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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100111/2015

In einem § 300 BAO idgF – Verfahren wird vereinbart, bestimmte Bescheide nicht aufzuheben: Fehlt jetzt die rechtliche Beschwerde?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100111/2015vom 09.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 06.11.2014 (Postaufgabe: 10.11.2014) gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich für Finanzamt Hollabrun Korneuburg Tulln vom 07.10.2014 betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2012, Einkommensteuer 2008 bis 2012 und Anspruchszinsenfestsetzung 2008 bis 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach der am 23.03.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung beschlossen und entschieden: I. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO idgF als gegenstandslos erklärt. II. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2009 und die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2009 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen. III. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsenfestsetzung 2008 bis 2009 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. IV. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsenfestsetzung 2010 bis 2012 wird stattgegeben. Die Berechnung der Anspruchszinsen und die festgesetzten Anspruchszinsen sind Pkt. C. dieser Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. V. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Am 26.06.2006 erwarb die Beschwerdeführerin (Bf.) den Hälfteanteil an einer Liegenschaft und war ab diesem Zeitpunkt die Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Am 07.10.2014 erließ das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012, worin die in den Jahren 2008 bis 2012 erklärten Vorsteuern und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen fehlender Einkunftsquelle aus Vermietung nicht steuermindernd anerkannt wurden und setzte für die Jahre 2008 bis 2012 Anspruchszinsen bescheidmäßig fest. Alle Bescheide wurden am 10.10.2014 zugestellt, waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit der Beschwerde vom 06.11.2014, eingebracht am 10.11.2014, angefochten. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 14.11.2014/18.11.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde auf die aus der Bescheidbegründung und der Beschwerde sich ergebende Sachlage verwiesen. Aus dieser Sachlage ergebe sich keine objektiv erkennbare Vermietungsabsicht. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden mit Vorlageantrag vom 22.12.2014 angefochten und die Bf. wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. 2. Nach der mündlichen Verhandlung teilte die beschwerdeführende Partei mit Mail vom 11.04.2022 mit, dass sie sich mit der Abgabenbehörde auf folgende, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende, Vorgangsweise geeinigt habe: [Grafik]   [Grafik]   3. Im Beschluss vom 13.04.2022 stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass die Mail vom 11.04.2022 eine Zustimmungserklärung im Sinne des § 300 Abs 1 lit a BAO idgF ist, weshalb die Abgabenbehörde berechtigt ist, die angefochtenen Bescheide vereinbarungsgemäß aufzuheben und durch neue Sachbescheide zu ersetzen. Der Beschluss wurde dem Finanzamt am 20.04.2022 zugestellt, weshalb die vierwöchige Aufhebungsfrist am 18.05.2022 endete. 4. Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 300 BAO idgF vom 22.04.2022 wurden die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 vom 07.10.2014 aufgehoben und in den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2012 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinbarungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuer 2010 wurde mit EUR -2.623,74 festgesetzt, die Einkommensteuer 2011 wurde mit EUR 13.617,00 festgesetzt und die Einkommensteuer 2012 wurde mit EUR 2.643,00 festgesetzt. Alle Bescheide wurden am 17.05.2022 zugestellt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Entscheidungsgrundlage ist das Ergebnis eines § 300 BAO idgF - Verfahrens und damit folgende von den Verfahrensparteien vereinbarte und durchgeführte Vorgangsweise: A. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 werden aufgehoben, durch neue Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 ersetzt und die Einkommensteuer (neu) beträgt 2010 EUR -15.446,00; 2011 EUR -684,60 und 2012 EUR -17.248,99. B. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2012 und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2009 bleiben unverändert. C. Eine die Anspruchszinsenbescheide 2008 bis 2012 betreffende Vereinbarung haben die Verfahrensparteien nicht getroffen. Von dieser Vereinbarung ausgehend ist über die in dieser Beschwerdesache angefochtenen Bescheide wie folgt zu entscheiden: A. (Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012): Gemäß § 300 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung - BAO idgF können Abgabenbehörden die beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen, deren Spruch sich als nicht richtig erweist, nur dann aufheben, wenn a) der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und b) das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Aufhebungsfrist weitergeleitet hat und c) wenn die Aufhebungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Gemäß § 300 Abs 2 BAO idgF kann das Verwaltungsgericht vor Ablauf der Aufhebungsfrist über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird. Gemäß § 300 Abs 3 BAO idgF ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Gemäß § 300 Abs 5 BAO idgF hat die Abgabenbehörde das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen. Allerdings kann eine Sachentscheidung im Einzelfall auch aus einer ersatzlosen Aufhebung bestehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³ § 300, Stand 01.01.2017, rdb.at). Festgestellt wird, dass das Finanzamt die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 vereinbarungsgemäß innerhalb offener Aufhebungsfrist aufgehoben und durch neue Einkommensteuerbescheide ersetzt hat. Gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO idgF ist die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird. Da das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 fristgerecht aufgehoben und durch neue Einkommensteuerbescheide ersetzt hat, worin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinbarungsgemäß veranlagt sind, ist der oben angeführte Gesetzestatbestand erfüllt. Die Beschwerde gegen diese Bescheide ist daher als gegenstandslos zu erklären. B. (Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2012 und Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2009): Entscheidungsgrundlage ist, dass sich Bf. und Finanzamt darauf geeinigt haben, diese Bescheide nicht abzuändern. Gemäß § 250 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF hat die Beschwerde u.a. die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten ein Bescheid angefochten wird. Durch die von der Bf. vorgenommene Bezeichnung der angefochtenen Punkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht festgelegt und damit die Sache bezeichnet, über die das Bundesfinanzgericht meritorisch zu entscheiden hat. Hat sich die Bf. mit dem Finanzamt darauf geeinigt, dass bestimmte Bescheide nicht abzuändern sind, ist dieser Prozessgegenstand nicht mehr vorhanden, weshalb die Bf. durch die Sprüche dieser Bescheide nicht mehr rechtlich beschwert ist. Rechtliche Beschwer ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorisch entscheiden darf. Ohne rechtliche Beschwer fehlt das Rechtschutzbedürfnis, weshalb die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2012 und die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2009 zurückzuweisen ist. C. (Bescheide betreffend Anspruchszinsenfestsetzung 2008 bis 2012): Entscheidungsgrundlage ist, dass die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2009 nicht abgeändert worden sind und die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 abgeändert worden sind und dass die Bf. in der Beschwerde gegen diese Bescheide beantragt hat, die Anspruchszinsen zu berichtigen. Gemäß § 205 Abs 1 BAO idgF sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Wird daher der Stammabgabenbescheid geändert, ändert sich auch die Anspruchszinsen-Bemessungsgrundlage: Die Anspruchszinsen sind daher neu zu berechnen, wenn ein Stammabgabenbescheid in einem Beschwerdeverfahren abgeändert wird. Da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2009 nicht abgeändert worden sind, hat sich die Anspruchszinsen-Bemessungsgrundlage 2008 bis 2009 nicht geändert: Das Beschwerdebegehren - die Bescheide betreffend Anspruchszinsenfestsetzung 2008 bis 2009 zu berichtigen - ist daher abzuweisen. Da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 abgeändert worden sind, hat sich die Anspruchszinsen-Bemessungsgrundlage 2010 bis 2012 geändert. Die Bescheide betreffend Anspruchszinsenfestsetzung 2010 bis 2012 sind daher wie folgt abzuändern: [Grafik]   [Grafik]   Die Berechnung der Anspruchszinsen ergibt für das Jahr 2010 eine Gutschrift in Höhe von EUR 837,07. [Grafik]   [Grafik]   Die Berechnung der Anspruchszinsen ergibt für das Jahr 2011 eine Abgabenschuld in Höhe von EUR 342,87. [Grafik]   [Grafik]   Die Berechnung der Anspruchszinsen ergibt für das Jahr 2012 eine Gutschrift in Höhe von EUR 51,18. D. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten: Das Gesetz bestimmt, welche Voraussetzungen für Gegenstandsloserklärungen vorliegen müssen. Die Rechtsfolgen bei fehlender rechtlicher Beschwer ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Anspruchszinsenbescheide geändert werden dürfen, ist auch gesetzlich geregelt. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 9. August 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100111/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100111.2015
Stammnummer
138219
Gültig
09.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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