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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100518/2022

Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Bescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100518/2022vom 05.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 12. Juli 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheide über die Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 sowie die am selben Tag von der gleichen belangten Behörde ausgefertigten Bescheide über die Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 und gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahre 2020 wird aufgehoben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Die belangte Behörde hat am 26. Februar 2018 den Einkommensteuerbescheid 2017, am 18. Juni 2019 den Einkommensteuerbescheid 2018, am 17. April 2020 den Einkommensteuerbescheid 2019, am 25. Oktober 2021 den Einkommensteuerbescheid 2020 und am 21. Februar 2022 den Einkommensteuerbescheid 2021 ausgefertigt. 2. Mit dem am 17. März 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2021 mit folgender Begründung beantragt (kursive Schreibweise im Original): Ich bitte um Aufhebung der o.g. Steuerbescheide, da ich meinen Behindertenausweis beantragen musste. […] 2. Die belangte Behörde hat mit den am 12. Juli 2022 ausgefertigten Bescheiden die Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frist für eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen sei. 3. Den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 hat die belangte Behörde mit dem am 12. Juli 2022 ausgefertigten Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der vorgelegte Behindertenausweis erst ab 9. November 2021 gültig sei und auch keine elektronische Übermittlung für das Jahr 2020 vorliege. 4. Den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 hat die belangte Behörde mit dem am 12. Juli 2022 ausgefertigten Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides korrekt sei, weil im Jahr 2021 bereits der Freibetrag von 50% und die Diätverpflegung für Zucker berücksichtigt worden sei. 5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21. Juli 2022 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide die Abweisungsbescheide eingebracht. Diese seien nicht korrekt. er ersuche daher erneut um, die Bescheide 2017 bis 2021 zu prüfen. 6. Die belangte Behörde hat mit den am 8. August 2022 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 als unbegründet abgewiesen, da die Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2017, 2018 und 2019 außerhalb der für eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO vorgesehenen Jahresfrist eingebracht worden seien. 7. Die belangte Behörde hat mit der am 8. August 2022 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2020 als unbegründet abgewiesen. Der dem Aufhebungsantrag beigefügte Behindertenpass sei am 9. März 2022 ausgestellt worden und weise als Gültigkeitsbeginn den 9. November 2021 aus. Da für das Jahr 2020 keine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 vorliege, könnten für dieses Jahr keine behinderungsbedingten Kosten berücksichtigt werden. 8. Die belangte Behörde hat mit der am 8. August 2022 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, mit dem am 21. Februar 2022 ausgefertigten Bescheid, seien sowohl der Freibetrag bei einem Behinderungsgrad von 50% (€ 401) als auch der Freibetrag für Diätverpflegung bei Zuckerkrankheit (€ 840) bereits berücksichtigt worden. 9. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 31. August 2022 beantragt, die Bescheide 2017 bis 2021 erneut zu prüfen, da ihre Abweisung nicht den Tatsachen entspreche. 10. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 4. Oktober 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. 2. Aufhebungen gemäß § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig. 3. Aufhebungen nach § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs. 2 lit. b BAO darüber hinaus auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus § 302 Abs. 1 BAO ergebenden Jahresfrist eingebracht ist. 4. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 mit dem am 17. März 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben eingebracht. Von der belangten Behörde wurden der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 am 26. Februar 2018, der Einkommensteuerbescheid 2018 am 18. Juni 2019 und der Einkommensteuerbescheid 2019 am 17. April 2020 ausgefertigt. Im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 war die Jahresfrist des § 302 Abs. 2 lit. b BAO jeweils bereits abgelaufen. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Zurückweisungsbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist demzufolge unbegründet und war gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020, der von der belangten Behörde am 25. Oktober 2021 ausgefertigt wurde, mit dem am 17. März 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben eingebracht, somit innerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs. 2 lit. b BAO. Dem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. August 2022 ist eine Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 24. August 2022 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 50 vH zumindest seit dem Jahr 2004 besteht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erweist sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2020 als nicht richtig, sodass spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Abweisungsbescheid für das Jahr 2020 gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben war. Obiter dictum Die Tatsache, dass der Grad der Behinderung von 50% seit dem Jahr 2004 besteht, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO neu hervorgekommene Tatsache, die die belangte Behörde mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (§ 303 Abs. 1 BAO) in allen noch nicht verjährten Veranlagungsjahren berücksichtigen kann. 6. Wie aus der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gegen den Abweisungsbescheid 2021 unzweifelhaft hervorgeht, wurde dem Beschwerdebegehren bereits mit dem am 21. Februar 2022 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid entsprochen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde gegen den angefochtenen Abweisungsbescheid 2021 gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. III. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Frage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 5. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100518/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100518.2022
Stammnummer
138321
Gültig
05.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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