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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101018/2021

Säumniszuschlag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101018/2021vom 06.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom 2. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2021 betreffend Säumniszuschlag 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 9. September 2021 wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 117,58 € festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 04-06/2021 in Höhe von 5.879,01 € nicht bis 18. August 2021 entrichtet worden war. Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2021 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitarbeiter der Kanzlei wegen Überlastung zu spät festgestellt hätte, dass die Buchhaltung noch nicht fertiggestellt worden sei. Es handle sich hier um eine Auswirkung von Corona. Aufgrund diverser Gesetze seien sehr viele zusätzliche Tätigkeiten wie Kurzarbeitsrechnungen, Umsatzersatz, Ausfallbonus, Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Härtefallfonds etc. zu erledigen gewesen. Personal sei am Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Viele Arbeitskräfte wären/seien in Kurzarbeit und stünden auch bis dato am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Es werde daher beantragt, den Säumniszuschlag mit 0,00 festzusetzen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 2. Oktober 2021 als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Säumniszuschlag verhängt werde, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern erfolge zwingend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 217 BAO. Aus welchen Gründen es zum Zahlungsverzug gekommen ist, sei für die Anwendung des § 217 BAO unerheblich. Ebenso unerheblich sei, wie lange die Säumnis angedauert habe. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 04-06/2021 mit einer sich ergebenden Vorauszahlung von 5.879,01 € sei am 31. August 2021 eingereicht worden. Unstrittig sei, dass die Umsatzsteuer nicht bis zum Fälligkeitstag, 16. August 2021, sondern erst am 1. September 2021 entrichtet worden sei. Die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages sei somit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 217 BAO erfolgt. In Hinblick auf § 217 Abs. 7 BAO wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten sei. Die Büroorganisation eines Steuerberaters oder einer Wirtschaftstreuhandkanzlei müsse so eingerichtet sein, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sei. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen müsse. Dazu gehöre insbesondere die Vormerkung von Fristen und Terminen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen seien. Wenn eine Überlastung besteht, wäre die in dieser Situation geforderte Konsequenz gewesen, für eine entsprechende Unterstützung zu sorgen, um durch Arbeitsüberlastung verursachte Fehler zu verhindern. Da der Steuerberater diese Umstände gekannt und dennoch keine Abhilfe geschaffen habe, könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eben diese Arbeitsüberlastung ihn an der Einhaltung und Erfüllung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehindert hätte. Die im Ansuchen angeführte Rechtfertigung würde nicht ausreichen, um eine nur leichte Fahrlässigkeit zu begründen, um dem vom Gesetzgeber wohlüberlegten Interesse an einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung und der vollständigen und pünktlichen Tilgung von Abgabenschuldigkeiten entgegenzuwirken. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem steuerlichen Vertreter bestehe eine privatrechtliche Vereinbarung, bei der sich die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer steuerlichen Agenden einer kundigen Vertretung bedient. Bei Verschulden dieser Vertretung wäre die Prüfung einer Regressmöglichkeit bei der verursachenden steuerlichen Vertretung opportun. Im Vorlageantrag vom 15. November 2021 führte der steuerliche Vertreter ergänzend aus, dass unabhängig von der gesetzlichen Regelung Corona eine Ausnahme sei. Steuerberatungskanzleien hätten mindestens eine ähnliche, wenn nicht eine größere Überlastung wie der Gesundheitsbereich gehabt. Diese Überlastung hätte mit einem einfachen EDV-Programm vermieden werden können. Der Finanzminister hätte mit der Jahreserklärung E1a und den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen die perfekten Daten. Zusätzlich sehe der steuerliche Vertreter das Problem, dass durch die Corona-Verordnungen Milliarden verschwendet worden seien und es zu großen Ungleichbehandlungen gekommen sei. Dieser Betrag sei daher zu vernachlässigen. Schließlich wurde beantragt, dass die Entscheidung durch den gesamten Senat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen soll. Mit Vorlagebericht vom 14. Dezember 2021 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Juni 2022 wurde die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf § 217 Abs. 7 BAO dargelegt und der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin eingeladen, die organisatorische Einrichtung, die Vormerkung der Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen sowie die Bewährung in der Vergangenheit detailliert darzulegen. Insbesondere sollte darauf eingegangen werden, inwiefern die Organisation der Situation während der Pandemie (erhöhter Arbeitsaufwand, weniger Arbeitskräfte) angepasst wurde. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 gab der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Organisation nicht verändert worden sei. Die Mitarbeiter seien mit zusätzlichen Aufgaben belastet worden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 wurden die Parteien für die mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat für den 6. September 2022 geladen. Mit Telefax vom 6. September 2022 zog der steuerliche Vertreter die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zuständigkeit des gesamten Senates zurück und entschuldigte sich für die späte Mitteilung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Umsatzsteuervorauszahlung 04-06/2021 in Höhe von 5.879,01 € wurde nicht bis 16. August 2021 sondern erst am 1. September 2021 zur Einzahlung gebracht. Begründet wurde die Säumnis mit einer Überlastung der Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters während der Pandemie. Die bisherige Organisation der Kanzlei wurde trotz diesbezüglichen Ersuchens nicht dargelegt. Während der Pandemie (erhöhter Arbeitsaufwand, weniger Arbeitskräfte) wurde die bisherige Organisation nicht geändert. