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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100173/2022

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde gegen einen in die Databox zugestellten Einkommensteuerbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100173/2022vom 21.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. März 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Aufgrund seiner elektronisch am 2. März 202übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 wurde der Beschwerdeführer mit dem Bescheid datiert vom 3. März 2020 antragsgemäß zur Einkommensteuer 2019 veranlagt. Mit Bescheid datiert vom 13. Januar 2021 nahm das Finanzamt das Verfahren für die Einkommensteuer 2019 gemäß § 303 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) mit dem Hinweis wieder auf, dass entweder ein Lohnzettel berichtigt oder neu übermittelt oder eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe berichtigt oder neu ermittelt worden sei. Die nähere Begründung sei dem neuen Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Im gemäß § 307 Abs. 1 BAO damit verbundenen neuen Sachbescheid für die Einkommensteuer 2019 des Beschwerdeführers wurden zu den bis dahin berücksichtigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von € 3.113,43 nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 (Präsenzdienst vom 6. Mai bis 5. November 2019) anzusetzende Einkünfte hinzugerechnet, sodass das steuerliche Einkommen des Beschwerdeführers mit € 18.445,12 (bis dahin € 15.331,69) festgestellt wurde. Dies führte zu einer Verringerung der ursprünglichen Abgabengutschrift von € -1.938,00 auf € -1.115,00. Gegen den letztgenannten Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 3. März 2021. Darin brachte er vor, dass er es traurig finde, dass er für das Jahr 2019, in welchem er finanziell extrem schwierige Zeiten erlebt und sich bei seinen Eltern verschuldet habe, noch Steuern zurückzahlen müsse. Er habe im Jahr 2019 ein berufsbegleitendes Abendkolleg an der ***2*** abgeschlossen. Alleine für die vier Exemplare der Diplomarbeit habe fast € 300,00 bezahlen müssen. Abgesehen von den (von ihm bezahlten) Parkgebühren, habe er für einen Taschenrechner (Texas Instruments TI 84 Plus) ungefähr € 95,00 Euro ausgeben müssen. Insgesamt habe er dafür Ausgaben von etwa € 500,00 getragen. Den Schulweg habe er ohne staatliche Unterstützung finanzieren müssen. Im Jahr 2019 sei er beim Bundesheer ("Militär") gewesen und "habe dem Land gedient". Aufgrund dessen habe er sich verschuldet und habe sein erspartes Geld ausgegeben. Jetzt, wo er wieder beginne Geld zu sparen, müsse er "wieder zurückzahlen". Er könne die Rechnungen aus dem Jahr 2019 nicht mehr finden, jedoch nachweisen, dass er eine Diplomarbeit geschrieben und seine Ausbildung abgeschlossen habe. Mit Ersuchen um Ergänzung datiert vom 29. April 2021 wollte das Finanzamt vom Beschwerdeführer wissen, welche Tätigkeit er im Jahr 2019 ausgeübt und welche Bildungsmaßnahmen er in diesem Jahr gesetzt habe und ob die Kosten dafür von dritter Seite ersetzt worden seien. Darauf antwortete der Beschwerdeführer am 13. August 2021, dass er, als er das erste Mal die Zahlungsanforderung gesehen und die Beschwerde eingereicht habe, die Webseite Finanzonline.at regelmäßig alle zwei bis drei Tage besucht habe. Doch nachdem lange Zeit nichts geschehen sei, habe aufgrund von Alltagsstress das Thema mit der Zahlungsforderung übersehen und die Homepage lange nicht besucht. Am Tag zuvor habe er vom Finanzamt einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung von € 823,00 erhalten und erkannt, dass er die Beantwortungsfristen verpasst habe, wofür er sich entschuldigen wolle. In diesem Brief werde er auch mit einer Lohnpfändung gedroht, welche er vermeiden wolle. Er sei anwesend und für eine Lösung offen. Im Jahr 2019 habe er viele Ausgaben, wie Treibstoff- und Parkkosten bis hin zu den Aufwendungen für Schulungsunterlagen, Bücher, Diplomarbeit und Taschenrechner getragen. Durch die Zahlungsaufforderung werde das kleine Taschengeld vom Bundesheer zusätzlich versteuert. Dies sei seiner Meinung nach schlimm für einen Mitbürger. Diesem Schreiben angehängt war die Beantwortung des oben dargestellten Vorhaltes. Dort erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich für die verspätete Antwort entschuldigen wolle. Die berufsbegleitende Ausbildung an der ***2*** im Abendkolleg sei mit Kosten verbunden gewesen. Nach der schwierigen Ausbildungszeit habe er noch beim Bundesheer dienen müssen und dort nur ein Taschengeld erhalten, welches nicht einmal die Kosten für sein Auto gedeckt habe. Die Kosten (wohl für die Ausbildung) seien mehr oder weniger Abschätzbar (Hin- und Zurück die Fahrt, Parktickets in ***1***, Bücher, Literatur, Unterlagen, Druckkosten, Taschenrechner, Notebook, Diplomarbeit [4 Exemplare mit je über 90 Seiten] und so weiter). Er wisse aber nicht, wie er nun die Parktickets und alle anderen Rechnungen finde solle, da er im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung diese gar nicht erwähnt habe, da er diese nicht für relevant gehalten habe. Aber jetzt, nachdem ihn das Finanzamt zur Zahlung aufgefordert habe, wolle er alle seine Kosten geltend machen. Er habe bei seinem Arbeitgeber als ***4*** gearbeitet und dafür ungefähr € 2.500,00 brutto (monatlich) verdient. Nach der ***2*** Ausbildung mit Diplomabschluss habe er Lohnerhöhung erhalten und sich sein Lohn auf € 3650,00 brutto erhöht. Durch die Ausbildung verdiene er mehr und zahle auch deutlich mehr an Steuern und biete er in Zukunft noch viel mehr Potenzial für noch mehr Gehalt und noch mehr (zu bezahlende) Lohnsteuer. Für die Karriere oder Position bei seinem Arbeitgeber sei diese Ausbildung für einen weiteren Aufstieg einfach notwendig. Er habe keine Umschulung gemacht, sondern eine Ausbildung mit Diplomprüfung. Dabei sei er weder vom Land noch vom Arbeitgeber finanziell unterstützt worden. Allein der Arbeitgeber habe ihm die Möglichkeit geboten, seine Arbeitszeit ein wenig flexibel einteilen zu können. Weitere Anhänge waren eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes über € 823,00 und das Anbringen des Beschwerdeführers, in welchem er darlegt, dass er diese übersehen habe und um eine andere Lösung bitte. Der Nachteil von FinanzOnline sei, dass man nicht sofort reagieren könne, wenn man die Homepage nicht regelmäßig besuche. Der letzte Anhang war ein Scan des Diplomprüfungszeugnisses des Beschwerdeführers vom 22. März 2019. Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung datiert vom 20. September 2021 gemäß § 260 BAO und zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Am 4. Oktober 2021 verfasste der Beschwerdeführer über FinanzOnline den Antrag seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen und erklärte darin, dass er ziemlich genau begründet habe, warum er seine Beschwerde erst verspätet eingebracht habe. Er habe sich viel Mühe gemacht und dem Finanzamt Dokumente übermittelt und dennoch sei sein Beschwerdeantrag "zurückverwiesen" worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren für die Einkommensteuer 2019 hat das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 am 13. Januar 2021 erlassen und diesen im Weg des FinanzOnline am 14. Januar 2021 in die Databox nachweislich zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ebenfalls über FinanzOnline am 3. März 2021 Beschwerde erhoben. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem überstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien, den von ihnen vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung, soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind. Auch der Beschwerdeführer sieht seine Beschwerde als verspätet an, begründet die Verspätung aber damit, dass er aufgrund von Alltagsproblemen nicht in der Lage gewesen sei, den Posteingang in FinanzOnline ausreichend zu kontrollieren. Rechtliche Beurteilung § 98 BAO (in der Fassung BGBl I 2018/104 lautet: "(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). (2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." § 108 BAO (in der Fassung BGBl 1980/151) lautet: "(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet." § 245 BAO (in der Fassung BGBl I 2013/14) lautet auszugsweise: "(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist." § 260 BAO (in der Fassung BGBl I 2013/14 lautet: "(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde." Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, StF: BGBl. II Nr. 97/2006, Änderung: BGBl. II Nr. 513/2006 idF BGBl. II Nr. 244/2007 (VFB), BGBl. II Nr. 244/2008, BGBl. II Nr. 114/2009, BGBl. II Nr. 82/2011, BGBl. II Nr. 93/2012, BGBl. II Nr. 373/2012, BGBl. II Nr. 52/2014, BGBl. II Nr. 46/2016, BGBl. II Nr. 82/2018, BGBl. II Nr. 122/2020, BGBl. II Nr. 348/2021) lautet auszugsweise: "Elektronische Zustellung § 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. (2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. (3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären. (3a) Ein in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit. (4) Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist. (5) Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen. (6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde." Entsprechend § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4). Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Erläuterungen (270 BlgNR 23. GP 13) zu § 98 Abs. 2 BAO, worauf schon der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat (vergleiche VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 98 Rz. 4; mwN). Es hat daher keine Relevanz, wenn der Beschwerdeführer sich durch Alltagsprobleme daran gehindert gefühlt hat, regemäßig den Eingang in seiner Databox zu kontrollieren und deshalb erst nach dem Ende der Beschwerdefrist vom angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 Kenntnis erlangt hat. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 die Möglichkeiten besteht, sich nach Angabe einer elektronischen Adresse von der elektronischen Zustellung informieren zu lassen (Abs. 2) oder auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten (Abs. 3). Der Beschwerdeführer hat seine Mail-Adresse in den abgabenbehördlichen Grunddaten hinterlegt (***3***). Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per Mail über ein eingelangtes Schriftstück erfolgt in der Regel an die angegebene Mailadresse. Wie bereits ausgeführt, ist der Einkommensteuerbescheid 2019 des Beschwerdeführers am 14. Januar 2021, einem Mittwoch, in die Databox und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt. Die Beschwerde gegen den genannten Bescheid wurde erst am 3. März 2021 (ebenfalls Mittwoch) elektronisch eingebracht. Die einmonatige Beschwerdefrist endete bereits am 14. Februar 2021. Die Beschwerde ist daher nicht fristgerecht eingebracht worden und gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich dieser Beschluss einerseits auf die Beweiswürdigung und andererseits auf das Anwenden des Gesetzestextes und der herrschenden Lehre und ständigen Judikatur beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt deren Bedeutung über die Entscheidung dieser Rechtssache hinausgeht. Linz, am 21. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100173/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100173.2022
Stammnummer
138355
Gültig
21.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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