 cm auseinanderliegen, als mehrspurig und unterliegen somit der Abgabepflicht. Die Lenkeranfrage erfolgte daher zu Recht. Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde, trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, keine Lenkerin bzw. kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl Für Wien Nr. 9/2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. § 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991." In der am 21. April 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handeln würde. Zum einen sei die Definition eines Kraftfahrzeuges nach § 2 KFG 4a nicht erfüllt, zum anderen stelle sich für den Beschwerdeführer nicht die Frage, ob er ein mehr- oder einspuriges Fahrzeug habe. In der am 28.06.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebacht, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 4a KFG 1976 handele. Dass das Fahrzeug mehrspurig sei, ist unbestritten. Er habe das Fahrzeug extra deswegen angeschafft, weil es sich um ein Moped handele. Über die Beschwerde wurde erwogen: Feststellungen und Beweiswürdigung Mit Schreiben vom 1. Februar 2022, Zahl: MA67/216701129251/2021, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am 11. November 2021 um 12:18 Uhr in ***Bf-Adr***, gestanden sei. Dieses Auskunftsbegehren ist aktenkundig. Das Auskunftsbegehren wurde hinterlegt und ab dem 4. Februar 2022 zur Abholung bereitgehalten. Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (vgl. AS 11). Die rechtmäßige Zustellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am 4. Februar 2022 und endete mit Ablauf des 18. Februar 2022. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Rechtliche Erwägungen Zu Spruchpunkt I (Abweisung): § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 31. August 2016, Ra 2014/17/0032, mwN). § 2 KFG 1967 normiert: "Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird" Da sowohl die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts als auch die des Unionsrechts keine Legaldefinitionen von "Spur" sowie "einspurigen Kraftfahrzeugen" und "mehrspurigen Kraftfahrzeugen" aufweisen, ist es zulässig und geboten diese Begriffe in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung zu verwenden. Dem zu Folge wird Spur definiert als Abdruck, der im Boden entsteht, wenn jemand darauf geht oder fährt bzw. als eine Reihe, Aufeinanderfolge von Abdrücken oder Eindrücken, die jemand, etwa bei der Fortbewegung, im Boden hinterlassen hat. Mehrspurige Fahrzeuge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Draufsicht mehrere Spuren ihrer Reifen nebeneinander hinterlassen, wohingegen bei einspurigen Fahrzeugen nur eine einzige Spur entsteht, weil deren Räder in einer Ebene - also genau hintereinander - angeordnet sind. Hinzu kommt, dass einspurige Fahrzeuge nur während der Fahrt eine stabile Lage einnehmen, weil sie im Stillstand durch menschliche oder mechanische Kraft abgestützt werden müssen. Bei der Unterscheidung zwischen Ein- und Mehrspurigkeit kommt es nicht auf die Art der Zulassung eines Fahrzeuges an. Dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein mehrspuriges Fahrzeug handelt, wird vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Streit gezogen. Strittig ist jedoch die Eigenschaft des Fahrzeuges als Kraftfahrzeug. Der Beschwerdeführer argumentiert nämlich, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug nicht um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handele. Es sei als Moped zugelassen. Zudem sei die Definition des § 2 Z 4a KFG 1967 nicht erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei nicht als mehrspuriges Kraftfahrzeug zu werten, so muss ihm entgegengehalten werden, dass nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 nicht die Definition des § 2 Z 4 und Z 4a KFG 1967, sondern die allgemeinere des § 2 Z 1 KFG 1967 zum Tragen kommt. Nach Durchsicht der Beanstandungsfotos sowie der online verfügbaren technischen Daten und Unterlagen besteht kein Zweifel daran (und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt), dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um einen motorbetriebenen Kastenwagen handelt, der seine Antriebskraft über zwei parallellaufende und achsgebundene Räder auf die Straße bringt (vgl. auch BFG 27.11.2014, RV/7501138/2014). Zudem ist es im Lichte des Wiener Parkometergesetz 2006 irrelevant, ob das Fahrzeug zulassungstechnisch als Moped anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer dem Auskunftsersuchen der belangten Behörde trotz der Mehrspurigkeit seines Kraftfahrzeuges nicht entsprochen hat, wurde der objektive Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH 20. Jänner 2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch keine erteilt und somit eine Strafverfolgung zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wegen der 14 rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, davon allein 11 nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Sein verfügbares Einkommen aus seiner selbständigen Arbeit betrage monatlich € 750. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung einer Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129 mwN). Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Zu Spruchpunkt II (Kostenentscheidung): Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Zu Spruchpunkt III (Vollstreckungsbehörde): Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zu Spruchpunkt IV (Unzulässigkeit der Revision): Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 1. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500188/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500188.2022
Stammnummer
138361
Gültig
01.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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