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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100156/2021

Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100156/2021vom 04.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) arbeitet als Coach und erzielte im Streitjahr aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bf ua. die Gewährung des Familienbonus Plus sowie des Unterhaltsabsetzbetrages (UAB) für seine beiden Kinder ***J*** (geb. 20.3.2003, wohnhaft bei der Kindesmutter in Italien) und ***L*** (geb. 12.5.2015, wohnhaft bei der Kindesmutter in Österreich). Der Bf führte aus, dass er im Jahre 2019 Unterhaltsleistungen in Höhe von € 4.637,00 (für ***J***) und € 3.120,00 (für ***L***) erbracht habe. Im Einkommensteuerbescheid 2019 zuerkannte das Finanzamt lediglich UAB und Familienbonus Plus für die Tochter ***L*** (UAB: 350,40, Familienbonus Plus: € 1.500,00). In der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, dass der Familienbonus Plus einem Stpfl. nur dann zustehe, wenn für das Kind, für welches der Bonus beantragt werde, Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 bezogen werde. In der gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Beschwerde wandte sich der Bf gegen die Nichtberücksichtigung von UAB und Familienbonus Plus für seinen Sohn ***J***. Er (Bf) habe für ***J*** im Streitjahr Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich € 386,41 (durchschnittlich) geleistet. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Bf die bezughabenden Bankbestätigungen bei. Da der UAB für ***J*** zu gewähren sei, würde sich - so der Bf - der UAB für ***L*** (2. Kind) von € 29,20 auf € 43,80 erhöhen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.7.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde in Bezug auf den Familienbonus Plus (für ***J***) als unbegründet ab. In Bezug auf den Beschwerdepunkt UAB gab die Behörde dem Begehren Folge und zuerkannte unter dem besagten Titel einen Gesamtbetrag in Höhe von € 857,76 (für 1. Kind ***J***: € 27,68 x 12 Monate, indexangepasst für Italien gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung BGBl II Nr. 257/2018; für 2. Kind ***L***: € 43,80 x 12 Monate). In der Begründung führte die Behörde aus, dass der Familienbonus Plus an den Bezug der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG geknüpft sei. Für ***J*** sei im Streitzeitraum in Österreich keine Familienbeihilfe bezogen worden. Mit Eingabe vom 17.7.2020 begehrte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das BFG. Der Bf wandte ein, dass er als unterhaltsverpflichteter Vater den Familienbonus Plus zur Gänze, indexiert für das EU Land Italien, in Höhe von € 118,50 monatlich begehre. Die für den Bezug der Familienbeihilfe für ***J*** berechtigte Person (Kindesmutter) sei gemeinsam mit ***J*** in Italien wohnhaft und unterliege daher nicht der unbeschränkten österreichischen Steuerpflicht. Das Finanzamt legte die Bescheidbeschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte die Behörde aus, die Gewährung des Familienbonus Plus habe den Bezug von Familienbeihilfe-/Ausgleichs/-oder Differenzzahlungen nach den Bestimmungen des FLAG zur Voraussetzung. Da diese Voraussetzung für das Kind ***J*** nicht gegeben sei, beantrage das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ist Vater von ***J*** und ***L***, für welche er im Streitjahr Unterhaltsleistungen in Höhe von € 4.637 (***J***) und € 3.120 (***L***) erbrachte. ***J*** lebt im Haushalt der Kindesmutter in Italien. In Österreich gelangten für ***J*** keine Familienbeihilfe (bzw. Differenz- oder Ausgleichszahlungen) auf der Grundlage des FLAG zur Auszahlung. Beweiswürdigung Das Gericht legt seiner Beweiswürdigung das gesamte Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die Urkunden bzw. Unterlagen des zur Vorlage gebrachten Behördenaktes zugrunde. Rechtliche Beurteilung Die Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des BGBl I Nr. 83/2018 ordnet in Bezug auf die Anspruchsberechtigung des Familienbonus Plus an: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 €, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 €. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden den einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. (…)." Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung regelt die Anspruchsberechtigung in Bezug auf den Unterhaltsabsetzbetrag folgendermaßen: "Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1. bis 2. (..) 3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten Sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absatzbetrag von 43,80 € und für jedes weitere Kind den Absatzbetrag von jeweils 58,40 € monatlich zu. (..)" Zum Familienbonus Plus: Bei der Anspruchsberechtigung in Bezug auf den Familienbonus Plus knüpft das Gesetz unmissverständlich an die Gewährung der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG an. Nur wenn für ein Kind Familienbeihilfe auf Grundlage des FLAG zur Auszahlung gelangt, besteht nach Maßgabe der Regelung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 Anspruch auf den Familienbonus Plus. Im gegenständlichen Fall wurde für das Kind ***J*** in Österreich keine Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG ausbezahlt, und zwar weder an den Bf noch an die Kindesmutter. Der Einwand des Bf, wonach die Kindesmutter und Ex-Partnerin gemeinsam mit ***J*** in Italien lebe und daher nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliege, was vice versa dazu führe, dass er (Bf) die Anspruchsberechtigung für den Bezug der Familienbeihilfe sowie - daraus folgend - den Familienbonus Plus (zu 100%) habe, vermag nicht zu verfangen. Wesentlich bei der Beurteilung der vorliegenden Frage bleibt einzig und allein der Umstand, ob im Streitjahr 2019 Familienbeihilfe für ***J*** nach den Bestimmungen des FLAG ausbezahlt wurde. Derartiges liegt gegenständlich nicht vor. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang auch der Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 28.7.2020, mit welchem der Antrag des Bf vom 2.7.2020 auf (rückwirkende) Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***J*** für die Jahre 2015 bis 2020 abgewiesen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967, wonach bei der Anspruchsberechtigung dieser Transferleistung auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes abzustellen sei. Da in Österreich für ***J*** im Streitjahr nachweislich keine Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt ist, war dem Begehren auf Gewährung des Familienbonus Plus die Anerkennung zu versagen. Zum Unterhaltsabsetzbetrag: Die Zuerkennung des UAB für die Tochter ***L*** (2. Kind nach § 33 Abs. Z 4 EStG 1988) steht außer Streit. Der UAB für den Sohn ***J*** blieb im angefochtenen Bescheid versagt. Erst in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung zuerkannte das Finanzamt den besagten Absetzbetrag für ***J*** (1. Kind), und zwar indexangepasst gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmung (vgl. dazu auch § 3 Abs. 4 der Verordnung des BM für Finanzen vom 27.9.2018, BGBl II Nr. 257/2018). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.6.2022 in der Rechtssache C-328/20 über eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Union nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich ausgesprochen, dass die Republik Österreich durch die Indexierung der Familienbeihilfe gegen ihre Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 (EU) verstoßen hat. Aus diesem Grunde ist die in 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 vorgesehene Indexierung des UAB wegen Gemeinschaftswidrigkeit nicht anzuwenden. Für das Kind ***J*** (1. Kind) steht damit der UAB iHv € 29,20 monatlich (€ 350,40 p.a.) zu. Sonach ergeben sich nachstehende Änderungen in Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe (Beträge in Euro): | Gesamtbetrag der Einkünfte lt FA Bescheid | | 25.112,19 | Einkommen § 2 Abs. 2 EStG lt FA Bescheid | | 24.944,19 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge lt FA Bescheid | | 4.180,47 | Familienbonus Plus | -1.500,00 | | Unterhaltsabsetzbetrag | -867,00 | | Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 | | Pendlereuro | -78,00 | | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 1.335,47 | Steuer sonstige Bezüge lt FA Bescheid | 227,94 | | Einkommensteuer lt. Erkenntnis | | 1.563,41 Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 4. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100156/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100156.2021
Stammnummer
138312
Gültig
04.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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