Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104482/2020
Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages unionsrechtswidrig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104482/2020vom 14.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 4. November 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Arbeitnehmerveranlagung 2019 des Beschwerdeführers ergab laut Einkommensteuerbescheid vom 4. November 2020 eine Gutschrift in Höhe von EUR 2.124,00. Hierbei wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in indexierter Höhe von EUR 305,79 für das erste Kind und in indexierter Höhe von EUR 108,33 für das zweite Kind, somit insgesamt in Höhe von EUR 414,12 zuerkannt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 6. November2020 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für seine beiden Kinder in voller, nicht indexierter Höhe.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. November 2020 als unbegründet abgewiesen, da nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen sei. Da sich die Kinder des Beschwerdeführers ständig in der Tschechischen Republik aufhalten würden, bestünde daher nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 in indexierter Höhe.
Die Europäische Kommission hatte zuvor am 22. Juli 2020 eine Vertragsverletzungsklage nach Art 258 AEUV eingereicht. Mit ihrer Klage beantragte die Europäische Kommission unter anderem festzustellen, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtung aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 verstoßen hat.
Nach erfolgter Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde die Entscheidung mit Beschluss vom 11. Jänner 2021 gem § 271 Abs 1 BAO bis zur Beendigung des beim Europäischen Gerichtshof zur Geschäftszahl C-163/20 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof stellt nunmehr in seinem Urteil vom 16. Juni 2022 zur Geschäftszahl C-328/20 betreffend Vertragsverletzungsklage nach Art 258 AEUV (eingereicht am 22. Juli 2020) fest, dass die Republik Österreich durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) 492/2011 verstoßen hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wohnt in der Tschechischen Republik und war im Jahr 2019 bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt.
Seine beiden Kinder, ***1*** (geboren am xx.xx.2010) und ***2*** (geboren am xx.xx.2017) hielten sich ständig in der Tschechischen Republik, somit in einem anderen Mitgliedstaat der EU, auf.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 des Beschwerdeführers wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in indexierter Höhe von EUR 305,79 für das erste Kind und in indexierter Höhe von EUR 108,33 für das zweite Kind, somit insgesamt in Höhe von EUR 414,12 berücksichtigt.
Gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 beträgt der jährliche Alleinverdienerabsetzbetrag bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) EUR 669,00.
Gem § 33 Abs 4 Z 4 bestimmt sich abweichend von Z 1 die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs 3a Z 2. Demnach ist die Höhe der Absetzbeträge gem Abs 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. Juni 2022 zur Geschäftszahl C - 328/20 diese Indexierung der österreichischen Familienleistungen als unionswidrig qualifiziert.
In der Folge hat das Bundesfinanzgericht das Vorabentscheidungsersuchen zu C-163/20 zurückgezogen, da die dort vorgelegte Rechtsfrage mit diesem Urteil entschieden wurde.
Daraus folgt:
Da die österreichischen Indexierungsbestimmungen gem § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind, sind diese nicht mehr anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer steht somit bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019 der volle Alleinverdienerabsetzbetrag für seine beiden Kinder gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 in Höhe von EUR 669,00 zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 14. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104482/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104482.2020
- Stammnummer
- 138347
- Gültig
- 14.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF