Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100485/2020
Keine Beschwerdevorentscheidung ohne erwiesener Beschwerdeeinbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100485/2020vom 02.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch XY-SteuerberatungsGmbH, über die Beschwerde vom 19.Juli 2017, eingebracht am 21.Juli 2017, gegen den zur Steuernummer 99-999/9999 ergangenen Bescheid des ***FA*** (jetzt Dienststelle des Finanzamtes Österreich) vom 6.April 2017 betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2017 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2017 vom 25.Okt. 2018 wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer Außenprüfung (AP) für 2012 - 2014 ergingen am 6.April 2017 Bescheide des ***FA*** (FA) über die Wiederaufnahme der Umsatz (USt)- und Einkommen (ESt)-Bescheide 2012 und 2013 sowie Sachbescheide betreffend USt und ESt 2012 - 2014 an den Beschwerdeführer (Bf). Zugleich wurden an das AP-Ergebnis angepasste Bescheide betreffend ESt-Vorauszahlung (ESt-VZ) 2017 und 2018 ausgefertigt. In den Begründungen zu den Bescheiden für 2012 - 2014 verwies das FA jeweils auf einen AP-Bericht bzw. eine Niederschrift über die AP vom 23.März 2017.
Die Zustellung der Bescheide erfolgte ohne Zustellnachweis an den zustellungsbefugten steuerlichen Vertreter des Bf. Dieser führte in den nachfolgenden Schriftsätzen den 11.April 2017 als Zustelldatum der "AP-Bescheide" an (z.B. Schriftsatz v. 19.Juli 2017).
Am 5.Mai 2017 brachte der Bf via FinanzOnline Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 303 (1) BAO der USt- und ESt-Bescheide 2012 und 2013 vom 6.April 2017 ein, die er mit ebenfalls elektronischen Eingaben vom 9.Mai 2017 im Rahmen von Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 6.April 2017 wieder zurückzog (BFG-Akt OZ 1 und OZ 3).
Am 21.Juli 2017 langte beim FA eine mit 19.Juli 2017 datierte "Beschwerde gem. § 243ff BAO" wegen "Festsetzung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2012 und 2013", alle vom 6.April 2017 und zugestellt am 11.April 2017 ein, mit dem Hinweis: "Die vorliegende Beschwerde ergänzt die am 5.5.2017 in elektronischer Form eingebrachten Beschwerden."
Die Beschwerde gegen den ESt-VZ Bescheid 2017 vom 6.April 2017 ist in dieser Eingabe nicht namentlich erwähnt.
Knapp ein Jahr später, am 22.Juni 2018 langte beim FA ein weiterer Schriftsatz des Bf, datiert mit 19.Juni 2018 ein, der eine "Ergänzung der Beschwerde vom 19.Juli 2017 gegen die am 6.4.2017 erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2012, 2013 und 2014" in der Form enthielt, dass der Schriftsatz vom 19.Juli 2017 mit Ergänzungen in anderer Schriftgröße "zwecks der leichteren Lesbarkeit", neuerlich übermittelt wurde.
Auch in dieser Eingabe fehlt ein Bezug zum ESt-VZ Bescheid 2017 vom 6.April 2017.
Mit unbescheinigt auf dem Postweg versendeter Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 25.Okt. 2018 wies das FA "die Beschwerde vom 05.05.2017 gegen den Vorauszahlungsbescheid 2017 vom 06.04.2017" als unbegründet ab (BFG-Akt OZ 33).
Am 27.Nov. 2018 langte via FinanzOnline beim FA ein Antrag des Bf gemäß § 264 BAO auf Vorlage der Beschwerde vom 5.Mai 2017 gegen den ESt-VZ-Bescheid 2017 vom 6.April 2017 an das BFG ein, in dem auf einen auf dem Postweg nachfolgenden Ergänzungsschriftsatz verwiesen wird (BFG-Akt OZ 36).
