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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100174/2020

Beschwerde, die sich gegen eine Mahnung richtet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/1100174/2020vom 03.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 18.02.2020 gegen die Mahnung des ***FA*** vom 10.02.2020, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt: In der Einlaufstelle des Finanzamtes langte eine Eingabe des Beschwerdeführers in Form eines vorgedruckten Formulars ein, die mit "Beschwerde" überschrieben ist. Unter a) "Welcher Bescheid ist betroffen?" und "Bezeichnung", hat der Beschwerdeführer handschriftlich vermerkt: Mahnung Nr. ***1*** vom 10. Februar 2020. Unter b) "Ich erhebe Beschwerde gegen folgende Punkte des Bescheides", hat der Beschwerdeführer geschrieben: Am 17. Februar 2020 erhielt ich beiliegendes Schreiben, was ich nicht zuordnen kann. Diesbezüglich habe ich keinen Bescheid/Post vom Finanzamt erhalten. Unter d) "Begründung" hat der Beschwerdeführer geschrieben: Bitte um Klärung und Bescheid. Abschließend hat der Beschwerdeführer seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie das Datum der Eingabe (18.02.2020) und seine Unterschrift angefügt. Als Anlage beigeschlossen ist das ihm seitens des Finanzamtes zugekommene Schreiben. Es ist überschrieben mit "Mahnung", dem Datum 10.02.2020, sowie der Aufforderung, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen den Rückstand von € 511, der die am Tag der Ausfertigung der Mahnung vollstreckbaren Abgabenschuldigkeit umfasst, bis 27.2.2020 auf sein Abgabenkonto einzuzahlen. In der Folge erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Spruch: "Ihre Beschwerde vom 18.02.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 11.12.2019 wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen". In der Begründung wird erläutert, die streitgegenständliche Beschwerde sei als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 gewertet worden. Dieser sei dem Beschwerdeführer am 11.12.2019 durch Zustellung in die Databox bekanntgegeben worden. Die einmonatige Rechtsmittelfrist habe daher am 11.01.2020 geendet. Deshalb sei die Beschwerde vom 18.02.2020 als verspätet zurückzuweisen gewesen. Sofern die Beschwerde tatsächlich gegen die Mahnung gerichtet gewesen sein sollte, sei sie als unzulässig zurückzuweisen, weil Beschwerden nur gegen Bescheide zulässig seien und die Mahnung keinen Bescheid darstelle. Es langte neuerlich eine Eingabe des Beschwerdeführers in Formularform ein, die als Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gewertet wurde. Als angesprochenen Bescheid nennt er die Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2018. Als Beschwerdepunkte führt er an: "Ich nutze kein Finanz Online-Service, Grund warum ich den Einkommensteuerbescheid 2018, zugestellt via Databox nicht erhalten habe. Bitte kommunizieren Sie ausschließlich über den normalen Postweg mit mir. Danke. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhebe ich Einspruch. Ab dem 22.9.2018 befand ich mich nach einem Unfall im Krankenstand und wurde zum 28.12.2018 noch während des Krankenstandes gekündigt" Als Beweismittel nennt er: Bezugsbestätigung AMS ***2***, PVA-Bescheid. Er beantragt zumindest eine Minderung des geforderten Betrages. Beiliegend befindet sich ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.01.2020, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf ***3*** abgelehnt wird, weiters eine Bezugsbestätigung des AMS vom 02.03.2020 über den Bezug von Arbeitslosengeld durch den Beschwerdeführer in Zeitabschnitten der Jahre 2019 und 2020.   Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung: Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Mit Bescheidbeschwerde können nur Bescheide im Sinne des § 92 BAO angefochten werden. Sie stellen individuelle, hoheitliche, im Außenverhältnis ergehende, normative Verwaltungsakte dar. Beschwerden gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakters sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (Ritz, BAO6, § 243 Tz 6). Zu den Erledigungen ohne Bescheidcharakter zählen Mahnungen (Ritz aaO § 92 Tz 17). Die streitgegenständliche Beschwerde richtet sich - wie oben wiedergegeben - deutlich und ausdrücklich gegen die Mahnung vom 10.2.2022. Sie wäre daher bereits seitens des Finanzamtes als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Soweit im Übrigen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar ist, dass ihm nicht geläufig ist, auf welchen Bescheid der eingemahnte Betrag zurückzuführen ist, wäre es am Finanzamt gewesen, ihn - nach Überprüfung der tatsächlich vorliegenden Voraussetzungen für eine FOnline-Zustellung (§ 3 Abs. 1 FOnV) - mit formlosem Schreiben über die rechtlichen Folgewirkungen einer gültigen Zustellung in die Databox, insbesondere die Auslösung des Fristenlaufes für die Einbringung eines Rechtsmittels, zu informieren. Er wäre diesfalls auch darüber in Kenntnis zu setzen gewesen, dass eine Anfechtung des ESt-Bescheides 2018 vom 11.12.2019 wegen bereits eingetretener Rechtskraft nicht mehr möglich wäre. Es wird nun Sache des Finanzamtes sein, diese Überprüfung nachzuholen und - sofern die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Zustellung in die Databox via FinanzOnline nicht gegeben gewesen sein sollten - eine neuerliche postalische Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2018, auf dem die streitgegenständliche Mahnung fußt, vorzunehmen. Sollte eine derartige, neu vorzunehmende Zustellung erforderlich sein, wird dadurch wiederum der Fristenlauf für die Einbringung einer Beschwerde ausgelöst. Sache des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist es aber, über die Beschwerde abzusprechen, die sich gegen die Mahnung vom 10.02.2020 richtet. Da es sich bei einer Mahnung, wie oben dargelegt, um eine Erledigung ohne Bescheidcharakter handelt, war die gegen sie gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ergibt sich direkt aus dem Gesetz, dass sich Bescheidbeschwerden nur gegen Bescheide, nicht aber gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter richten können (§§ 92 und 243 BAO). Feldkirch, am 3. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/1100174/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100174.2020
Stammnummer
138237
Gültig
03.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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