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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100364/2014

Zurückweisung von Beschwerden, wenn die Existenz der bekämpften Bescheide nicht feststellbar ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100364/2014vom 24.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMag. Roman Schobesberger, Adolf-Pichler-Platz 10, 6020 Innsbruck, betreffend die Berufungen vom 13. Oktober 2013 gegen Bescheide des ***FA*** vom 9. September 2013 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/2012 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Begründung Aufgrund der dauernden Verhinderung des Leiters der für diese Rechtssache zuständigen Geschäftsabteilung war diese Rechtssache von der einschreitenden Richterin als Vertreterin zu erledigen (vgl. den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 28. bzw. 29.7.2022). Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde unter anderem dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Diesfalls kann von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO). Mit Vorlagebericht vom 26.5.2014 wurde dem Bundesfinanzgericht ein Konvolut von Berufungen - allesamt datiert mit 13.10.2013 - vorgelegt, welche sich jeweils gegen "den Bescheid des FA Innsbruck vom 9.9.2013 zu StNr 251/2543" richten. Aus der jeweils wortgleichen Begründung der Berufungen lässt sich erschließen, dass jeweils ein Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer angesprochen wird, und zwar für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/2012. Das Finanzamt erließ am 3.12.2013 eine Berufungsvorentscheidung, in der es die Berufungen vom 14.10.2013 gegen die Bescheide vom 9.9.2013 betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-12/2012 allesamt abwies. Der Beschwerdeführer erstattete am 3.1.2014 einen Schriftsatz, in dem er sich gegen die Berufungsvorentscheidung vom 3.12.2013 wendet und "Berufung an den UFS des Landes Tirol" erhebt. Bei den vorgelegten Verwaltungsakten des Finanzamtes befinden sich keine an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheide. Aus übermittelten Aktenvermerken von Mitarbeitern des Finanzamtes geht hervor, dass die Bescheidzweitschriften unauffindbar sind. Das Bundesfinanzgericht hat den Beschwerdeführer am 21.9.2022 aufgefordert, jene Bescheide, gegen welche sich seine Berufungen vom 13.10.2013 richten, binnen drei Wochen ab Erhalt der Aufforderung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des Zustellnachweises am 23.9.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat binnen der gesetzten Frist keine Bescheide vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben. Auf Sachverhaltsebene kann daher nicht festgestellt werden, dass an den Beschwerdeführer gerichtete Erledigungen betreffend die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer überhaupt ergangen oder dass dem Beschwerdeführer solche Erledigungen bekannt gegeben worden sind. Mit Berufung (nunmehr: Beschwerde) anfechtbar sind nur Bescheide. Eine Berufung, die sich gegen einen nicht ergangenen oder nicht bekannt gegebenen Bescheid richtet, ist unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 8 zu § 260 mit Judikaturhinweisen). Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Innsbruck, am 24. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/3100364/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100364.2014
Stammnummer
138324
Gültig
24.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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