Der Eingang eines Ergänzungsschriftsatzes zum Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den ESt-VZ-Bescheid 2017 vom 6.April 2017 ist nicht dokumentiert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist der parallel zu den AP-Bescheiden an den Bf zu Handen seines steuerlichen Vertreters ergangene ESt-VZ-Bescheid 2017 vom 6.April 2017.
Der Bescheid wurde dem zustellbevollmächtigten Vertreter am 11.April 2017 zugestellt.
Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist oder Nachreichung/Ergänzung der Bescheidbegründung wurde nicht beantragt.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete daher am 11.Mai 2017.
Das FA legte dem BFG als Beschwerde vom 5.Mai 2017 gegen den ESt-VZ-Bescheid 2017 vom 6.April 2017 einen Ausdruck aus der Datenbank DB2 vom 5.März 2019 vor, der mit "Einkommensteuervorauszahlungen 2017" übertitelt ist und im Übrigen nur den Satz "Die Begründung geht der Behörde auf dem Postweg zu" wiedergibt (BFG-Akt OZ 2).
Das Schriftstück ist weder als Bescheid bezeichnet noch trägt es ein Einbringungsdatum.
Im finanzgerichtlichen Verfahren ergingen sowohl an das FA als auch an die aktuelle steuerliche Vertretung der Beschwerde führenden Partei Aufforderungen zum Nachweis der Beschwerdeeinbringung durch Vorlage des Beschwerdeschriftsatzes vom 5.Mai 2017.
Beide Parteien blieben die angeforderte Unterlage schuldig und legten auch keinen anderen Nachweis für eine Einbringung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist vor.
Nachgewiesen wurde lediglich die Einbringung der Schriftsätze vom 19.Juli 2017 und 19.Juni 2018, in welchen der Bf - ohne Bezug zum ESt-VZ-Bescheid 2017 vom 6.April 2017 - auf Beschwerden gegen die USt- und ESt-Bescheide 2012 - 2014 vom 5.Mai 2017 verwiesen hatte.
Dies vermag die tatsächliche Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde am 5.Mai 2017 weder zu belegen noch zu ersetzen.
Nach dem Verfahrensergebnis wurden am 5.Mai 2017 lediglich Anträge auf Wiederaufnahme der USt- und ESt-Bescheide 2012 und 2013 vom 6.April 2017 eingebracht, die im Zuge einer Beschwerde gegen diese Wiederaufnahmebescheide am 9.Mai 2017 mit dem Verweis auf eine irrtümliche Einbringung wieder zurückgezogen wurden.
II. Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind gegen Abgabenbescheide Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig (§ 243 BAO).
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab wirksamer Bescheidzustellung. Sie ist bei fristgerechter Beantragung - ggfs. auch wiederholt - verlängerbar. Verweist ein Bescheid auf einen AP-Bericht, so wird die Beschwerdefrist nicht vor dessen Bekanntgabe in Gang gesetzt (§ 245 BAO).
Über Bescheidbeschwerden ist - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (§ 262 Abs. 1 BAO).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs. 1 und Abs. 7 BAO).
III. Die im anhängigen Verfahren durchgeführten finanzgerichtlichen Ermittlungen haben keinen tragfähigen Nachweis für die Einbringung einer Beschwerde gegen den ESt-VZ Bescheid 2017 vom 6.April 2017 vor Ablauf der Beschwerdefrist (§ 245 BAO) erbracht.
Mangels erwiesener Beschwerdeeinbringung entbehrte die Beschwerdevorentscheidung vom 25.Okt 2018 somit einer verfahrensrechtlichen Grundlage und war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Zugleich scheidet damit der Vorlageantrag vom 27.Nov.2018 ex lege aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs. 7 BAO).
Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Soweit nicht Sachverhaltsfragen maßgeblich waren, folgt die Entscheidung dem klaren Wortlaut der verwendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Graz, am 2. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100485/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100485.2020
- Stammnummer
- 138340
- Gültig
- 02.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF