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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104371/2018

Vorsteuerabzug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104371/2018vom 20.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RPC Reschenhofer & Partner Consulting Steuerberatung GmbH, Lichtenfelsgasse 5 Tür 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 11. 9. 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 6. August 2009 betreffend Umsatzsteuer 2005 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit 6. 8. 2009 erging der Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2005, in welchem die Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege in Höhe von 0,00 € festgesetzt wurde. Mit 10. 9. 2009 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 wie folgt: "Im Auftrage unseres Mandanten erheben wir innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 6. August 2009. Die Berufung richtet sich gegen die Tatsache der Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 mit € 0,00. Begründung: Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ergibt eine Gutschrift in der Hohe von € 682,85. Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ist in der Anlage enthalten. Wir ersuchen die Abgabenbehörde somit um Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 mit einer Gutschrift von € 682,85". Mit 16. 9. 2009 erging seitens des Finanzamtes nachfolgendes Ersuchen um Ergänzung: "Ihre Erlöse 2005 liegen unter € 22.000,00. Sie waren daher Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sie machen jedoch Vorsteuerbetrage geltend. Bisher liegt für Sie aber kein Antrag auf Regelbesteuerung vor. Um Nachreichung des Regelbesteuerungsantrages wird ersucht. Außerdem wird um belegmäßigen Nachweis der beantragten Vorsteuerbetrage ersucht". Mit 10. 11. 2009 erging eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 276 BAO in welcher die Beschwerde vom 11. 9. 2009 gegen den Bescheid vom 6 .8. 2009 als unbegründet abgewiesen wurde: "Mit Vorhalt vom 16.09.2009 wurden Sie ersucht bis zum 23.10.2009 die beantragte Vorsteuer belegmäßig nachzuweisen und einen Regelbesteuerungsantrag vorzulegen. Da Sie diesem Ersuchen nicht nachgekommen sind, war die Beschwerde abzuweisen". Mit 16.12.2009 erging ein Antrag auf Entscheidung wie folgt: "Im Auftrage unseres Mandanten stellen wir betreffend den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005, Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2009, zugestellt am 16. November 2009, den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Antrag richtet sich gegen die Tatsache der Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 mit € 0,00. Begründung: Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ergibt eine Gutschrift in der Hohe von € 682,85. Der Regelbesteuerungsantrag ist in der Anlage enthalten. Die wesentliche Vorsteuer betrifft die Rechnung des Pizzaofens und Teigkneters des Lieferanten Gastropolis vom 20. Dezember 2005. Das Konto der Vorsteuern ist in der Anlage ebenso enthalten (€ 682,85). Wir ersuchen die Abgabenbehörde somit um Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 mit einer Gutschrift von € 682,85". Mit 25.09.2018 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt: "Sachverhalt: Veranlagung gem. § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit Umsatz € 0,00 ohne Berücksichtigung von Vorsteuern. In der Beschwerde werden Vorsteuern in Höhe von € 682,85 beantragt. Mittels Vorhalts wurden ein Regelbesteuerungsantrag sowie ein Vorsteuerkonto abverlangt. Da der Vorhalt nicht beantwortet wurde, erging eine abweisende BVE. Beweismittel: Umsatzsteuererklärung. Regelbesteuerungsantrag und Vorsteuerkonto/-journal werden lt. Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter im weiteren Verfahren nachgereicht. Stellungnahme: Seitens der Abgabenbehörde wurden für U 2005 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Aus dem Veranlagungsakt ergab sich, der Abgabenpflichtige ist Kleinunternehmer: er war im Streitjahr auch nicht Inhaber eine UID Nummer. In der Beschwerde wird Vorsteuer beantragt: Hierzu ist auszuführen, dass ihm formal für die Ausstellung ordentlicher Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer ebenso fehlte wie der Regelbesteuerungsantrag. auch UVAs wurden keine abgegeben. Als Kleinunternehmer- auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb der Toleranzfrist- hat der Abgabepflichtige keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, ebenso wenig wie er die Pflicht hat, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen. Festzuhalten ist, dass der angekündigte Regelbesteuerungsantrag dem Vorlageantrag nicht beilag. Die Abweisung des RM wird beantragt." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Veranlagung gem. § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit Umsatz € 0,00 ohne Berücksichtigung von Vorsteuern. In der Beschwerde werden Vorsteuern in Höhe von € 682,85 beantragt. Mittels Vorhalts wurden ein Regelbesteuerungsantrag sowie ein Vorsteuerkonto abverlangt. Nach Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter wurde vereinbart, den Regelbesteuerungsantrag und Vorsteuerkonto/-journal im weiteren Verfahren nachzureichen. Seitens der Abgabenbehörde wurden für U 2005 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Aus dem Veranlagungsakt ergab sich, dass der Abgabenpflichtige Kleinunternehmer ist und im Streitjahr auch nicht Inhaber eine UID Nummer war. In der Beschwerde wurde dennoch die Berücksichtigung von Vorsteuern beantragt: Hierzu ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall für die Ausstellung ordentlicher Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer ebenso fehlte wie der Regelbesteuerungsantrag. Auch wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Rechtliche Grundlagen Als Kleinunternehmer- auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb der Toleranzfrist- hat der Abgabepflichtige keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, ebenso wenig wie er die Pflicht hat, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen. Erwägungen Festzuhalten ist weiters, dass der angekündigte Regelbesteuerungsantrag dem Vorlageantrag tatsächlich nicht beigelegt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wien, am 20. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104371/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104371.2018
Stammnummer
138250
Gültig
20.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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