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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104493/2020

Die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus verstößt nach dem Urteil des EuGH vom 16.06.2022, C-328/20, gegen die aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, entspringende Verpflichtung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104493/2020vom 24.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 27. Oktober 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin beantragte mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 22.10.2020 unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG sowie den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG für ihre beiden in Tschechien lebenden Kinder. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 27.10.2020 wurden, da die Kinder der Beschwerdeführerin in Tschechien leben, der Alleinverdienerabsetzbetrag indexiert in Höhe von 305,79 € für das erste Kind und in Höhe von 108,33 € für das zweite Kind, somit insgesamt in Höhe von 414,12 €, und der Familienbonus Plus indexiert in Höhe von 1.857,12 € zuerkannt. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.11.2020 Beschwerde ein. Darin beantragte sie die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrag sowie des Familienbonus Plus in voller, nicht indexierter Höhe und führte dazu begründend aus, dass die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien zu einer direkten Diskriminierung führe, weil der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus nicht in derselben Höhe zuerkannt worden seien, in welcher sie einem österreichischen Staatsbürger mit in Österreich lebenden Kindern gewährt würden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG seien die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus bei Steuerpflichtigen, deren Kinder, sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a Z 2 des EStG seien mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl. II 257/2018) kundgemacht worden und daher ab 1.1.2019 in Geltung. Da sich die Kinder der Beschwerdeführerin ständig in Tschechien aufhalten würden, bestünde daher nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG (=indexierte Beträge). Mit Eingabe vom 20.11.2020 brachte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 06.11.2020 einen Vorlageantrag ein und ergänzte, dass sie von einer vorrangigen Anwendbarkeit des Europarechtes ausgehe. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 27. November 2020 wurde die Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-163/20 anhängigen Verfahrens ausgesetzt, weil der Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob die Indexierung von unter die Koordinierungsregelungen des Unionsrechts fallenden Familienleistungen mit dem Unionsrecht vereinbar sei, auf Grund von identen Rechtsfragen von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der vorliegenden Beschwerdesache sei. Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 16.06.2022, Kommission/Österreich, C-328/20, entschieden hatte, die Republik Österreich habe durch die Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen, teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien mit Beschluss vom 05.07.2022 mit, dass 1. das ausgesetzte Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 2 BAO fortgesetzt werde; 2. beabsichtigt sei, bei der Ermittlung der Einkommensteuer für 2019 den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669,00 Euro und den Familienbonus Plus in Höhe von 3.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Den Parteien wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu Stellung zu nehmen. Dem Urteil des Gerichtshofs zufolge sei Art 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewähre, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnten, exakt jenen entsprechen müssten, die er Erwerbstätigen gewähre, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnten. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten würden im Hinblick auf diese Bestimmung nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewähre als der ersten Personengruppe. Die Mitgliedstaaten dürften gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen. Zufolge dieses Urteils sei das vom Bundesfinanzgericht bereits vor dieser Klage gestellte Vorabentscheidungsersuchen (BFG 16.04.2020, RE/7100001/2020, C-163/20), mit Beschluss vom 18.06.2022, RE/7100001/2022, zurückgenommen worden. Die Aussetzung der Entscheidung sei daher gemäß § 271 Abs. 2 BAO zu beenden. Sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Familienbonus Plus seien daher dem Urteil des EuGHs entsprechend in Höhe der in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 bzw. § 33 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 normierten Beträge zu gewähren. Die Parteien gaben dazu keine Stellungnahme ab. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsangehörige, die im Jahr 2019 über keinen inländischen Wohnsitz verfügte, beantragte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Sie lebte 2019 gemeinsam mit ihren beiden Kindern in Tschechien und erzielte Einkünfte als Krankenpflegerin ausschließlich in Österreich. Für die beiden Kinder bezog sie Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe. Sie befand sich 2019 in einer Lebensgemeinschaft, die Einkünfte ihres Partners betrugen im Streitjahr 2.541,02 €. Sie hatte Anspruch auf das Pendlerpauschale. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig. Strittig sind ausschließlich die Höhe des 2019 zu gewährenden Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Einkünfte von höchstens 6000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 83/2018 bestimmte sich abweichend von § 33 Abs. 4 Z 1 bis 3 EStG 1988 die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 83/2018 war für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 war ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 lit. a EStG 1988 kundzumachen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.06.2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs. 3a Z 2 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist. Die Umsetzung des Urteils des EuGHs vom 16.06.2022, C-328/20 erfolgte mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl. I Nr. 135/2022, dessen Artikel 2 - Z 4 zufolge § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 EStG 1988 und - Z 5 zufolge § 33 Abs. 5 Z 4 und 5 EStG 1988 entfallen. Gemäß § 124 b Z 410 lit. a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Daher stehen der Beschwerdeführerin ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe des in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 135/2022 festgelegten Betrages von 669 Euro und ein Familienbonus Plus in Höhe von 3.000 Euro zu. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus den durch Art. 2 Z 4 iVm Z 11 BGBl. I Nr. 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG 1988 ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2019) Wien, am 24. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104493/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104493.2020
Stammnummer
138339
Gültig
24.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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