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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100233/2021

1. Keine Indexierung von AVAB und Familienbonus Plus 2. Erstattung der Negativsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100233/2021vom 01.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer 09 297/5564 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Indexierung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages. Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voran: Der Beschwerdeführer (Bf) reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte darin die Berücksichtigung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages. Das Finanzamt erließ den Bescheid und brachte den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Familienbonus Plus in der vom Gesetz vorgegebenen indexierten Höhe in Abzug. Der Bescheid ergab eine Gutschrift von 2.949 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde und brachte darin vor, dass er durch die Indexierung in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere den europäischen Rechten und Grundrechten, verletzt sei. Die angewendete Indexierung führe eindeutig zur direkten Diskriminierung, indem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe, in welcher er einem Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind zustehe, berücksichtigt worden sei. Er beantrage die Anpassung an den jeweiligen vollen Grundbetrag ohne Indexierung. Das Finanzamt entschied mit abweisender Beschwerdevorentscheidung und verwies in der Begründung auf die gesetzlichen Regelungen, wonach für Kinder im EU/EWR-Raum der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetzbetrag indexiert würden. Der Bf brachte einen Vorlageantrag ein. In diesem führte er aus, dass die Beschwerdevorentscheidung mangelhaft sei, weil auf die Themen der Beschwerde nicht eingegangen worden sei. Die gesetzlichen Bestimmungen führten zu einer eindeutigen Diskriminierung. Er gehe davon aus, dass vorrangig europäisches Recht anzuwenden sei. Im Übrigen verwies der Bf auf die Ausführungen in der Beschwerde. Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und verwies in seiner Stellungnahme auf das vor dem europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Indexierung von Familienleistungen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf arbeitet in Österreich. Er ist in Tschechien wohnhaft. Dort hat er seinen Familienwohnsitz. In Österreich hat er keinen Wohnsitz. Der Bf ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen, die im November 2017 und im Dezember 2018 geboren worden waren. Seine Gattin ist nicht berufstätig und erzielte kein eigenes Einkommen. Für beide Kinder erhielt der Bf im Streitjahr eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe. Die Gattin des Bf wohnt mit den beiden Kindern am gemeinsamen Familienwohnsitz in Tschechien. Der EuGH hat am 16.06.2022, C-328/20, Kommission gg. Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, entschieden, dass • Die Republik Österreich durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen hat; und dass • Die Republik Österreich durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr 492/2011 verstoßen hat. Mit Beschluss vom 8.7.2022 hat der Nationalrat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 beschlossen. Im Artikel 2 dieses Beschlusses wurde § 33 Abs 3a EStG 1988 ersatzlos aufgehoben. Das Gesetz wurde am 28.7.2022 im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 135/2022 kundgemacht. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 33 Abs 3a EStG 1988 bestimmt: (3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. § 33 Abs 2 EStG 1988 bestimmt: Von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied mit Urteil EuGH 16. 6. 2022, C-328/20: 1. Die Republik Österreich hat …….. gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen. 2. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung ……… von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen … in der durch das ….. vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen. …. 45 Da Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 speziell in Bezug auf Familienleistungen die Vorgaben von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt, führt ein Verstoß gegen Art. 67 auch zu einem Verstoß gegen Art. 7 dieser Verordnung. 46 Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass mit den Art. 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen (vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). 47 Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist daher dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe. 48 ….. 49 ….. 51 In Anbetracht der in Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Fiktion, wonach eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf diese Leistungen hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Wanderarbeitnehmern die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen müssen wie inländischen Arbeitnehmern, da sie mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), dürfen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen. 52 Genau dies ist hier der Fall. Nur die Empfänger von Familienleistungen, deren Kinder nicht in Österreich wohnen, unterliegen nämlich dem Mechanismus zur Anpassung der Höhe dieser Leistungen an das Preisniveau und die Kaufkraft am Wohnort ihrer Kinder. Ein solcher Mechanismus gilt nicht für Familienleistungen, die für Kinder gewährt werden, die in verschiedenen Regionen Österreichs wohnen, obwohl zwischen diesen Regionen Preisniveauunterschiede bestehen, die mit denen vergleichbar sind, die zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten bestehen können. …. 58 Nach alledem ist die erste Rüge, mit der ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 geltend gemacht wird, begründet. Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 ... 97 Wie der Generalanwalt in Nr. 124 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowohl Familienleistungen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegen, als auch soziale Vergünstigungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 fallen, sind, während der Familienbonus Plus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 unterliegen. …. 103 Folglich betrifft der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker. Er stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist. …. 109 Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Wanderarbeitnehmer mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats beitragen. Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (Urteil vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dadurch wird die Bedeutung des Ansatzes bestätigt, wonach Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Familienleistungen sowie steuerliche und soziale Vergünstigungen gleichbehandelt werden müssen. 110 Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die österreichische Familienbeihilfe durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird, die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Löhne der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer berechnet werden, so dass der Wanderarbeitnehmer in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung der Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Beträge beteiligt ist, ohne dass es auf den Wohnort der Kinder der Arbeitnehmer ankommt. Gleiches gilt für den Familienbonus Plus und die anderen Absetzbeträge, die dem Anpassungsmechanismus unterliegen, da diese steuerlichen Vergünstigungen aus der Steuer auf die Einkommen der Arbeitnehmer finanziert werden, ohne danach zu unterscheiden, ob ihr Kind in Österreich wohnt oder nicht. 111 Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 146 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die durch den Anpassungsmechanismus eingeführte unterschiedliche Behandlung je nach dem Wohnort des Kindes des betreffenden Arbeitnehmers weder geeignet noch erforderlich ist, um die Unterhaltsfunktion sowie die Ausgewogenheit des Sozialsystems zu gewährleisten. 112 Die zweite Rüge der Kommission ist daher ebenfalls begründet. Das Gesetz, das am 8.7.2022 vom Nationalrat beschlossen und mit dem die strittige Bestimmung des § 3a EStG 1988 ersatzlos aufgehoben wurde, wurde am 28.7.2022 kundgemacht, und die strittige Bestimmung aufgehoben. Dieses Gesetz ist ab der Veranlagung 2019 anzuwenden. Familienbonus Plus Der Bf bezog für beide Kinder eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe. Im Jahr 2019 waren die Söhne ein und zwei Jahre alt, daher beträgt der Familienbonus Plus für jeden Sohn dem Grunde nach gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 für jeden Kalendermonat 125 Euro, das ergibt für das Jahr 2020 einen Betrag von 1.500 Euro jährlich pro Kind. Insgesamt errechnet sich daraus dem Grunde nach ein Familienbonus Plus für den Bf in der nicht indexierten Höhe von 3.000 Euro jährlich. Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1998 mit der Tarifsteuer nach § 33 Abs 1 EStG 1988 begrenzt. Diese betrug beim Bf für das Jahr 2019 vor Abzug der Absetzbeträge 1.812,72 Euro. Es kann daher Familienbonus Plus nur in dieser Höhe in Abzug gebracht werden. Somit macht es im gegenständlichen Fall keinen Unterschied, ob der indexierte Betrag oder - richtigerweise - der nicht indexierte Betrag nach § 33 Abs 3a Z 1 EStG 1988 angewendet wird, da in beiden Fällen dieser Betrag höher als die Tarifsteuer ist und der Familienbonus Plus nicht mehr als die Tarifsteuer betragen kann. Auch unter unionsrechtskonformer Anwendung der Bestimmung des Familienbonus Plus ergibt sich für den Bf daher keine steuerliche Auswirkung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung. Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs 2 EStG 1988 normiert, dass von der nach § 33 Abs 1 EStG 1988 errechneten Einkommensteuer die Absetzbeträge des § 33 Abs 4 bis 6 EStG 1988 abzuziehen sind. Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro und bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner (Abs 3 leg cit) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht. Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Als Alleinverdienende werden unter anderem Steuerpflichtige definiert, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist, dass der Ehepartner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Als Ehepartner gilt gemäß § 106 Abs 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in Lebensgemeinschaft lebt. Abweichend von Z 1 bestimmte sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 (siehe oben beim Familienbonus Plus). Stand ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, waren zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen. Da die Bestimmung des § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 wie bereits oben unter Familienbonus Plus ausgeführt, gegen Unionsrecht verstößt, erfolgt auch hier wie beim Familienbonus Plus auf Grund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes und des Bundesgestzblattes Nr 135/2022 eine Nichtanwendung der vorhergehenden nationalen Bestimmung. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist daher bei Zutreffen der Voraussetzungen in der nicht indexierten Höhe zu gewähren. § 33 Abs 8 EStG 1988 bestimmt: Z 1. Ergibt sich nach Abs 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag …. zu erstatten. Z 2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies: Der Bf erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht damit in der - nicht indexierten - Höhe von 669 Euro für zwei Kinder zu. Da die gesamte Tarifsteuer durch den Familienbonus Plus erstattet wird, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag samt einem Teil der Sozialversicherung in der Maximalhöhe von 500 Euro als Negativsteuer zu erstatten. Die konkrete Berechnung kann der Beilage entnommen werden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf den Alleinerzieherabsetzbetrag für Arbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Basierend auf der geltenden österreichischen Rechtslage gibt es nur eine unionsrechtskonforme Lösung, nämlich auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt nunmehr keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären. Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2019 Wien, am 1. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100233/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100233.2021
Stammnummer
138341
Gültig
01.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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