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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103991/2020

Indexierung des Familienbonus Plus?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103991/2020vom 21.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführer) und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom 22.6.2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22.5.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen: 26.674,55 €…..Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) vor Werbungskosten -1.476 €…………Pendlerpauschale lt. Veranlagung (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988) -132 €……………Pauschbetrag Werbungskosten (§ 16 Abs 3 ESTG 1988) 25.066,55 €…..Differenz: NSA - Einkünfte -60 €……………..Pauschbetrag Sonderausgaben -113 €……………Steuerberatungskosten 24.893,55 €……Einkommen Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 ESTG 1988 0 €………………….0% für die ersten 11.000 € 1.750 €…………..25% für die weiteren 7.000 € 2.412,74 €………35% für die restlichen 6.893,55 € 4.162,74 €………Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -3.750,12 €……..Familienbonus Plus -400 €……………..Verkehrsabsetzbetrag -39,30 € ………….Pendlereuro -26,68 €…………..Differenz: Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§ 33 Abs 8 Z 5 EStG 1988) 0 €…………………..Steuer für 620 € (sonstige Bezüge) +178,12 €…………6% Steuer für die restlichen 2.968,70 € (sonstige Bezüge) 151,44 €…………..Summe: Einkommensteuer -4.497,01 €……….anrechenbare Lohnsteuer -4.345,57 €……….Differenz: ESt-Gutschrift nach Lohnsteuerabzug -0,43 €……………..Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988 -4.346,00 €……….festgesetzte Einkommensteuer -4.346,00 €……….festgesetzte Einkommensteuer +2.917 €…………..abzüglich der bisher festgesetzten Einkommensteuer lt. Bescheid vom ………………………..22.5.2020 -1.429 €……………Abgabengutschrift Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Es ist strittig, ob die Indexierung des Familienbonus Plus (§ 33 Abs 3a Z 2 ESTG 1988) in Bezug auf die in der Tschechischen Republik lebenden Kinder des Beschwerdeführers (Bf) zu Recht erfolgt ist. Der Bf, wohnhaft in Stadt1, Tschechische Republik, beantragte in seiner Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2019 den ganzen Familienbonus Plus in Bezug auf seine drei mj. Kinder. Sein ältester Sohn ist am 21.3.2001 geboren, seine Tochter ist im Jahr 2009, sein jüngster Sohn ist 2013 geboren. Der Bf beantragte gem. § 1 Abs 4 EStG, in Bezug auf das Jahr 2019 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Mit Bescheid des FA vom 22.5.2020 betreffend Einkommensteuer 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde eine Gutschrift von 2.917 € festgesetzt. Der Familienbonus Plus wurde in Höhe von 2.321,46 € angesetzt. Am 22.6.2020 erhob der Bf Beschwerde. Der Bf begehrte den vollen Familienbonus Plus ohne Indexierung in Bezug auf seine drei Kinder. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22.7.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Wann diese BVE dem Bf zugestellt worden ist, kann nicht festgestellt werden, da die Zustellung ohne Rückschein erfolgt ist. Mit Eingabe vom 22.9.2020 stellte der Bf einen Vorlageantrag. Es kann auf Grund des fehlenden Zustellnachweises in Bezug auf die BVE nicht festgestellt werden, dass die Eingabe vom 22.9.2020 verfristet (§ 264 Abs 1 BAO) ist. Erwägungen des BFG: Die Indexierung des Familienbonus Plus ist rechtswidrig (EuGH vom 16.6.2022, C-328/20). Der Familienbonus Plus ist daher antragsgemäß ohne Indexierung in voller Höhe anzusetzen: 750,12 €…….ältester Sohn, geb. 21.3.2001 (375: 125 x 3) + (375,12: 41,68 x 9) 1.500 €………Tochter, geb. 2009: 125 x 12 1.500 €……...Sohn, geb. 2013 3.750,12 €….Summe Familienbonus Plus: § 33 Abs 3a Z 1 ESTG 1988 Bemessungsgrundlagen: 26.674,55 €…..Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA) vor Werbungskosten -1.476 €…………Pendlerpauschale lt. Veranlagung (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988) -132 €……………Pauschbetrag Werbungskosten (§ 16 Abs 3 ESTG 1988) 25.066,55 €…..Differenz: NSA - Einkünfte -60 €……………..Pauschbetrag Sonderausgaben -113 €……………Steuerberatungskosten 24.893,55 €……Einkommen Einkommensteuer gem. § 33 Abs 1 ESTG 1988 0 €………………..0% für die ersten 11.000 € 1.750 €………….25% für die weiteren 7.000 € 2.412,74 €……..35% für die restlichen 6.893,55 € 4.162,74 €……..Steuer vor Abzug der Absetzbeträge -3.750,12 €…….Familienbonus Plus -400 €…………….Verkehrsabsetzbetrag -39,30 € …………Pendlereuro -26,68 €………….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (§ 33 Abs 8 Z 5 EStG 1988; DKMZ , EStG § ………………………33 TZ 89, 18. Aufl.vgl. DKMZ , EStG, 18. Aufl. § 33 TZ 90) 0 €…………………Steuer für 620 € (sonstige Bezüge) +178,12 €………Steuer für die restlichen 2.968,70 € (sonstige Bezüge) 151,44 €…………Summe: Einkommensteuer -4.497,01 €…….anrechenbare Lohnsteuer -4.345,57 €……..Differenz: ESt-Gutschrift nach Lohnsteuerabzug -0,43 €…………….Rundung gem. § 39 Abs 3 ESTG 1988 -4.346,00 €………festgesetzte Einkommensteuer -4.346,00 €……….festgesetzte Einkommensteuer +2.917 €…………..abzüglich der bisher festgesetzten Einkommensteuer lt. Bescheid vom …………………………22.5.2020 -1.429 €…………….Abgabengutschrift Unzulässigkeit der Revision: Es ist strittig, ob eine Indexierung des Familienbonus Plus in Bezug auf die Kinder des Bf, die sich ständig in der Tschechischen Republik aufhalten (§ 33 Abs 3a Z 2 ESTG 1988), zulässig ist. Auf Grund des Urteils des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103991/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103991.2020
Stammnummer
138259
Gültig
21.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF