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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101952/2022

Pendlerpauschale laut Pendlerrechner Halber Familienbonus plus für den Unterhaltszahler

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101952/2022vom 11.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In seinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung, elektronisch am 7.1.2022 über Finanzonline eingebracht, beantragte der Bf. das Pendlerpauschale in Höhe von € 2.568,00 und den Pendlereuro in Höhe von € 44,00. Weiters beantragte er für seinen Sohn, für welchen er den gesetzlichen Unterhalt leistet, den vollen Familienbonus Plus. Im Zuge der Bearbeitung des Antrages wurde dem Bf. am 4.3.2022 ein Ersuchen um Ergänzung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 übermittelt, in dem der Bf. aufgefordert wurde noch nähere Angaben betreffend das beantragte Pendlerpauschale zu machen. In seinem Antwortschreiben (elektronisch) vom 05.03.2022 führte der Bf. aus, dass die Wohn- und Firmenadresse leider im Pendlerrechner nicht vorhanden sind. Er gab die Wohnadresse (Wohnung) und die Firmenadresse (Dienstort) bekannt. Weiters gab der Bf. an, dass die Fahrstrecke 22 km betrage. Er müsse täglich somit 44 Kilometer fahren. Sein Dienstbeginn sei zwischen 6 und 9 Uhr, es verkehre kein öffentliches Verkehrsmittel und es werde ihm auch kein Firmenauto zu Verfügung gestellt. Er sei auf seinen PKW angewiesen und das 5 Tage in der Woche. Im Zuge der Bearbeitung des Antrages durch das Finanzamt wurde auch überprüft, ob die Mutter des Kindes einen Antrag auf die Auszahlung des Familienbonus Plus gestellt hat. Am 8.3.2022 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2021 erlassen und betreffend die Höhe des gewährten Pendlerpauschales und des Familienbonus plus wie folgt in der Begründung ausgeführt: "Lt. der Berechnung mit dem Pendlerrechner (Adressen Wohnung und Dienstort) stehen Pendlerpauschale und -euro iHv 372,- € und 40 € zu. Der Familienbonus Plus kann für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum xxx nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt wurde." Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 18.3.2022 eine Beschwerde ein und führte aus, dass weder seine Wohn- noch seine Firmenadresse im Pendlerrechner vorhanden seien und er täglich 44 km zu fahren habe. Betreffend des Familienbonus Plus führte er aus, dass er nicht den Familienbonus für die Familienbeihilfe in Anspruch genommen habe, sondern den Familienbonus für die Alimente, welche er zur Gänze in Höhe von € 5.400,00 bezahlt habe. Er bat den Bescheid nochmals zu überprüfen. In der Berufungsvorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 18.03.2022 gegen den Bescheid vom 08.03.2022 als unbegründet abgewiesen wurde, führte das Finanzamt in der Begründung aus: "Die Rechtsgrundlage für den Familienbonus Plus findet sich in § 33 Abs. 3a EStG 1988. Wer den Familienbonus Plus bei Kindern, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, unter welchen Voraussetzungen beantragen kann, findet sich in § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988. Wird insgesamt ein den Maximalbetrag überschreitender Betrag von den Kindeseltern beantragt, ist der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c zweiter Satz EStG 1988 jeweils zu 50% zu gewähren. Da von der Kindsmutter ebenfalls der Familienbonus Plus für Ihren Sohn, geb.yyy beantragt wurde, konnte Ihr Antrag auf den Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 350,40 wurde im Erstbescheid vom 08.03.2022 steuermindernd berücksichtigt. Aufgrund der Berechnung des Pendlerrechners (von Amts wegen) beträgt die einfache Wegstrecke zwischen Wohnort (Wohnung) und Ihrem Dienstort (Dienstort) 19,8 km. Da die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich bzw. unzumutbar ist, besteht der Anspruch auf das große Pendlerpauschale (2-20 km) in Höhe von € 372,-, sowie dem Pendlereuro in Höhe von € 40,- (wurden im Erstbescheid bereits steuermindernd berücksichtigt). Da der von Ihnen angefochtene Bescheid in vollem Umfang seiner Richtigkeit entspricht, war Ihre Beschwerde abzuweisen." Am 30.5.2022 stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte inhaltsgleich wie in der Beschwerde aus und ersuchte nochmals um Überprüfung des Bescheides. Im Zug der Bearbeitung der Beschwerde durch die Richterin wurde nochmals ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner, mit Eingabe der vom Bf. angegebenen Wohn- bzw. Firmenaderesse, erstellt. Laut Pendlerrechner ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar. Die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (gerundet) laut Pendlerrechner 20 Kilometer. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist zum einen die Höhe des Pendlerpauschales und des Pendlereuros sowie zum anderen die Höhe des Familienbonus Plus im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2021. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Laut dem Ausdruck des Pendlerrechners, wie oben ausgeführt, beträgt die Strecke Wohnung - Dienstgeber 20 Kilometer und ist die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf dieser Strecke nicht möglich bzw nicht zumutbar. Unstrittig ist, dass das Kind, für welches der Kindesvater den Familienbonus Plus beantragte, im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter lebt und der Kindesvater von den gemeinsamen Kind getrennt lebt. Die Mutter des Kindes, welche die Familienbeihilfe bezieht, hat den halben Familienbonus plus beantragt. Der Bf. hat im Jahr 2021 den gesetzlichen Unterhalt für seinen Sohn in Höhe von € 5.400,00 geleistet.   Pendlerpauschale und Pendlereuro Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. a EStG 1988sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, stehen - gestaffelt nach der Entfernung - zusätzliche Pauschbeträge zu - kleines Pendlerpauschale (lit. c): Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. Das laut Pendlerrechner dem Bf. zustehende Pendlerpauschale, in Höhe von € 372,00 und der Pendlereuro, in Höhe von € 40,00, wurde im Zuge der Erlassung des Erstbescheides bereits berücksichtigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Familienbonus Plus Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 beträgt der Familienbonus plus, bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet; für jeden Kalendermonat 125 Euro. Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 für ein Kind zu berücksichtigen, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht: -) beim Familienhilfeberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Nach dem Gesetzeswortlaut kann also der Familienbonus Plus zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Möglichkeiten der Aufteilung stellen sich wie folgt dar: Steht für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, kann der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Absetzbetrag beantragen; alternativ kann der Absetzbetrag von beiden je zur Hälfte beantragt werden (siehe Kanduth-Kristen in JAKOM, 2021, EStG, § 33 Tz 34). Im vorliegenden Fall stand dem Bf. als Unterhaltsleister für alle Monate des Jahres 2021 der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Die Kindesmutter bezog die Familienbeihilfe. Das bedeutet, dass die Kindesmutter als Familienbeihilfenberechtigte und der Bf. als Unterhaltsleister grundsätzlich Anspruch auf den Familienbonus Plus haben. Da feststeht, dass die Kindesmutter den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragt hat und ihr der Betrag von 750 Euro in ihrem Einkommensteuerbescheid 2021 auch zugesprochen wurde, ist der Bf. für 12 Monate, aber lediglich in Höhe der Hälfte des Absetzbetrages (750 Euro) anspruchsberechtigt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 11. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101952/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101952.2022
Stammnummer
138273
Gültig
11.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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