Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102257/2022
Keine Familienbeihilfe bei Ausbildungsdienst gemäß § 37 Wehrgesetz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102257/2022vom 02.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Mai 2022 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2021 bis Mai 2022 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die im Dezember 2000 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) leistete, laut Bestätigung des Heerespersonalamtes, im Zeitraum 30.8.2021 bis 31.5.2022 beim Österreichischen Bundesheer Ausbildungsdienst gemäß § 37 Wehrgesetz und war in diesem Zweitraum Anspruchsberechtigte nach dem Heeresgebührengesetz 2001 - HHG 2001.
Verfahrensgang:
Das Finanzamt forderte die obzit. Leistungen von der Bf. zurück.
Die Bf. erhob fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Tochter keinen Wehrdienst ableiste, sondern sich in Ausbildung befinde.
Das Finanzamt wie die Beschwerde mittels BVE ab und wies darauf hin, dass der Ausbildungsdienst, rechtlich dem Wehrdienst gleich zu halten sei.
Die Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholten ihre Ansicht, wonach es sich beim Besuch der Flieger- und Fliegerabwehrschule durch die Tochter, um eine Ausbildung bzw. um ein Ausbildungsverhältnis handle.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) ...
c) ...
d) ...
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.
Würdigung:
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat von 30.8.2021 bis 31.5.2022 den Ausbildungsdienst nach § 37 Wehrgesetz absolviert. Die Tochter mag zwar in diesem Zeitraum, wie es die Bezeichnung auch schon impliziert, eine Ausbildung absolviert haben. Das Gesetz sieht jedoch nicht für alle Fälle in denen auch eine Ausbildung erfolgt einen Familienbeihilfenanspruch vor.
Wie sich aus den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. e und g FLAG 1967 ergibt, besteht ausdrücklich, neben dem Präsenz- und Zivildienst, auch während der Dauer des Ausbildungsdienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe. (siehe dazu auch VwGH 21.09.2006, 2004/15/0103).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus geltendem Recht.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 2. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e und g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102257/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102257.2022
- Stammnummer
- 138210
- Gültig
- 02.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF