Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104513/2020
Zurückweisung eines Vorlageantrages, da nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die angefochtene Beschwerdevorentscheidung nach § 299 BAO aufgehoben und durch eine in Rechtskraft erwachsene Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104513/2020vom 17.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 16. Jänner 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Dezember 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 28.05.2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a iVm § 264 Abs. 4 lit c BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Die gegenständliche Entscheidung ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Der Verfahrensgang ist gleichzeitig der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sodass auf eine getrennte Darstellung verzichtet wird.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in der ArbeitnehmerInnenerklärung für das Jahr 2018 vom 30.10.2019 als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.509,62 € für Fachliteratur (1.053,98 €), Arbeitsmittel (1.333,88 €), Reisekosten (799,59 €) und AfA (322,17 €). Darunter fielen auch Repräsentationskosten, Eintrittskarten für die Albertina, Jahreskarte für das Kunsthistorisches Museum sowie Eintrittskarte für die Fashion Week.
Mangels Nachweises wurden die beantragten Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2019 nicht anerkannt und lediglich das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 € berücksichtigt.
Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.01.2020 wurden die abverlangten Belege nachgereicht.
In der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018 vom 17.04.2020, elektronisch zugestellt in die Databox am 17.04.2020 wurden Werbungskosten in Höhe von 2.119,89 € anerkannt. Nicht anerkannt wurden Aufwendungen für Einladungen für Mitarbeiter sowie für eine Geburtstagsfeier, für philosophische Bücher (Ästhetische Empfindung von Liessmann, Philosophie der modernen Kunst von Liessmann, Das Ich und sein Gehirn von Popper, Kurze Antworten auf große Fragen von Hawkins), sowie Aufwendungen für Plakate, deren Rechnungen an das Schulzentrum adressiert sind, Eintrittskarten für die Albertina, eine Jahreskarte für das Kunsthistorische Museum, Eintrittskarte für die Fashion Week und ein Füllfederset.
Im Vorlageantrag vom 28.05.2020, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 29.05.2020 beantragte die Bf. die Berücksichtigung aller geltend gemachten Werbungskosten.
In der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom 27.11.2020, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am gleichen Tag, beantragte die Abgabenbehörde die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet eingebracht. Unstrittig ist, dass die Beschwerdevorentscheidung am 17.04.2020 in die Databox der Bf. zugestellt wurde.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 mit Bescheid vom 07.12.2021 gemäß § 299 BAO aufgehoben und mit gleichem Datum durch eine neue Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018 ersetzt. Werbungskosten wurden in Höhe von 2.603,29 € anerkannt. Der Bescheid enthielt keine Begründung, weil dem Antrag der Bf. laut Bescheid vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Diese Feststellung lässt sich mit der Aktenlage, nämlich mit den Angaben der Bf. in ihrer Arbeitnehmerveranlagung jedoch nicht in Einklang bringen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Darstellung der beantragten Werbungskosten:
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Erklärung
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3.509,62 €
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ESt-Bescheid
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132,00 €
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BVE vom 17.04.2020
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2.119,89 €
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BVE vom 07.12.2021
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2.603,29 €
Tabellarische Darstellung des Verfahrensverlaufs:
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Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
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30.10.2019
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Ersuchen um Ergänzung
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19.11.2019
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Beantwortung des Ergänzungsersuchens
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06.12.2019
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Einkommensteuerbescheid 2018
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18.12.2019
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Bescheidbeschwerde
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13.01.2020
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Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO
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17.04.2020
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Vorlageantrag
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28.05.2020
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Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht
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27.11.2020
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Bescheid über die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018 vom 17.04.2020 gemäß § 299 BAO
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07.12.2021
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Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2018
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07.12.2021
II. Rechtliche Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). …
Gemäß § 264 Abs. 4 lit c BAO ist § 260 Abs. 1 lit a BAO auch für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können Abgabenbehörden ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Hiermit wird ausdrücklich normiert, dass keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes zur Abänderung (Änderung, Berichtigung) oder Aufhebung (zB nach § 299 BAO) eines Bescheids besteht (ErlRV 2007BlgNR 24. GP, 21). Nur ausnahmsweise gestattet § 300 Abs. 1 zweiter Satz eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zufolge § 300 Abs. 3 die Erlassung eines den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides durch die Abgabenbehörde (Ritz, BAO6, § 300, Tz 2).
Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde mit Vorlagebericht vom 27.11.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde auf das Bundesfinanzgericht überging.
Der Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018, jeweils vom 07.12.2021 wurden unzuständigerweise von der Abgabenbehörde erlassen.
Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Aus § 262 Abs. 1 BAO folgt, dass auch Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 299 BAO binnen Jahresfrist aufgehoben werden können, sollte sich der Spruch als rechtswidrig erweisen. Ab Vorlage der Beschwerde sind jedoch derartige Bescheidaufhebungen nichtig (Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 262 BAO3, Tz 7).
Bei den nach Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht erlassenen Bescheiden wurde auch die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO nicht eingehalten. Nach Aktenlage wurde die am 07.12.2021 aufgehobene Beschwerdevorentscheidung am 17.04.2020 erlassen und mit selbigen Tag in die Databox zugestellt. In diesem Fall endete die Frist für die Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 BAO am 17.04.2021. Sowohl der Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2018 gemäß § 299 BAO als auch die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuer 2018 wurden am 07.12.2021 erlassen, somit eindeutig außerhalb der gesetzlich normierten anzuwendenden Jahres-Frist.
Eine Bescheidbeschwerde bzw. Vorlageantrag ist unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde beseitigt wurde (Ritz, BAO6, § 260 Tz 5).
In diesem Verfahren wurde nach Vorlage - am 27.11.2020 - des Vorlageantrages vom 28.05.2020 an das Bundesfinanzgericht mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom 07.12.2021 die Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 aufgehoben und mit gleichen Datum eine neue Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 wurde somit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2021 ersetzt, womit die Bescheidbeschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2019 erledigt wurde.
Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass mangels Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2021 diese in Rechtskraft erwachsen ist.
Damit ist der durch den Vorlageantrag angefochtene Einkommensteuerbescheid durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2021, also vor Erledigung des Vorlageantrages aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Nachdem die mittels Vorlageantrag vom 28.05.2020 angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 durch die Erlassung einer - mittlerweile in Rechtskraft erwachsende - Beschwerdevorentscheidung am 07.12.2021, also vor Erledigung des Vorlageantrages durch das Bundesfinanzgericht entschieden wurde, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Bezüglich des Antrages der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom 27.11.2020 den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen, ist anzumerken, dass die in der Rechtsbelehrung angegebene Frist, "…innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung …" aufgrund des durch die Covid-19 Pandemie eingeführten § 323c BAO zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß 2. Covid-19-Gesetz unterbrochen wurde. Abweichend von den unter "Rechtsmittelbelehrung" angeführten allgemeingültigen Voraussetzungen für die Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages beginnt die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages frühestens am 01.05.2020 zu laufen. Der in Rede stehende Vorlageantrag wurde somit innerhalb offener Frist eingebracht.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor.
Wien, am 17. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104513/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104513.2020
- Stammnummer
- 138296
- Gültig
- 17.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF