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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500289/2022

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Zahlungsaufforderungen (keine Bescheide)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500289/2022vom 18.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Juni 2022 gegen die Zahlungsaufforderungen des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 2022, Zahlen: 1) MA67/226700005452/2022 (ED 1190/065543/2022), 2) MA67/226700005455/2022 (ED 1190/041261/2022), den Beschluss gefasst: I. Gemäß §§ 28, 31 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung 1) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. Jänner 2022, Zahl: MA67/226700005452/2022, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem 14 Stunden festgesetzt. Am 19. März 2022 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, eine Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/226700005452/2022, da die mit der Strafverfügung vom 4. Jänner 2022, Zahl: MA67/226700005452/2022, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt. Am 31. Mai 2022 erging eine Zahlungsaufforderung, Zahl: MA67/226700005452/2022 (ED 1190/065543/2022), über einen Betrag von € 75,00, die dem Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) am 21. Juni 2021 zugestellt wurde. 2) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. Jänner 2022, Zahl: MA67/226700005455/2022, wurde Herr der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem 14 Stunden festgesetzt. Am 23. März 2022 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, gegen Herrn (in weiterer Folge Beschwerdeführer) eine Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/226700005455/2022, da die mit der Strafverfügung vom 5. Jänner 2022, Zahl: MA67/226700005455/2022, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt. Am 31. Mai 2022 erging eine Zahlungsaufforderung, Zahl: MA67/226700005455/2022 (ED 1190/041261/2022), über einen Betrag von € 75,00, die dem Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) am 21. Juni 2021 zugestellt wurde. In der Beschwerde vom 27. Juni 2022 wurde ausgeführt: "Widerspruch gegen Zahlungsbefehl […] Ich beziehe mich auf die am 21.6.2022 zugestellten Zahlungsaufforderungen zu MA67/226700005452/2022 und zu MA67/226700005455/2022 und stelle den hier nachfolgenden Einspruch Die von Ihnen geforderten Beträge sind falsch und schlichtweg unmöglich. […]" Über die Beschwerde wurde erwogen: § 7 VwGVG normiert: "(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt 1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung" Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Vollstreckungsbehörde auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides (Vollstreckungstitels - hier: jeweils jener Bescheid, mit welchem die Strafe verhängt wurde) einen weiteren Bescheid zu erlassen, der festlegt, was in welcher Weise ("Vollstreckungsmittel") zu vollstrecken ist ("Vollstreckungsverfügung"). Auf Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgeschriebenen Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution zu vollziehen. Vollstreckungsverfügungen ordnen regelmäßig die Vornahme einer Vollstreckungshandlung bzw. die Setzung eines Zwangsaktes an; behördliche Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen keine mit Beschwerde bekämpfbare Vollstreckungsverfügung dar. Dass eine "Zahlungsaufforderung" keinen Bescheid darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. VwGH 29. April 2003, 2001/02/0181, mwN). Die beschwerdegegenständlichen Zahlungsaufforderungen sind weder als Bescheid bezeichnet noch sprechen sie rechtsverbindlich über den ihr (jeweils) zu Grunde liegenden Abgabenanspruch ab, sie verweisen vielmehr auf einen bereits bestehenden Rückstand und stellen somit auch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid dar. Darauf wurde in beiden Zahlungsaufforderungen ausdrücklich hingewiesen. Da somit keine Bescheide vorliegen, die mittels Beschwerde anfechtbar wären, ist diese mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Das bedeutet auch, dass es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist auf das (jeweilige) inhaltliche Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Rechtsfrage, ob eine Zahlungsaufforderung als Bescheid zu qualifizieren ist) behauptet wurde. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 18. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500289/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500289.2022
Stammnummer
138224
Gültig
18.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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