Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100450/2022
Verspätete Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100450/2022vom 31.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 20. Mai 2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 des ***FA*** vom 28. Februar 2022, St.Nr. ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt:
Da der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) die ihm am 20.12.2018 zugesandte Einkommensteuererklärung 2018 trotz Erinnerungen und Fristverlängerungen nicht eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO und erließ den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 am 28.2.2022.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 ergingen ebenfalls am 28.2.2022.
Mit Schreiben vom 2.4.2022 erhob der Bf gegen die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020, die am 9.3.2022 eingegangen seien, Beschwerde.
Die Besteuerungsgrundlagen seien im Schätzungsweg ermittelt worden.
Die Bedingungen und relevanten Summen gegenüber der für 2017 mit 2.040,00 € festgesetzten Einkommensteuer hätten sich für die Jahre 2018, 2019 und 2020 kaum verändert. Keine der damals ermittelten und nahezu gleich gebliebenen abzugsfähigen Posten seien berücksichtigt worden.
Der Bf wolle die ja bekannten Gründe für die Nichtabgabe der Erklärungen auch schriftlich anführen:
Er habe eine schwer kranke Frau, die auf eine 24/7 Betreuung angewiesen sei, die allein durch ihn erfolge. Nach über fünfzigjähriger Ehe sei dies eine Frage des ehelichen Anstandes und der Loyalität in schlechten Zeiten des Lebens. So viel zur Erklärung des Zeitdrucks und der Belastung.
Der Bf bitte daher um Aufhebung der Bescheide und Festsetzung im Sinne und Inhalt des Bescheides vom Jahr 2017 in Höhe von 2.040,00 € auch für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Die festgesetzten Steuern für diese Jahre bedeuteten eine ungeheure Härte, nicht nur in Anbetracht der geschilderten Umstände.
Der Bf legte seiner Beschwerde jeweils Kopien der ersten Seite der Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 und 2020 sowie eine Kopie der ersten Seite der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017 bei, mit welcher die Einkommensteuer mit 2.040,00 € festgesetzt worden war.
Die mit Datum 2.4.2022 versehene Beschwerde wurde erst am 20.5.2022 als eingeschriebene Briefsendung der Post übergeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 gemäß § 260 BAO zurück.
Die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 28.2.2022 sei, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen sei, am 9.3.2022 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist sei demnach am 11.4.2022 abgelaufen. Die Beschwerde sei laut Rückschein am 20.5.2022 beim Finanzamt eingelangt und daher als nicht fristgerecht zurückzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 18.7.2022 teilte der Bf mit, dass er die geforderten Unterlagen für 2018, 2019 und 2020 fristgerecht übersende. Er habe dies aus den bekannten Gründen abermals per Einschreiben getätigt.
Gegen den Bescheid für 2018 vom 21.6.2022, zugestellt am 27.6.2022, erhebe er fristgerecht abermals Beschwerde. Die seinerzeitige Beschwerde sei ja fristgerecht eingebracht und auch anerkannt worden, es könne ja für die Behandlung 2018 und 2019 und 2020 kein verschiedener Fristenlauf gelten, insoweit dürfte es sich um ein Versehen handeln.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben zutreffend als Vorlageantrag.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen.
Rechtslage:
Nach § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 245 Abs. 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Nach § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird (lit. a) und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (lit. b).
§ 108 BAO lautet:
"(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."
Nach § 109 BAO ist, wenn der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Bei einem schriftlichen Bescheid beginnt die Frist daher in der Regel am Tag dessen Zustellung.
Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass das Finanzamt (vorerst) ausschließlich den Einkommensteuerbescheid 2018 betreffend eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018.
Nach den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen wurde der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 28.2.2022 am Freitag, 4.3.2022, versandt und ohne Zustellnachweis zugestellt.
Der Bf gab in seiner mit 2.4.2022 datierten, der Post jedoch erst am 20.5.2022 zur Versendung übergebenen Beschwerde an, diesen Bescheid am Mittwoch, 9.3.2022, erhalten zu haben.
Dieser Tag war daher für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich, die an sich einen Monat später, somit am 9.4.2022 endete.
Da der 9.4.2022 ein Samstag war, endete die Beschwerdefrist am Montag, 11.4.2022 (§ 108 Abs. 3 BAO).
Obwohl einer Beschwerdevorentscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung eines Vorhaltes zukommt und das Finanzamt dem Bf die Verspätung vorgehalten hat, trat der Bf dieser Feststellung des Finanzamtes nicht entgegen. Er nannte keine Gründe, weshalb die Beschwerde seiner Ansicht nach nicht verspätet eingebracht worden wäre.
Der Bf brachte auch nicht vor, einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 245 Abs. 3 BAO beim Finanzamt gestellt zu haben.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 28.2.2022 am 20.5.2022 beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge einer verspäteten Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz, sodass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Linz, am 31. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100450/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100450.2022
- Stammnummer
- 138258
- Gültig
- 31.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF