Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100504/2014
Zurückweisung einer Beschwerde insoweit, als sie gegen Bescheide gerichtet ist, welche nicht an den Beschwerdeführer ergangen sind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100504/2014vom 10.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, bei Erhebung des Rechtsmittels durch die nicht mehr existente xGmbH vertreten, betreffend Beschwerde vom 23. Oktober 2012, soweit sie sich gegen Feststellungsbescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***BF1StNr1*** richtet, mit welchen gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO festgestellt wird, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO hinsichtlich ehemalige Y GmbH und atypische stille Gesellschafter für die Jahre 2003, 2004, 2009 und 2010 unterbleibt, beschlossen:
Die Beschwerde wird - soweit sie gegen die Feststellungsbescheide für 2003, 2004, 2009 und 2010 gerichtet ist - gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Hinweis:
Soweit die Beschwerde (ursprünglich: Berufung) gegen die Feststellungsbescheide vom 21. September 2012 für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 gerichtet ist, wird über sie gemäß § 267 in Verbindung mit § 281 Abs. 1 BAO in einem gemeinsamen Verfahren mit den anderen, gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden entschieden. Die Ladung zu der diesbezüglichen mündlichen Verhandlung wird aus organisatorischen Gründen getrennt versendet.
Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Feststellungsbescheid vom 21. September 2012, wonach gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO festgestellt wird, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO hinsichtlich ehemalige Y GmbH und atypische stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, ist nicht an Herrn ***Bf1*** ergangen. Derartige Feststellungsbescheide für die Jahre 2003, 2009 und 2010 sind überhaupt nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht dazu legitimiert, gegen die Feststellungsbescheide hinsichtlich der Jahre 2003, 2004, 2009 und 2010 Beschwerde zu erheben. Soweit letztgenannte Bescheide angefochten wurden, ist die Beschwerde daher unzulässig.
Dies hatte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 23. Mai 2022 vorgehalten, wogegen keine Einwendungen vorgebracht wurden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen verfahrensbeendenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die mangelnde Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide, die nicht an den Beschwerdeführer ergangen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, denn § 246 Abs. 1 BAO lautet: "Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist."
Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).
Wien, am 10. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100504/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100504.2014
- Stammnummer
- 138270
- Gültig
- 10.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF