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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100474/2022

Zurückweisung eines Rückzahlungsantrages mangels Aktivlegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100474/2022vom 25.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, vertreten durch die ***V***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 31. Jänner 2022 betreffend Zurückweisung eines Rückzahlungsantrages nach § 239 BAO, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 beantragte das ***Bf1*** unter Hinweis auf § 324 ASVG die Rückzahlung der vom Finanzamt für die Jahre 2018 bis 2021 festzustellende Steuergutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung betreffend die Verstorbene Frau ***2***. Die festzustellenden Steuergutschriften seien gemäß § 2 Abs. 22 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes dem Einkommensbegriff zuzuordnen. 80 % des festzustellenden Steuerguthabens seien gemäß § 22 iVm § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler Mindestsicherungsgesetz für geleistete Mindestsicherung (Pflegekosten) heranzuziehen. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 31. Jänner 2021 zurück. Gemäß § 19 BAO würden nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen. Im Hinblick darauf sei es nur einem Erben oder Miterben mit entsprechender Bevollmächtigung möglich Anträge im Abgabenverfahren betreffend der Verstorbenen zu stellen, insbesondere die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung oder die Rückzahlung von Abgabenguthaben gemäß § 239 Abs. 1 BAO zu beantragen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 31. Jänner 2022 Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des OGH der Anspruch auf das Einkommensteuerguthaben bereits zu Lebzeiten im Rahmen der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG übergegangen sei und daher dem ***Bf1*** Aktivlegitimation zukomme. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juli 2022 unter Hinweis auf die mangelnde Aktivlegitimation als unbegründet ab. Die angeführte Legalzession im Sinne des § 324 ASVG umfasse nur laufende Geldleistungsansprüche auf eine Pension oder Rente aus der Sozialversicherung. Dagegen richtet sich der gegenständliche form- und fristgerechte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 4. August 2022. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Die Abgabenbehörde hat dabei grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 239 Tz 15 mwN) Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 239 Tz 1). Die Verbuchung einer Gutschrift bedeutet daher noch nicht, dass auch ein rückzahlbares Guthaben entsteht. Zur Antragstellung ist der Abgabepflichtige berechtigt, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (vgl. VwGH 28.01.1981, 78/13/2259). Das Abgabenkonto der verstorbenen ***2*** lautet nach Ergehen des Einantwortungsbeschlusses vom 15. Dezember 2021 auf die darin genannten Erben. Dem ***Bf1***, welches den Rückzahlungsantrag im eigenen Namen gestellt hat, kommt somit im Beschwerdefall keine Aktivlegitimation zu. Die Zurückweisung des Rückzahlungsantrages mit Erledigung vom 31. Jänner 2022 erfolgte daher zu Recht. Soweit sich das ***Bf1*** in diesem Zusammenhang auf die Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG beruft, ist darauf hinzuweisen, dass im Antragszeitpunkt auf dem betreffenden Abgabenkonto kein Guthaben aufgrund einer Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2018 bis 2021 der Verstorbenen bestand und bereits deshalb schon ins Leere geht. Das im maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben resultiert aus der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung auf € 0,00 für den Zeitraum 01-03/21. Den am 15. Februar 2021 fälligen Vierteljahresbetrag hatte die Abgabepflichtige mit Wirkung 12. Februar 2021 kurz vor ihrem Tod noch entrichtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage zur Aktivlegitimation betreffend die Rückzahlung von Guthaben ist durch die Rechtsprechung ausreichend geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären. Innsbruck, am 25. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100474/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100474.2022
Stammnummer
138338
Gültig
25.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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