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Akten, den eingebrachten Schriftsätzen und insbesondere aus dem Scheiben des steuerlichen Vertreters vom 25. Juli 2022. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ist, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg.cit.), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, ein erster Säumniszuschlag i.H.v. 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihm an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Es ist unbestritten, dass die Umsatzsteuervorauszahlung April bis Juni des Jahres 2021 in Höhe von € 5.879,01 € am 16.08.2021 fällig und der Betrag verspätet am 1. September 2021 entrichtet worden war. Es liegt kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit a bis d BAO vor. Nach Aktenlage liegt auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor. Der Tatbestand des § 217 Abs. 1 BAO ist daher unbestritten erfüllt und die belangte Behörde war verpflichtet, einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des verspätet entrichteten Abgabenbetrages vorzuschreiben. Auf Antrag des Abgabenpflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO). Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können innerhalb der Festsetzungsverjährung und auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Fischerlehner, Abgabenverfahren³, § 217 Anm. 17; mit Verweis auf VwGH vom 20.01.2016, Ro 2014/17/0036). Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob den Abgabenpflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder der Parteienvertretung) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrer Vertretung) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. VwGH vom 03.12.2021, Ra 2020/15/0080, mit Verweis auf VwGH vom 26.1.2017, Ra 2014/15/0007) In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, von sich aus einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB anzusehen ist. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl Ritz, BAO6, § 217, Tz 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine bloße leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Im Rechtssatz zum Erkenntnis vom 31.5.2011, 2007/15/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz. 65). Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2008/15/0305). Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz. 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. auch hiezu Ritz, aaO, § 217 Tz. 46)." Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehören insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, sodass Unzulänglichkeiten zu Folge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang das Verhalten des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in Bezug auf die organisatorische Einrichtung und die Einhaltung von Fälligkeiten. In diesem Zusammenhang führte der steuerliche Vertreter aus, dass wegen Überlastung der Mitarbeiter in seiner Kanzlei zu spät bemerkt worden sei, dass die Buchhaltung der Beschwerdeführerin noch nicht fertiggestellt worden sei. Die Mitarbeiter seien durch die vielen coronabedingten Zusatzaufgaben überfordert gewesen (vgl. Ausführungen lt. Beschwerde vom 2. Oktober 2021). Es wurde jedoch nicht dargelegt, ob bzw. wie grundsätzlich kontrolliert wird, dass die Buchhaltungen der Klienten rechtzeitig fertig sind und so eine pünktliche Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen garantiert werden kann. Es scheint nicht gesichert zu sein, dass zu den jeweiligen Fälligkeiten tatsächlich die Terminaufträge hinterlegt sind. Es ist nicht klar, wer die Eintragung von Fristen bzw. wer eine Kontrolle dieser Eintragung bzw. der Einhaltung vornimmt. Zusätzlich kommt gegenständlich hinzu, dass der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin behauptet, dass die Steuerberatungskanzleien coronabedingt mit einer ähnlichen, wenn nicht sogar größeren Belastung, wie das Gesundheitssystem zu kämpfen hätten. Wenn man nun den Beschwerdebehauptungen Glauben schenkt und die Steuerberatungskanzlei mehr Aufgaben mit weniger Personal erledigen musste, liegt es auf der Hand, dass die Wahrscheinlichkeit von Fehlern und Unachtsamkeiten steigt. Gerade in einer solchen Situation ist es umso mehr erforderlich für ein Kontrollsystem zu sorgen, welches Unzulänglichkeiten zu Folge menschlichen Versagens voraussichtlich ausschließen kann. Gerade wenn Menschen unter besonders großem zeitlichen und emotionalen Druck arbeiten müssen, gewinnt eine ordentliche Kanzleiordnung besonders an Bedeutung. Auf die Frage, inwiefern die Organisation während der Pandemie angepasst wurde, antwortete der steuerliche Vertreter: "Die Organisation wurde nicht verändert. Die Mitarbeiter wurden mit zusätzlichen Aufgaben belastet." Ausgehend von der Aktenlage gelangte der Senat zur Ansicht, dass das Negieren der geänderten Umstände und Unterlassen der entsprechenden Veränderung der Kanzleiorganisation des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin als ein grobes Verschulden zugerechnet werden muss, zumal keine Umstände aufgezeigt werden konnten, die auf ein bloß minderes Grad des Verschuldens schließen lassen würden und ein Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Wenn der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, dass durch die Corona-Verordnungen Milliarden verschwendet worden seien und es zu großen Ungleichbehandlungen gekommen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber auf die Pandemie angemessen reagiert und bekanntlich nicht nur zahlreiche vereinfachte Zahlungserleichterungsmöglichkeiten geschaffen, sondern auch für Fälligkeiten zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen überhaupt verzichtet (§ 323c Abs. 15 BAO) hat. Damit wurde ein großzügiges Zeitfenster geschaffen, das es den Abgabenpflichtigen bzw. ihren steuerlichen Vertretern ermöglichen sollte, auf die angespannte Situation entsprechend zu reagieren. Da im gegenständlichen Verfahren somit nicht nachgewiesen bzw. nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren steuerliche Vertretung an der verfahrensgegeständlichen Säumnis kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO getroffen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies ist, indem die Entscheidung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, nicht der Fall, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 6. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101018/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101018.2021
Stammnummer
138290
Gültig
06.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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